Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106114/2016
Begründung von Miteigentümergemeinschaften im Zuge der Umsetzung eines Teilungsplans
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106114/2016vom 30.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständlichen Fall bemisst sich die jeweilige Bemessungsgrundlage vom gemeinen Wert des von der beschwerdeführenden Gemeinde hingegebenen Trennstückes, wobei zu beachten ist, dass die beschwerdeführende Gemeinde durch die Bildung der Miteigentümergemeinschaft Miteigentum am neugebildeten Grundstück erlangt und soweit dieser Anteil auf das von ihr eingebrachte Trennstück entfällt, der gegenständliche Übertragungsvorgang nicht zu dessen Hingabe führt. Bemessungsgrundlage ist somit die Differenz des Miteigentumsanteils der beschwerdeführenden Gemeinde am jeweiligen Trennstück.
Die belangte Behörde hat als gemeinen Wert für den hingegebenen Miteigentumsanteil - basierend auf den im Anschluss an die Neuaufteilung erfolgten Veräußerungen - einen Quadratmeterpreis von € 450, -- herangezogen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der als Bewertungsmaßstab herangezogene Kaufpreis Grundstücke betroffen hätte, für die die Aufschließungsarbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien. Bei den gegenständlichen Tauschvorgängen sei hingegen darauf Bedacht zu nehmen, dass für die im Rahmen des Teilungsplans neu entstandenen Grundstücke noch eine Aufschließungsabgabe zu leisten sei sowie bestimmte Flächen in das öffentliche Gut abzutreten seien. Dies sei bei der Bemessungsgrundlage wertmindernd zu berücksichtigen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes iSd § 10 BewG 1955 die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind. Bei einem Grundstück ist hierbei auch dessen Erschließungszustand zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 22. Oktober 1992, 91/16/0044).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Umstand, dass in den als Vergleichsmaßstab herangezogenen Kaufverträgen den Käufern auch die Kostentragung für bestimmte Erschließungskosten (den Aufschließungsbeitrag sowie die Kanaleinmündungsabgabe) ausdrücklich zugesichert wurde, bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der gegenständlich übertragenen Trennstücke zu berücksichtigen ist. Unter Heranziehung des für ein solcherart "erschlossenes" Grundstück vereinbarten Kaufpreises von € 450, -- und der anhand der dargelegten Parameter ermittelten durchschnittlichen Erschließungskosten von € 40, -- pro Quadratmeter - setzt das Bundesfinanzgericht für die zur Umsetzung des Teilungsplanes durchgeführten Übertragungsvorgänge den gemeinen Wert der übertragenen Grundstücke mit € 410, -- pro Quadratmeter (für Bauland) an.
Die beschwerdeführende Gemeinde bringt weiters vor, dass bei der Bewertung der Grundstücke auch wertmindernd zu berücksichtigen sei, dass einzelne Grundstücksteile in das öffentliche Gut abzutreten seien. Aus dem der Bescheidbegründung angeschlossenen Berechnungsblatt geht hervor, dass für die Berechnung der Grunderwerbsteuer jeweils die Übertragungsvorgänge betreffend die einzelnen Trennstücke herangezogen wurden. Da nur bestimmte Trennstücke - diese aber jeweils zur Gänze - in das öffentliche Gut abgetreten wurden, betreffen auch die von der belangten Behörde der Grunderwerbsteuer unterworfenen Übertragungsvorgänge entweder Trennstücke, die zur Gänze in das öffentliche Gut abgetreten werden, oder Trennstücke, die zur Gänze nicht von einer solchen Abtretung betroffen sind. Eine teilweise Abtretung in das öffentliche Gut, die nur bestimmte Teilflächen der einzelnen Trennstücke betreffen würde, lag daher gegenständlich nicht vor und konnte schon aus diesem Grund bei der Bewertung der einzelnen Trennstücke nicht wertmindernd berücksichtigt werden.
Hinsichtlich des gegenständlich der Grunderwerbsteuer unterliegenden Übertragungsvorganges ergibt sich aus dem Dargelegten folgende Bemessungsgrundlage:
|
Trenn-stück
|
1/1 Anteil Bf
|
Grdst. neu
|
Fläche
|
Anteil Bf
|
Anteil Trennstück
|
Differenz
|
€/m²
|
Bemessungsgrundlage
|
5
|
382
|
382
|
W/4
|
771
|
764/1542
|
189,27
|
192,73
|
410
|
79.019,30
Die belangte Behörde erließ gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde hinsichtlich der zur Umsetzung des Teilungsplans durchgeführten Erwerbsvorgänge einen Bescheid ("Betrifft Tausch von Miteigentumsanteilen entsprechend Teilungsplan vom 11. 11. 2015, ***GZ*** von ***DI*** vom 29. Dezember 2015 mit ***GK*** u.a.") und setzte die Grunderwerbsteuer ausdrücklich von der "Tauschleistung" (gemeint wohl: Gegenleistung) fest, wobei der Wert aller von der beschwerdeführenden Gemeinde hingegebenen Trennstücke bzw der Miteigentumsanteile daran als Bemessungsgrundlage angesetzt wurde.
Da bei einer formularmäßigen Zusammenfassung mehrerer der Besteuerung unterliegender Vorgänge auf Grund der Bestimmung des § 198 Abs. 2 BAO die essentiellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen sind, war der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als für jeden grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang die Höhe der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage gesondert anzuführen ist (vgl. dazu BFG vom 28. Dezember 2015, RV/7102461/2012 sowie vom 28. Juni 2017, RV/7102360/2015).
Abgesehen von dieser Aufschlüsselung des Spruchs war der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als einerseits in Zusammenhang mit den Trennstücke 1, 6, 11, 15 und 16 keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird und andererseits bei der Bemessungsgrundlage der gemeine Wert des hingegebenen Trennstücks mit € 410, --/m² angesetzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, ob durch die Zuschlagung von Trennstücken zu Grundstücken mit anderer Eigentümerstruktur aufgrund eines Teilungsplanes (ohne den weiteren Abschluss entsprechender Verpflichtungsgeschäfte oder behördlicher Maßnahmen) der Grunderwerbsteuer unterliegende Übertragungsvorgänge verwirklicht werden, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt.
Die ordentliche Revision ist daher zulässig.
Wien, am 30. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106114/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106114.2016
- Stammnummer
- 143021
- Gültig
- 30.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF