Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100681/2019
Ansässigkeit (DBA Schweiz-Österreich)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100681/2019vom 01.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Welche Hindernisse dem Bf. entgegengestanden sind, für die Jahre 2013 bis 2017 die Aufenthaltstage in Österreich, der Schweiz bzw. die Tage der Auslandsreisen bekannt zu geben, hat der Bf. nicht dargetan. Die Angabe, Pensionist zu sein, reicht noch nicht aus. Auch wenn er Pensionist ist, ist es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, dass man sich zumindest an Urlaubsreisen in Vorjahren erinnern kann. Zumal der Bf. mehrmals über mehrere Wochen in Österreich gewesen sein soll, müsste es möglich sein, entsprechende, zumindest ungefähre Angaben machen zu können. Für das gänzliche Fehlen der geforderten Angaben fehlt dem BFG beim vorliegenden Sachverhalt jedoch das Verständnis. Alle zeitlichen Angaben, so z. B. im Vorlageantrag, dass er sich rd. drei Monate pro Jahr in Österreich aufgehalten hätte, sind nicht einmal ansatzweise durch entsprechende Unterlagen dokumentiert, zudem weichen die Angaben über die Aufenthaltstage ab 2013 im Ort 1-Ö auch voneinander ab, ist doch einmal von "ein paar Tagen", das andere Mal von "mehrmals mehrere Wochen" die Rede.
Der vorgelegte Reisepass vermochte die Behauptung, der Bf. sei das ganze Jahr 2015 in der Schweiz gewesen, nicht zu bestätigen, weil der Reisepass erst im Jahr 2016 ausgestellt wurde.
Selbst wenn der Bf. 2015 tatsächlich in der Schweiz gelebt haben sollte, schließt der durch den Todesfall und die damit verbundenen Erledigungen bedingte (vorübergehende) Aufenthalt in der Schweiz die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht aus, da hier Ansätze für eine "Dauerhaftigkeit" der Wohnsitznahme in der Schweiz nicht festgestellt werden konnten.
Wollte ein wirtschaftlich denkender Steuerpflichtiger wirklich wieder in die Schweiz zurückgehen, so würde er - allenfalls nach einer gewissen Überlegungszeit - wohl beschließen, die Mietwohnung aus Kostengründen aufzugeben.
Wie dem Internet (https://www.acs.ch/de/sektionen/zuerich/dienstleistungen/Verkehrssituationen/Auslaendisches-Kennzeichen.php ) zu entnehmen, ist es für in der Schweiz wohnende Personen nicht schrankenlos möglich, in der Schweiz mit einem Kfz mit ausländischem Kennzeichen zu fahren, heißt es doch dort:
"Ausländisches Kennzeichen fahren
Grundsätzlich dürfen Personen, die in der Schweiz wohnen, kein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug fahren. Sobald Sie ein solches Auto fahren, gilt es als importiert und muss verzollt und versteuert sein. Im Einzelfall soll man sich genau informieren, ansonsten droht am Zoll grösseres Ungemach bis zu einem Verfahren. …"
Zu finden sind unter https://www.vsz.ch/strassenverkehr/fahrzeugzulassung/auslaendische-fahrzeuge/ jeweils einzuhaltende Fristen.
Daher wäre - wollte der Bf. tatsächlich dauerhaft in der Schweiz bleiben - 2015 auch eine Abmeldung des Kfz in Österreich und Anmeldung des Kfz in der Schweiz konsequent gewesen. Eine solche An- und Abmeldung behauptet der Bf. jedoch nicht.
Das Vorbringen des Bf., die Post in Österreich über seinen "Wegzug" in die Schweiz im Jahr 2015 verständigt zu haben, hat sich als unrichtig erwiesen. Auch wenn seine Schwester bis 2019 "auf die Wohnung und die Post geschaut hat", würde jemand, der überhaupt nicht mehr in Österreich, sondern seinen Lebensmittelpunkt wieder in der Schweiz haben will, wohl einen Nachsendeauftrag einrichten bzw. eine Ortsabwesenheitsmeldung machen, um insbesondere bei behördlichen Poststücken nicht Gefahr zu laufen, dass ihm Poststücke entgehen. Wenn für das Kind 1 eine Vertretungsvollmacht auch in den Jahren vor 2016 bestanden hat, so ermöglichte diese dem Bf. die Abwesenheit vom Ort 1-CH.
Aus der Meldung der "Ansässigkeit" in der Schweiz für 01.01.2015 bis 10.12.2015 vermag im vorliegenden Fall nicht auf einen Wegzug des Bf. in die Schweiz geschlossen zu werden. Wenn - wie von der steuerlichen Vertretung vorgebracht - ein jederzeitiges An- und Abmelden der "Ansässigkeit" in der Schweiz möglich ist, so betrifft dies innerstaatliche Vorschriften, bedeutet aber im Hinblick auf den hier aufgezeigten Vergleich der Jahre 2013 und 2014 mit dem Jahr 2015 noch nicht, dass der Bf. 2015 in Österreich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig gewesen wäre.
