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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101501/2023

Haftung des Verpächters von Räumlichkeiten für die Glücksspielabgabe.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101501/2023vom 10.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag (§1090 ABGB). Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag (z.B. Miete einer Wohnung) wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag genannt (§1091 ABGB), (z.B. Landwirtschaft, Gastronomie). Der Pächter nutzt das Bestandsobjekt idR zur Erzielung von Erträgen (Fruchtgenuss). Wenn die Bf einwendet, dass die Räumlichkeiten erst für den bestimmungsgemäßen Gebrauch adaptiert werden mussten, was einen Pachtvertrag per se ausschließe und auch kein Kundenstock oder behördliche Genehmigungen übertragen worden seien, so ist dazu zu sagen, dass gegenständlich Teile (Räumlichkeiten) eines (lebenden) Hotelbetriebes zum Zwecke des Betriebes eines Card Casinos übergeben wurden, wobei dem "Unterpachtvertrag" zu entnehmen ist, dass der Unterverpächter ein wirtschaftliches Interesse an der "Weiterführung" des Betriebes hat und der Unterpachtgegenstand ausschließlich zu Geschäftszwecken insbesondere zum Betrieb eines Card Casinos verpachtet wird. Synergien zwischen Hotel bzw. Gastronomie und Casino konnten wohl jedenfalls erzielt werden. Demensprechend hat die Verpächterin wohl mehr als nur den reinen Pachtzins lukriert. Die Inanspruchnahme zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). In diesem Zusammenhang sind alle im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (vgl zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132; 24.2.2011, 2009/15/0161; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die "Billigkeit" gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben (siehe § 114 Tz 6 ff) sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (vgl zB Stoll, BAO, 208). Zur "Zweckmäßigkeit" iSd § 20 gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (zB Ritz, ÖStZ 1996, 70); siehe Rz 9 (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 20, III. Kriterien [Rz 5 - 9]). Bei der Inanspruchnahme persönlich Haftender ist somit vor allem die Nachrangigkeit der Haftung zu berücksichtigen (vgl zB Ritz, ÖStZ 1991, 94; VwGH 23.4.1992, 90/16/0196). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem, auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner tatsächlich uneinbringlich ist, was im Streitfall angesichts der Tatsache, dass die ***2*** inzwischen infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst ist, evident ist. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Ein Verschulden an der Nichterfüllung der Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Abgabenentrichtung im oben aufgezeigten Ausmaß kann der Bf nach der Aktenlage wohl nicht angelastet werden. Weiters ist im gegenständlichen Fall bei der Bemessung der Haftungshöhe auf den Umstand des überaus langen Zeitablaufs Bedacht zu nehmen. Ein solcher Umstand kann lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind, wobei die Frage inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, vom Einzelfall abhängt (zB VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046; BFG 30.6.2021, RV/7105704/2018 in BFG 09.02.2023, RV/7100604/2020). Zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruches (§ 59 Abs. 1 GSpG) im Jahr 2013 (und folgende) und der Erlassung des Haftungsbescheides im November 2021 liegt ein Zeitraum von über 8 Jahren, welcher jedenfalls zu berücksichtigen ist. Unter Bedachtnahme auf die ermessensrelevanten Verhältnisse des hier zu betrachtenden Einzelfalles, nämlich der langen Zeitdauer bis zur Heranziehung zur Haftung, sowie des mangelnden Verschuldens an der Nichtentrichtung der Abgabe durch den Primärschuldner erachtet das Bundesfinanzgericht die vom Finanzamt - unter Berücksichtigung aller von der Bf vorgebrachten Umstände - vorgenommene Einschränkung der Haftung auf 2,7 % der gesamten Abgabenschuldigkeiten als sachgerecht. Die grundsätzliche Heranziehung zur Haftung war auf Grund der Tatsache, dass die Bf Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen konnte, Vertragszweck der Betrieb eines Card Casinos war, sie selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Betriebes bekundete und sie schließlich Vorsorge für eine allfällige Haftungsinanspruchnahme treffen hätte können, zu bejahen. Da die betreffende Norm verfassungskonform ausgelegt werden konnte, verblieben auf Seiten des Bundesfinanzgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken iSd Art 89 Abs. 2 B-VG iVm Art 135 Abs. 4 B-VG gegen die Norm bestehen. Von einem Normenkontrollersuchen an den Verfassungsgerichtshof wurde daher Abstand genommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In gegenständlichem Fall ist eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht widerspricht (vgl. VwGH 18.04.2023, GZ Ro 2021/17/0005 unter Hinweis auf VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006). Wien, am 10. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101501/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101501.2023
Stammnummer
143095
Gültig
10.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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