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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300052/2023

Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Änderung eines wirtschaftlichen Eigentümers nicht bekannt gegeben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300052/2023vom 06.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der Beschuldigte hatte 2021 ein Einkommen von rund € 40.000,00. Er ist Alleinverdiener und hat Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind. Die Behörde wertete als mildernd: nachträgliche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, reumütiges Geständnis, als erschwerend: eine Vorstrafe. Der Beschuldigte wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates v. 7.10.2020 der Finanzordnungswidrigkeiten betreffend Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Die Tilgung tritt am 16.6.2024 ein. Dass der Gesetzgeber den Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen die hohen Strafdrohungen. § 23 Abs. 4 FinStrG mit der Bestimmung einer Mindestgeldstrafe für Verkürzungsdelikte kann bei einer Meldepflichtverletzung keine Anwendung finden, gibt jedoch die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und ist daher auch in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe heranziehbar. Somit ist eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite einer Strafdrohung ausmessbar, deren Angemessenheit sich jedoch auch hinsichtlich einer Mindesthöhe an den Vorstellungen des Gesetzgebers zu § 23 Abs. 4 FinStrG orientieren kann. Wichtigster Milderungsgrund ist eine zeitnahe Nachholung der versäumten Meldung. Zudem liegen zwei weitere Milderungsgründe vor, jedoch ist das Verschulden vergleichsweise hoch, da eben zugestanden wurde, dass die vorgenommenen Erinnerungen dem Täter bekannt waren und zudem nicht eine Bestätigung bereits gemeldeter Daten vorzunehmen war, sondern tatsächlich die Meldung eines neuen wirtschaftlichen Eigentümers bei deren Erfordernis unterblieb und dies wo der Beschuldigte eben wusste, dass er selbst gerade als neuer Eigentümer hinzugekommen ist. Zudem weist er bereits eine Vorstrafe auf. Daher war die im Vergleich zur Strafdrohung äußerst geringe Strafe von nur etwas mehr als 5 % der Strafdrohung jedenfalls schuldangemessen. Die ausgesprochene Strafe liegt damit auch im Rahmen der bisherigen Judikatur des BFG zu Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG. Anders verhält es sich jedoch bei der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe, weil dabei zu berücksichtigen ist, dass der exorbitanten Geldstrafendrohung nur die Ersatzstrafendrohung für Verfahren vor dem Einzelbeamten von 6 Wochen gegenübersteht. Demnach war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren. Ein Strafausspruch hat auch generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Verletzung von Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG) und spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Meldepflichtverletzungen) zu entsprechen, auch diesen Vorgaben wurde durch die ausgesprochene Geldstrafe und die nunmehr reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe entsprochen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor. Die Strafbemessung liegt im Ermessen des jeweilig entscheidenden Organes. Wien, am 6. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300052/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300052.2023
Stammnummer
143040
Gültig
06.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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