"Von außen betrachtet" sind für das BFG betreffend das Jahr 2015 keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass sich in Österreich gegenüber dem Zeitraum 2013 und 2014, für den der Bf. die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich unter Erfassung auch der Schweizer Rente in Österreich erklärte, etwas geändert hätte bzw. für die Behörden eine Änderung erkennbar gewesen wäre.
Auffällig ist auch Folgendes:
Mit der Veranlagung des Einkommensteuerbescheides 2013 wurde ein EVZ-Bescheid für 2015 und Folgejahre ausgelöst, der eine Steuerbelastung für 2015 und Folgejahre von € 3.501,00 zur Folge hatte. Im Laufe des Jahres 2015 sind keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass dem Finanzamt gegenüber eine Meldung abgegeben worden wäre, dass der Bf. wieder dauerhaft in der Schweiz bleiben wollte. Auch der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom 07.01.2015 ist kein solcher Hinweis zu entnehmen. Angemerkt wird, dass die Steuerbelastung für 2015 aufgrund der BVE für 2013 mit einem Steuerbetrag von € 0,00 obsolet wurde.
Erstmals mit der Veranlagung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 30.11.2015 ist auf den Bf. eine Belastung mit österreichischer Einkommensteuer (für 2014 € 2.243,00) zugekommen und wurde am selben Tag die EVZ für 2016 (und Folgejahre) in Höhe von jährlich € 2.272,00 festgesetzt. Wenn nun der Bf. am 14.12.2015 die Festsetzung der EVZ mit € 0,00 begehrt, weil er "jedoch im Jahr 2016 seinen Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder in die Schweiz verlegen wird, sodass in Österreich keine steuerpflichtigen Einkünfte anfallen werden", so spricht diese Formulierung dafür, dass er selbst davon ausgegangen ist, bis 2015 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt zu haben. Dass die Anmeldung der "Ansässigkeit" in der Schweiz ab 01.01.2015 erfolgte, mag daher möglicherweise auch seinen Grund in den Steuervorschreibungen aus Österreich gehabt haben.
Wenn der Bf. in der Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid am 14.12.2015 für 2016 und die Folgejahre behauptet, seinen Mittelpunkt in die Schweiz verlegen zu wollen, so wird wohl eine Widersprüchlichkeit erkennbar, weil er der Schweizer Meldebehörde vier Tage zuvor - per 10.12.2015 (!) - den Wegzug aus der Schweiz nach Österreich mitteilte.
Zusammenfassend wird nun folgende Beurteilung getroffen:
Bei Beurteilung des Gesamtbildes des vorliegenden Falles spricht für das BFG die Erklärung des Bf., "dauernd getrennt" von seiner Ehegattin zu leben, eine Mietwohnung in Österreich genommen und als Hauptwohnsitz gemeldet zu haben, für 2013 und 2014 die unbeschränkte Steuerpflicht und darin die Schweizer Rente erklärt und die Versteuerung der Rente dem Grunde nach akzeptiert zu haben, 2013 einen PKW in Österreich angemeldet zu haben, und insbesondere seine Angabe in der Beschwerde vom 14.12.2015, den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2016 in die Schweiz verlegen zu wollen, dafür, dass der Bf. 2013 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen als "Alleinstehender" - weil "dauernd getrennt lebend" - in Österreich begründete und er diesen auch im Jahr 2015 nach wie vor in Österreich hatte.
Wie aufgezeigt, haben sich die Verhältnisse von 2013 und 2014 gegenüber dem Jahr 2015 für die österreichischen Behörden nicht verändert bzw. war die Behauptung, ab 2015 dauerhaft in der Schweiz leben zu wollen und dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt zu haben, für die Behörden nicht erkennbar. Die für die österreichischen Behörden erst im gegenständlichen Verfahren hervorgekommene Meldung der "Ansässigkeit" in der Schweiz ist auch kein Grund, den Mittelpunkt der Lebensinteressen für 2015 in der Schweiz annehmen zu lassen. Ebenso wenig vermag die nur sehr allgemein gehaltene Angabe der steuerlichen Vertretung, dass sich der Bf. "längerfristig" in der Schweiz aufhalten würde, dem Begehren des Bf. zum Erfolg zu verhelfen.
In das Bild, dass die Verhältnisse aus 2013 und 2014 einfach unverändert weiterliefen, fügt sich, dass der Bf. im Jahr 2016 in Österreich eine Operation durchführen ließ. Abgesehen davon hat der Bf. für 2016 seine unbeschränkte Steuerpflicht und auch die Schweizer Rente erklärt.
Der vorliegende Sachverhalt lässt das BFG keine Absicht des Bf. erkennen, dass er seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits im Jahr 2015 in die Schweiz verlegt hat bzw. verlegen wollte.
Nach all dem Gesagten konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Un/Zulässigkeit derRevision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf. im Jahr 2015 erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 1. September 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100681/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100681.2019
- Stammnummer
- 143069
- Gültig
- 01.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF