Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0180-Z1W/02
Aussetzung der Einhebung des Altlastenbeitrags (Zuschlag gem. § 6 Abs.2 Z.1 ALSAG) gemäß § 212a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0180-Z1W/02vom 24.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag. Josef Wiedeschitz, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 28. Juli 2000, GZ. 100/52234/2000, betreffend
Aussetzung der Einhebung, gemäß
§ 85c
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§§
85f, 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 291 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch
das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.6. 1999, Zl. 100/06627/99 setzte das
Hauptzollamt (HZA) Wien der Bf. für das langfristige Ablagern von
Abfällen auf der von ihr betriebenen Deponie in der KG N. für die
Quartale 4/96 bis 2/98 gemäß
§ 201 BAO iVm § 7 Abs.1 ALSAG
einen Altlastenbeitrag in Höhe von 1.406.880,00 ATS ( = 102.241,96 € )
sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 7.069,- ATS ( = 513,72 €
) gem. §§ 217 ff BAO fest, wobei nach Abzug des bereits geleisteten
Altlastenbeitrags in Höhe von 1.053.397,- ATS der Differenzbetrag in
Höhe von insgesamt 360.552,- ATS ( = 26.202,34 € ) zur Entrichtung
vorgeschrieben wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12.8. 1999 durch die
rechtsfreundlich vertretene Bf. Berufung erhoben, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die Deponie die Dichtefunktion im Sinne des
Gewässerschutzes erfülle und daher ein Zuschlag nach § 6 Abs.2
ALSAG nicht vorzuschreiben ist. Am selben Tag wurde ein Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gem. § 212a BAO eingebracht mit der Begründung,
dass bei antragsgemäßer Erledigung der Berufung die Nachforderung des
Altlastenbeitrages und demgemäß aufgrund von § 221a Abs.2 BAO
auch die Festsetzung des Säumniszuschlages wegfallen
würde.
Mit Bescheid vom 28.1. 2000 wies das HZA Wien den Antrag
der Bf. auf Aussetzung der Einhebung ab, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente wenig
erfolgversprechend erscheinen, insbesondere deshalb, weil die Bestimmungen der
DeponieV - § 18 Abs.2 und Abs.4 - im gegenständlichen Fall nicht
zum Tragen kommen.
In der Hauptsache war am 7.2. 2000 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung ergangen mit der Begründung, dass die
Deponiebasisdichtung die in § 2 Abs. 8b ALSAG verlangte Mindestdicke von 50
cm nicht erreicht.
Gegen die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der
Einhebung wurde am 7.3. 2000 Berufung erhoben mit der Begründung, dass bei
eingehender Prüfung des Sachverhalts die Zuschläge von 30,- ATS/Tonne
Abfall nicht zur Anwendung gelangen können, da bei der Bf. sehr wohl ein
Deponiebasisdichtungssystem mit der Qualität vorliegt, wie es in § 2
Abs. 8b ALSAG gefordert ist. Denn wie aus dem Plan des Ziviltechnikers
hervorgehe, sei die Deponiebasisdichtung dreilagig mit einer Gesamtstärke
von 70 cm, da an die beiden unteren Schichten mit je 20 cm Dicke, denen zur
Verbesserung der Dichtungswirkung der Zusatzstoff Bentonit beigemischt wurde,
noch eine dritte Schicht mit 30 cm Stärke aufgebracht wurde. In dieser
Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung wurde auch
angekündigt die Einbringung einer Beschwerde gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache und der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gem. § 212a BAO wiederholt formuliert, weil aufgrund der
skizzierten neu bekannt gewordenen Tatsachen das Rechtsmittelverfahren ( in der
Hauptsache ) als erfolgversprechend zu bezeichnen ist. Anlässlich der
Einbringung der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom 7.2. 2000
wurde mit Schreiben vom 16.3. 2001 der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
neuerlich mit dem Hinweis auf das erfolgversprechende Rechtsmittelverfahren
wiederholt, ohne dass eine Veränderung der Argumentation im
Aussetzungsverfahren vorlag.
Über die Berufung vom 7.3. 2000 gegen die Abweisung
der Aussetzung der Einhebung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 28.7. 2000
abweislich entschieden. Das HZA blieb dabei, dass die Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Hauptsache als äußerst gering einzuschätzen
sind und daher gem. § 212a Abs.2 lit.a BAO die Aussetzung der Einhebung
nicht zu bewilligen ist.
Gegen diese am 9.8. 2000 dem Rechtsvertreter der Bf.
zugestellte Berufungsvorentscheidung wurde am 7.9. 2000 fristgerecht der
Rechtbehelf der Beschwerde an den zuständigen Berufungssenat erhoben.
Begründend wurde auf die im Hauptsachenverfahren am 16.3. 2000 eingebrachte
Beschwerde hingewiesen, in der zusätzlich vorgebracht worden war, dass
durch die Einbeziehung des § 18 Abs.5 DeponieV in den § 2 Abs.8a ALSAG
und durch die detaillierte Darstellung des Deponiebasisdichtungssystems
dargelegt worden sei, dass die Bestimmung des § 6 Abs.2 ALSAG nicht
anzuwenden war. Aufgrund dieser Argumente könne nicht von
"äußerst gering einzuschätzenden Erfolgsaussichten" der
Beschwerde ausgegangen werden. Das HZA Wien habe auch gar keine Argumente ins
Treffen geführt, aus denen sich seine Einschätzung schlüssig
ableiten ließe.
Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 13.10. 2000 dem
Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegt. Mit 1.1.
2003 ging die Zuständigkeit auf den Unabhängigen Finanzsenat
über. Bei diesem waren nun zwei Rechtsmittelverfahren betreffend die Bf.
anhängig:
Unter GZ. ZRV/185 -Z1W/2002 das Verfahren in der Hauptsache
zu § 6 Abs.2 ALSAG und unter GZ. ZRV/180 -Z1W/2002 das Verfahren zur
Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Nach der Anordnung des § 212a Abs.3 BAO können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung gestellt werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt sohin, dass
einem Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung grundsätzlich nur dann
nähergetreten werden kann, wenn eine Abgabennachforderung vorliegt,
über deren Rechtmäßigkeit noch in einem Rechtsbehelfsverfahren
abzusprechen ist.
Im vorliegenden Fall ist mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenats vom 24.2. 2005 unter GZ. ZRV/185 - Z1W/2002
in der Hauptsache abweisend entschieden worden. Somit ist die Voraussetzung des
1. Satzes des § 212a Abs.1 BAO, dass die Höhe der Abgaben unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, nicht mehr
gegeben und es war daher gemäß
§§ 85f, 85c Abs. 8
ZollR-DG iVm § 212a Abs.1 BAO spruchgemäß zu
entscheiden.
In der vorliegenden Berufungsentscheidung war nur über
die Aussetzung der Einhebung abzusprechen. Die Argumentationen betreffend die
Frage, ob eine ausreichende Deponiebasisdichtung vorlag, sind im Verfahren
betreffend die Hauptsache rechtlich zu würdigen und es wird
diesbezüglich auf die Ausführungen in der gleichzeitig ergangenen
Berufungsentscheidung GZ. ZRV/185 - Z1W/2002 verwiesen.
Wien,
24. Februar 2005
Der
Referent:
Hofrat
Dr. MMag. Schönauer Roland
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 221a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0180-Z1W/02
- Stammnummer
- 14304
- Gültig
- 24.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF