Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100298/2021
Frage der Subsumierbarkeit einer Entschädigungszahlung für den Verzicht auf ein Leitungsrecht unter § 107 EStG 1988
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100298/2021vom 11.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der gegenständliche Streitpunkt war durch das Bundesfinanzgericht einzig und allein aufgrund der Gesetzeslage, zu deren Auslegung sehr wohl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Rechtsprechung des VwGH, aber auch Meinungsäußerungen in Literatur und Verwaltungspraxis heranzuziehen waren, zu klären.
2. Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs
Zu den von der BF vorgebrachten Verletzungen des Parteiengehörs (zB "Diese Urkunden würden bei der belangten Behörde aufliegen. Die Unterdrückung dieser Beweise sei ein grober Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs.") ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren sanierbar ist (vgl zB VwGH 02.12.2012, Ra 2010/13/0095). Im Beschwerdeverfahren hatte die BF ausreichend Gelegenheit ihre Standpunkte darzulegen, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls nicht mehr vorliegt.
Hinsichtlich des mehrfachen Verweises der BF auf eine drohende Enteignung nach dem Qq Starkstromwegegesetzes für den Fall, dass eine Vereinbarung mit der N GmbH nicht geschlossen worden wäre, ist auszuführen, dass es unerheblich ist, ob der Zahlung ein Vertrag oder eine zwangsweise Rechtseinräumung zu Grunde liegt. Auch bei einer Enteignung wäre daher auf eine im Rahmen der Enteignung zwingend zu leistende Entschädigungszahlung die Anwendung des § 107 EStG 1988 zu prüfen.
3. Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung
Zu den diesbezüglichen Einwendungen der BF in der Beschwerde bzw vor allem im Vorlageantrag, wonach die BF kein Infrastrukturbetreiber sei oder die Leitung nachweislich keine Einkunftsquelle dargestellt habe, ist lediglich auszuführen, dass die Klärung dieser Fragen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant ist.
Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist einzig und allein entscheidend, ob die BF eine von der Einräumung eines Leitungsrechtes unmittelbar betroffene Grundstückseigentümerin oder Grundstücksbewirtschafterin ist und die erhaltene Zahlung somit unter § 107 EStG 1988 subsumiert werden kann.
4. Ablehnung der Anerkennung als grundstücksgleiches Recht
Seitens der BF wird diesbezüglich vorgebracht, dass es sich bei einem Leitungsrecht (alleinige Nutzung von Maststandorten und einer Leitungstrasse) um ein grundstücksgleiches Recht handle, welches im Grundbuch eingetragen sei. Dieses grundstücksgleiche Recht sei gesondert (ohne Grund und Boden) übertragbar. Die BF habe das grundbücherliche Eigentum an der Leitung gehabt. Der Ausschluss der Anwendung von § 107 EStG 1988 sei daher nicht gerechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH will der Gesetzgeber nur solche Rechte als "grundstücksgleiche Rechte" verstanden wissen, "die isoliert veräußert werden können, was voraussetzt, dass solche Rechte eigenständig übertragbar sein müssen". Unter Verweis auf seine ältere Judikatur hält der VwGH weiter fest, dass - da es zu den wesentlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gehört, dass diese den Gegenstand eines im Grundbuch einverleibungsfähigen Rechts bilden können - "keine anderen als die im Grundbuch einverleibungsfähigen Rechte als grundstücksgleich angesehen werden können". Aufgrund dieser äußerst engen Definition "ist (nur) das Baurecht als grundstücksgleiches Recht " anzusehen (VwGH 10. 9. 2020, Ra 2019/15/0066).
Bei Leitungsrechten handelt es sich um sogenannte unregelmäßige (persönliche) Servituten. Unregelmäßige Servituten sind Grunddienstbarkeiten, die aber nicht zugunsten und zum Vorteil eines Grundstückes, sondern einer bestimmten (auch juristischen) Person eingeräumt werden. Sie sind als "wirkliche" Dienstbarkeiten eigenständige dingliche Rechte und deshalb im Grundbuch einzutragen. Das eingeräumte Recht dient in diesem Fall nicht den Bedürfnissen eines Grundstücks, sondern jenen der berechtigten Person (vgl Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 479, Rz 4ff).
Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer wird verbunden, zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es handelt sich um ein beschränktes Nutzungsrecht im Vergleich zum Vollrecht des Eigentümers (vgl Welser, Grundriss Bürgerliches Recht, S. 379).
Festzuhalten ist, dass durch eine grundbücherliche Einverleibung des Servitutsrechtes, welche im Übrigen gar nicht erfolgt ist, die BF nicht in die Stellung eines Grundstückseigentümers oder Grundstücksbewirtschafters iSd § 107 EStG 1988 gelangen würde, da es sich beim Leitungsrecht der BF - wie angeführt - eben nur um ein beschränktes Nutzungsrecht handelt.
Inwieweit die Frage, ob das gegenständliche Leitungsrecht der BF (U-Leitung) übertragbar sei oder nicht, eine Auswirkung auf die Frage der Anwendbarkeit des § 107 EStG 1988 haben soll, erschließt sich für das Bundesfinanzgericht nicht.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 107 EStG 1988 auf den Beschwerdefall:
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 107 EStG 1988 sind unter den Anwendungsbereich der Bestimmung die von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer oder Grundstücksbewirtschafter (Abs 1) zu subsumieren, die ein Recht für eine vom Verlauf der Leitung abhängige Nutzung einräumen, die mit dem Betrieb der Leitung zwangsläufig verbunden ist und den ordnungsgemäßen Betrieb der Leitung dauerhaft gewährleisten soll. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage war Zweck der neugeschaffenen gesetzlichen Regelung ua, dass entschädigte Grundeigentümer oder Grundstücksbewirtschafter bei Vereinbarung der Entschädigungszahlung schon wissen, was ihnen nach Abzug der Steuer von ihrer Entschädigung verbleibt.
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der getroffenen Feststellungen (siehe Punkt 1) fest, dass die BF weder Grundstückseigentümerin noch Grundstücksbewirtschafterin der betroffenen Grundstücksflächen war. Der BF (bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der SR GmbH & Co KG) war von den vom Verlauf der U Leitung betroffenen Grundstückseigentümern und Grundstücksbewirtschaftern das Recht eingeräumt worden, die entsprechenden Grundstücke zum Betrieb der U Leitung zu nutzen. Die BF war Eigentümerin der bestehenden U Leitung mit Überspannung und Masten und wurde für den Verzicht auf den Betrieb dieser Leitung entschädigt. Mit diesem Verzicht auf den Betrieb der U Leitung hat die BF der N GmbH aber nicht ein Recht für eine vom Verlauf der Leitung abhängige Nutzung von Grund und Boden eingeräumt, die mit dem Betrieb der Leitung zwangsläufig verbunden ist und den ordnungsgemäßen Betrieb der Leitung dauerhaft gewährleisten soll, sondern im Gegenteil darauf verzichtet, ein ihr selbst zustehendes Recht weiterhin auszuüben. Durch einen Verzicht auf der BF zustehende Rechte wird diese aber nicht zu einem Bewirtschafter von Grund und Boden.
Eine Subsumierung der strittigen Entschädigungszahlung unter § 107 EStG 1988 kommt demnach nicht in Betracht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht dem Gesetzeswortlaut des § 107 EStG 1988, sodass die Rechtslage eindeutig zu beurteilen und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit nicht gegeben war (vgl etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Es war daher gem. § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 Abs. 1 Z 11 ElWOG, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998
- § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 107 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100298/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100298.2021
- Stammnummer
- 143023
- Gültig
- 11.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF