Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200002/2018
Rückwirkende Ausweitung eines Antidumpingzolls; Berechnung von Verzugszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200002/2018vom 11.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Beschwerden kann nicht gefolgt werden, soweit vorgebracht wird, die Ausweitung des Antidumpingzolls verletze das Eigentumsrecht, widerspreche dem Gleichheitssatz und verstoße gegen den Grundsatz "nulla crimen sine lege". Die Einführung sowie die Ausweitung eines Antidumpingzolls sind handelspolitische Maßnahmen, die sich gegen unfaire, zu Marktverzerrungen in der Union führende Handelspraktiken bestimmter Hersteller/Ausführer in bestimmten nicht zur Union gehörenden Ländern richten, die von dort ihre Waren zu Dumpingpreisen in die Union ausführen. Das Ziel von Antidumpingzöllen ist die Erhöhung der Einfuhrpreise für gedumpte Waren auf ihren sogenannten Normalwert, um Schädigungen eines Wirtschaftszweigs der Union durch eingeführte Dumpingwaren zu vermeiden. Eingriffe in die Berufs- bzw Unternehmensfreiheit in der Union ansässiger Importeure sind weder das Ziel noch die unvermeidbare Folge von Antidumpingzöllen. Weder das Recht auf Berufsfreiheit noch das Recht auf unternehmerische Freiheit schützen davor, auf gesetzlicher Grundlage erhobene Abgaben entrichten zu müssen, es sei denn, diese haben eine sogenannte erdrosselnde Wirkung, wovon im Fall eines die Einfuhrpreise auf einen Normalwert anhebenden Antidumpingzolls jedoch keine Rede sein kann.
Jedenfalls ist die Ausweitung des Antidumpingzolls durch die Verordnung 2017/271 keine unverhältnismäßige Maßnahme iS von Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 Grundrechtecharta.
Um die Ausweitung des Antidumpingzolls auf das zur Verhinderung von Umgehungspraktiken Notwendige zu beschränken, besteht nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung die Möglichkeit, Unternehmen des Ausfuhrlands, die nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, auf Antrag Befreiung zu gewähren. Von dieser Möglichkeit ist mit der Verordnung 2017/271 in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden.
Wie sich aus den Erwägungsgründen Nr. 36 und Nr. 49 der Verordnung 2017/271 ergibt, entfielen im Betrachtungszeitraum (1. April 2015 bis 31. März 2016) 80% der Gesamtmenge der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China auf die geringfügig veränderte betroffene Ware und ist das Vorliegen einer Umgehungspraxis iS des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Landesebene für diese Einfuhren belegt.
Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 18 der Grundverordnung handelte der Verordnungsgeber nicht unverhältnismäßig, indem er den Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium ausweitete und es den ausführenden Herstellern aus der VR China überließ, Anträge auf Befreiung zu stellen und dabei nachzuweisen, nicht an Umgehungspraktiken beteiligt zu sein (vgl zu einer der Durchführungsverordnung 2017/271 entsprechenden Antidumpingverordnung: EuGH 4.9.2014, C-21/13, Simon, Evers & Co., Rn 33-37).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass den Beschwerden gegen die Nacherhebung des Antidumpingzolls aus den genannten Gründen nicht stattzugeben ist.
Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, werden nach Artikel 114 Absatz 2 UZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhrabgabenbetrag berechnet.
Nach Artikel 79 Absatz 1 UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
Laut Aktenlage liegt kein Verstoß, der zum Entstehen der Zollschuld aufgrund Artikel 79 führen würde, vor.
Was als "nachträgliche Kontrolle" zu verstehen ist, bestimmt Artikel 48 UZK. Demnach können die Zollbehörden zum Zwecke der Zollkontrollen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Muster und Proben nehmen.
Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen hat die Bf keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben in den betreffenden Zollanmeldungen gemacht. Es erfolgte auch keine nachträgliche Kontrolle seitens der Zollbehörden, sondern hat die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung durchgeführt, die eine Ausweitung des Antidumpingzolls zur Folge hatte.
Da die Zollschuld in den gegenständlichen Fällen weder aufgrund eines Verstoßes entstanden ist noch aufgrund einer nachträgliche Kontrolle iS von Artikel 48 UZK mitgeteilt wurde, bleibt der nacherhobene Abgabenbetrag zinsfrei.
Den Beschwerden gegen die Berechnung von Verzugszinsen auf die Einfuhrabgabenbeträge war daher stattzugeben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht vor (Antidumpingzoll) bzw hat sich das Bundesfinanzgericht auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützt (Verzugszinsen).
Salzburg, am 11. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 9 VO 2016/1036, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
- Art. 114 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 1 Abs. 4 VO 2016/1036, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2016 S. 21
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200002/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200002.2018
- Stammnummer
- 143020
- Gültig
- 11.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF