Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100157/2023
Sachbezugswert einer Wohnnutzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100157/2023vom 05.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für eine 83,72 m² große Wohnung wäre daher im Zeitraum 2013 - 2015 mit einer Kaltmiete (Miete ohne BK, ohne Heizkosten und ohne USt) von 443,72 € zu rechnen gewesen.
Der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes für die Nutzung der gegenständlichen Wohnung betrug daher 443,72 € (Kaltmiete). Der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes betrug daher 332,79 € (443,72 € x 0,75). Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes (332,79 € p.m.) um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV (396,2 €) errechnet wurde, ist nicht feststellbar.
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396,2 €
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Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
Das Vorbringen des Bf (Beschwerde vom 7.12.2020 betreffend ESt 2015, S. 3), der ehemalige Dienstgeber habe dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als dem marktüblichen überlassen, ist nicht nachvollziehbar. Der Erbin nach dem Bf wurde Gelegenheit gegeben, dieses Vorbringen unter Beweis zu stellen (Vorhalt 3.11.2023, S. 2). Die Erbin nach dem Bf konnte diesen Beweis nicht erbringen. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der ehemalige Dienstgeber des Bf dem Bf die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als dem marktüblichen zur Verfügung gestellt hat.
Der Erbin nach dem Bf ist auch Gelegenheit gegeben worden, zu beweisen, dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger war, als der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV ermittelte Sachbezugswert von 396,2 € pro Monat (Vorhalt vom 3.11.2023, S. 2).
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396,2 €
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Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
Die Erbin nach dem Bf konnte jedoch diesen Beweis nicht erbringen. Dass der um 25% verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger ist, als der Sachbezugswert, der gem. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV errechnet wurde, (396,2 €), ist daher nicht feststellbar.
Im gegenständlichen Fall hat die Republik Österreich dem FA am 20.2.2016 den ersten Lohnzettel über steuerpflichtige Pensionsbezüge des Bf in Höhe von 32.133,92 € brutto (25.458,60 € netto KZ 245) bekanntgegeben (1. Lohnzettel 2015 TU vom 20.2.2016). Am 10.5.2019 gab das ABCD dem FA den zweiten Lohnzettel über zusätzliche steuerpflichtige Sachbezüge 2015 in Höhe von 2012,46 € (Kennzahl 245) bekannt (2. Lohnzettel vom 10.5.2019 über 2012,46 €). Daher hat der Bf im Kalenderjahr 2015 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988). Der Bf ist daher , als er noch gelebt hat, wegen dieser beiden Einkünfte zu veranlagen gewesen. Die Veranlagung ist nunmehr gegenüber der Erbin des Bf in Bezug auf die vom Bf damals bezogenen Einkünfte durchzuführen (§ 19 Abs 1 BAO).
c.) Zum Vorbringen des Bf (Beschwerde vom 7.12.2020 betreffend Wiederaufnahme EST 2015), dem Wiederaufnahmebescheid betreffend ESt 2015 vom 30.11.2020 lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu Grunde, wird bemerkt:
…..
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2015 vom 8.3.2016 war dem Finanzamt noch nicht bekannt, dass dem Bf von seinem ehemaligen Dienstgeber eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde, die preisgünstiger als die auf dem freien Markt zu erlangenden Wohnnutzungen war.
Erst nach Erlassung dieses Erstbescheides wurde dem FA durch das ABCD am 10.5.2019 ein Lohnzettel mit zusätzlichen Einkünften von 2.012,46 € bekannt gegeben. Auf Rückfrage des FA wurden dem FA durch das ABCD die Excel-Tabellen 2013-2015 zur Verfügung gestellt. Daraus erkannte sodann das FA den in Punkt b. festgestellten Sachverhalt, der im Wesentlichen in der Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber bestand.
Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen (siehe oben Punkt b- insbesondere Überlassung einer verbilligten Wohnmöglichkeit an den Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber-)(§ 303 Abs 1 lit b BAO).
Wären dem FA diese Tatsachen bereits vor Erlassung des Erstbescheides vom 8.3.2016 betreffend ESt 2015 bekannt gewesen, hätte das FA die Überlassung der Wohnmöglichkeit an den Bf durch den ehemaligen Dienstgeber auf Grund der SachbezugswerteV besteuern müssen, wie dies unter Pkt b. dargestellt worden ist.
