Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1667-W/04
Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1667-W/04vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0416, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vom 5. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 22. Juli 2004 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11. Juni
2004 beantragte die Berufungswerberin (Bw.), den auf dem Abgabenkonto
bestehenden Rückstand von € 21.425,95 in zehn monatlichen Raten
in Höhe von € 2.000,00 sowie einer Abschlusszahlung von
€ 1.425,95 abzustatten.
Der Antrag wurde damit
begründet, dass der größte und wichtigste Klient, die Fa. F-GmbH
mit den entsprechenden Honorarnoten seit Monaten in Verzug sei und
diesbezüglich nunmehr eine gerichtliche Geltendmachung des Rechtsanspruches
durchgeführt werden müsse. Die dabei offenen Honorarnoten der Fa.
F-GmbH gegenüber unserem aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages
verbundenen Partners GT-AG würden insgesamt € 32.402,75
betragen.
Der Konkursantrag dieses
wichtigsten Klienten im Dezember 2002 habe eine erhebliche
Liquiditätsveränderung des Bw. herbeigeführt, zumal die dabei
angemeldeten und anerkannten Konkursforderungen € 48.124,57 betragen
hätten.
Die Bw. habe die monatliche
Mindestzahlung von € 2.000,00 beim Einzelunternehmen des AF bisher
durchgeführt und werde sich bemühen, weiterhin die laufenden Abgaben
zusätzlich zu diesen monatlichen Raten zu entrichten.
Mit Bescheid vom 22. Juli
2004 wurde der Antrag mit der Begründung, die Einbringlichkeit erscheine
gefährdet, da die Gewährung einer Zahlungserleichterung u. a.
voraussetze, dass die laufenden fälligen Abgaben pünktlich bezahlt
werden würden und im gegebenen Fall bei der laufenden monatlichen
Umsatzsteuer sowie der Lohnabgaben bis dato kein Zahlungseingang verzeichnet
werden könne und der Rückstand im Anwachsen begriffen sei.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, die Begründung des
angefochtenen Bescheides sei insofern unrichtig, da die Lohnsteuer für den
Zeitraum Mai 2004 mit einem Betrag von € 1.599,75 sowie die
Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2004 in Höhe von
€ 2.502,15 sowie eine Rate von € 2.000,00 überwiesen
worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2004 im Wesentlichen mit
der Begründung, dass der primär aus selbst zu bemessenden und
einzubehaltenden Abgaben zusammensetzende Rückstand nach wie vor im
Anwachsen begriffen sei, ab.
Mit Eingabe vom 20. September 2004 beantragte die
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend wurde festgehalten, dass aus der
Buchungsmitteilung vom 29. September 2004 mit der Nummer 29 ersichtlich
sei, dass der gesamte Rückstand von € 29.641,61 sich auf
€ 27.162,48 verringert habe. Die Bescheidbegründung sei daher
insofern unrichtig, als die aufgrund der Berufung vom 5. August 2004
doppelt eingebuchten Selbstbemessungsabgaben erst mit Buchungsmitteilung Nr. 29
gutgeschrieben worden seien. Bei entsprechender Genehmigung des
Ratenzahlungsansuchens sei es möglich, die laufenden
Selbstbemessungsabgaben von rund € 4.500,00 und die monatliche Rate
von € 2.000,00 zu bezahlen. Hinsichtlich der Begründung werde
darauf verwiesen, dass die Leistungen durch die Mitarbeiter, die die
Selbstbemessungsabgaben im Rahmen der Lohnsteuer verursachten, erbracht
würden, jedoch große Forderungsstockungen bei zwei Klienten
eingetreten seien, mit denen nunmehr Ratenzahlungsansuchen abgeschlossen worden
seien. Es bestehe die Möglichkeit, über die GT-AG, die einziger
Mandant der Bw. sei, Teilzessionen hinsichtlich der in Zahlungsstockungen
befindlichen Klienten vorzulegen und damit eine entsprechende Sicherstellung des
Abgabenrückstandes durchzuführen. Trotz des gleichzeitig gestellten
Aussetzungsantrages würden die Raten wie im Ansuchen beantragt, weiter
bezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0416, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass die Bw. die laut
Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse nicht
erfüllt hat, bestätigt auch das Ansteigen des aushaftenden
Rückstandes in Höhe von € 21.425,95 zum 11. Juni 2004
auf € 50.705,90 zum 16. Februar 2005 laut Kontoabfrage vom
24. Februar 2005 das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgaben.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1667-W/04
- Stammnummer
- 14308
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF