Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0217-W/05
Antrag auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-W/05vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. März 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 21. März 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
Der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 31. Jänner 2002 wird
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1993, 1994 und 1995, der
Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1993, 1994, und 1995, der
Säumniszuschläge für die Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie der
Aussetzungszinsen in Höhe von € 299.99 (S 4.128,00) als
unzulässig zurückgewiesen.Im Übrigen wird der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2002 brachte der
Berufungswerber (Bw.) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung für
nachstehende Abgaben ein:
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Datum
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Bescheid
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Betrag
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07.02.1997
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Umsatzsteuer
1993
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72.296,00
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10.02.1997
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Umsatzsteuer
1994
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81.719,00
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24.02.1997
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Umsatzsteuer
1995
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77.277,00
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07.02.1997
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Einkommensteuer
1993
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49.800,00
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10.02.1997
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Einkommensteuer
1994
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69.093,00
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24.02.1997
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Einkommensteuer
1995
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73.717,00
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10.02.1997
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Säumniszuschlag
zur Umsatzsteuer 1993
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1.446,00
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10.02.1997
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Säumniszuschlag
zur Umsatzsteuer 1994
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1.634,00
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10.03.1997
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Säumniszuschlag
zur Umsatzsteuer 1995
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1.546,00
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16.12.1997
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Säumniszuschlag
zur Einkommensteuer 1993
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996,00
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16.12.1997
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Säumniszuschlag
zur Einkommensteuer 1994
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1.382,00
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10.12.2001
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Säumniszuschlag
zur Einkommensteuer 1995
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1.442,00
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10.07.1997
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Aussetzungszinsen
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4.128,00
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14.02.2000
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Aussetzungszinsen
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461,00
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18.10.2001
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Aussetzungszinsen
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2.889,00
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20.12.2001
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Aussetzungszinsen
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16.262,00
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29.06.2001
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Einbringungsgebühren
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415,00
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03.12.2001
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Einbringungsgebühren
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107,00
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09.01.2002
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Einbringungsgebühren
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2.454,15
Mit Bescheid vom 21. März 2003 wies das
Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab,
dass die dem Antrag zugrunde liegende(n) Berufung(en) bereits erledigt worden
sei(en).
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Berufungen noch
nicht erledigt seien. Insbesondere sei es Tatbestand, dass das Finanzamt dem Bw.
per 31. Dezember 2002 einen Betrag von € 69.375,00
schulde.
Da dieses Guthaben seit September 1996 entstanden und in
den Folgejahren immer größer geworden sei, sei nicht nachvollziehbar,
dass auf der Liste der Belastungen Aussetzungszinsen, Säumnisgebühren
und Pfändungsgebühren überhaupt aufscheinen würden und diese
trotz eingebrachter Berufungen noch immer nicht aufgehoben seien.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Abgabenbehörde
es am 21. März 2003 schaffe, für das Jahr 1995 einen veranlagten
Jahresverlust von S 85.860,83 und einem Verlustvortrag von
S 396.435,72 eine Einkommensteuer von € 5.241,25
(S 72.121,20) als Abgabenschuldigkeit auszuweisen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1993-1995
verweise der Bw. ebenfalls auf die eingebrachten Berufungen.
Im Übrigen verweise der Bw. auf die seit September
1996 lückenlose Führung und Aufzeichnung des Guthabens, das bis dato
auf € 69.375,00 angewachsen sei und auf den Tatbestand, dass nach dem
September 1996 zu keinem Zeitpunkt mehr eine Abgabenschuld bestanden
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. April 2004
wies das Finanzamt die Berufung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die das Berufungsverfahren abschließende Erledigung
die Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1993 bis 1995 darstelle.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Bw. führte aus, dass es seitens der Behörde
keine Anhaltspunkte geben sollte, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es sei zu erkennen, dass die Behörde in einer den Bw.
gezielt schädigenden Vorgangsweise absichtlich die Begründungen
ignoriere, um das zugrunde liegende Hauptverwaltungsverfahren in die Länge
zu ziehen.
Wenn eine Aussetzung vor fast drei Jahren beantragt worden
sein, so nur deshalb, damit die Behörde die vorgesehene Frist nutzen
könne, um die zu Grunde liegenden Belastungen, die zu Unrecht ausgestellt
worden wären, rechtzeitig aufheben zu können.
Der Bw. habe bei der Finanzbehörde ein Guthaben in
Höhe von € 126.102,00 zur Rückzahlung offen, während
diese die Belastungen noch immer nicht richtig gestellt und aufgehoben
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der
Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden.
Aus § 212a Abs. 3 BAO folgt, dass nach der
Entscheidung über die Berufung eingebrachte Aussetzungsanträge
unzulässig und damit zurückzuweisen sind.
Daraus folgt, dass der Aussetzungsantrag vom
31. Jänner 2002 im Hinblick auf die Berufungsentscheidungen der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
21. Mai 2001, GZ. RV/ 304-15/05/98 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1993 bis 1995, vom 25. August 1997,
GZ. RV/150-07/05/97 betreffend Säumniszuschläge für
Umsatzsteuer 1993 und 1994, vom 21. Jänner 1998,
GZ. RV/013-07/05/98 betreffend Säumniszuschlag für Umsatzsteuer
1995, vom 13. Juli 1998, GZ. RV/153-07/05/98, betreffend
Säumniszuschläge für Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1994
sowie vom 13. Juli 1998, GZ.RV/152-07/05/98 betreffend die Festsetzung
von Aussetzungszinsen in Höhe von S 4.128,00 unzulässig war.
Daran kann auch die "Wiederholung der Berufungen" vom
31. Jänner 2002 nichts ändern, zumal diese in den
Abgabenvorschriften nicht vorgesehen und daher ebenfalls unzulässig ist.
Der Aussetzungsantrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Der Säumniszuschlag in Höhe von S 1.442,00
(€ 104,79) betreffend Einkommensteuer 1995 wurde laut Abgabenkonto mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 und die
Einbringungsgebühren in Höhe von S 107,00 und S 2.454,15
(€ 172,25) wurden per 8. September 2004 abgeschrieben. Daher
können diese Abgabenschuldigkeiten nicht mehr dem Rechtsbestand
angehören. Der Berufung gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen in
Höhe von S 2.889,00 wurde mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 16. Februar 2005,
GZ. RV/0467-W/03 stattgegeben, und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mangels Vorliegens einer Abgabenschuld kommt für diese Abgaben eine
Aussetzung der Einhebung nicht (mehr) in Betracht.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der
Aussetzung oder ihren Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Nachdem die Berufung gegen die Aussetzungszinsen in
Höhe von S 16.262,00 (€ 1.181,81) -richtig
S 16.252,00 (€ 1.181,08) - mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 22. Februar 2005,
GZ. RV/0245-W/05, erledigt wurde, ergibt sich aus der dargestellten
Rechtslage, dass auch für diese Abgabenschuld kein positiver Bescheid
erlassen werden kann.
Die Aussetzungszinsen in Höhe von S 461,00
(€ 33,50) und die Einbringungsgebühren in Höhe von
S 415,00 (€ 30,16) wurden bereits vor dem gegenständlichen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung, jedoch nach ihrer Fälligkeit getilgt,
so dass auch für diese Abgabenschuldigkeiten keine Aussetzung der Einhebung
zulässig war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-W/05
- Stammnummer
- 14310
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF