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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300053/2023

Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Änderung eines wirtschaftlichen Eigentümers nicht bekannt gegeben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300053/2023vom 06.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Strafbemessung: Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG besteht für eine grob fahrlässige Verletzung einer Meldeverpflichtung eine Geldstrafendrohung bis zu 100 000 Euro. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Gesellschaft hat zuletzt für 2021 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von € 20.442,29 erklärt. Die Umsätze betrugen 2021 € 24.890,00, aus der Jahresveranlagung ergab sich ein Guthaben von ca. € 9.000,00 aus Vorsteuern. Es wurden nur für die ersten 4 Monate des Jahres 2022 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, wovon 3 Voranmeldungen zu Gutschriften geführt haben. Ab 5/2022 wurden keine Voranmeldungen mehr eingereicht. Das Abgabenkonto weist mit Oktober 2023 einen Rückstand von € 1.152,00 aus. Bei der Strafbemessung wurden seitens der Finanzstrafbehörde berücksichtigt als mildernd: Unbescholtenheit, nachträgliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, reumütiges Geständnis, als erschwerend: keine Umstände. Dass der Gesetzgeber den Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen die hohen Strafdrohungen. § 23 Abs. 4 FinStrG mit der Bestimmung einer Mindestgeldstrafe für Verkürzungsdelikte kann bei einer Meldepflichtverletzung keine Anwendung finden, gibt jedoch ebenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher ebenfalls in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe herangezogen werden. Somit ist eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar, deren Angemessenheit sich jedoch auch hinsichtlich einer Mindesthöhe an den Vorstellungen des Gesetzgebers zu § 23 Abs. 4 FinStrG orientieren kann. Wichtigster Milderungsgrund ist eine zeitnahe Nachholung der versäumten Meldung. Zudem liegen nur weitere Milderungsgründe und kein Erschwerungsgrund vor, jedoch ist das Verschulden vergleichsweise hoch, da zugestanden wurde, dass die vorgenommenen Erinnerungen den Tätern bekannt waren und zudem nicht eine Bestätigung bereits gemeldeter Daten vorzunehmen war, sondern tatsächlich die Meldung eines neuen wirtschaftlichen Eigentümers bei deren Erfordernis unterblieb. Das VbVG sieht jedoch weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung einer Geldbuße für belangbare Verbände vor. Daher ist festzustellen, dass die Tat der Entscheidungsträger des belangten Verbandes auch zwei seiner Gesellschafter betroffen hat, weswegen der weitere Milderungsgrund nach § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG zu berücksichtigen ist. Die Nachmeldung des direkten wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt materiell die Milderungsgründe nach § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 VbVG wurde jedoch bereits als mildernd berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des weiteren Milderungsgrundes und der nach der Aktenlage nur geringen Umsatzlage des Verbandes wurde die Geldbuße spruchgemäß reduziert. Ein Strafausspruch hat auch generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG) und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten, eines belangbaren Verbandes von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen, auch diesen Vorgaben wurde durch die ausgesprochene Geldbuße entsprochen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 300,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 6. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300053/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300053.2023
Stammnummer
143102
Gültig
06.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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