Es sind somit nach Erlassung des Erstbescheides aus der Sicht des FA Tatsachen neu hervorgekommen und die Kenntnis dieser Tatsachen hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid mit Besteuerung auch des Sachbezugswertes der Überlassung der Wohnmöglichkeit hervorgerufen (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Das FA war daher zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend EST 2014 berechtigt.
Daraus ergab sich , verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2015 vom 8.3.2016 (ESt-Gutschrift lt. Erstbescheid von -210 €) eine Nachforderung von 862 €. Anders formuliert: Daraus ergab sich, verglichen mit dem Erstbescheid betreffend ESt 2015 vom 8.3.2016 (Einkommensteuer lt. Erstbescheid: 5.289,44 €) eine Einkommensteuer von 6.152,13 €, somit eine um 862 € erhöhte Einkommensteuer. Diese Erhöhung ist nicht geringfügig. Daher wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Interesse für Rechtsbeständigkeit eingeräumt.
Daher wird im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens die Wiederaufnahme zugelassen.
4.) Bemessungsgrundlagen
2013 Sachbezugswert
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504,83 €
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83,72 m² x 6,03 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
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-126,21 €
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25% von 504,83 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
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378,62 €
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Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
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-220,22 €
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Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V lt. excel-Tabelle (2,63 € pro m²)
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158,4 €
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Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
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1.900,80 €
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Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr
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(Bescheidbegründung Verf 67 vom 3.12.2020 zum ESt-Bescheid 2013 vom 2.12.2020; Das FA verwies ergänzend auf Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2013)
2013 Bemessungsgrundlagen:
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1.900,80 €
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ABCD
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24.638,90 €
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TU
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26.539,70
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-60 €
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Sonderausgaben
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-166,25 €
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Kirchenbeitrag
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-387,22 €
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Außergewöhnliche Belastunge
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+387,22 €
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Selbstbehalt
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26.313,45 €
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Einkommen
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5.677,60 € = (26.313,45-25.000)x15.125/35.000 +5.110
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Einkommensteuer vor Absetzbeträge
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0
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Pensionistenabsetzbetrag
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5.677,60 €
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Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
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0 €
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Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
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209,19 €
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6% für die restlichen 3.486,46 €
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5.886,79 €
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Einkommensteuer
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-5.144,45 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-0,34 €
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Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
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742 €
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Festgesetzte Einkommensteuer 2013
2014
Der Sachbezugswert 2014 beträgt:
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504,83 €
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83,72 m² (lt. Excel-Tabelle ) x 6,03 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
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-126,21 €
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25% von 504,83 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
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378,62 €
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Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
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-228,50 €
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Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V lt. excel-Tabelle (2,63 € pro m²)
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150,12 €
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Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
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1.801,44 €
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Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr
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(ESt-Bescheid 2014 vom 30.11.2020; Das FA verwies ergänzend auf die dem Bescheid beiliegenden Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2014)
Bemessungsgrundlagen 2014
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1.801,44 €
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ABCD
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25.033,10 €
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TU
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26.834,54 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-213,09 €
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Topf-Sonderausgaben
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-205,55 €
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Kirchenbeitrag
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-451,90 €
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ag Belastungen vor Selbstbehalt
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+451,90 €
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Selbstbehalt
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26.415,90 €
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Einkommen
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5.721,87 €=(26.415,90-25.000)/35.000 x 15.125 + 5.110
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Einkommensteuer vor Absetzbeträgen
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0
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Pensionistenabsetzbetrag
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5.721,87 €
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Einkommensteuer nach Absetzbeträgen
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0
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0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
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213,13 €
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6% für die 3.552,18 € (sonstige Bezüge)
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5.935 €
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Einkommensteuer
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-5.311,93 €
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-0,07 €
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Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
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623 €
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Festgesetzte Einkommensteuer 2014
2015
Der Sachbezugswert 2015 beträgt:
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528,27 €
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83,72 m² x 6,31 € (Richtwert gem. § 5 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993, vgl. § 2 Abs 1 SachbezugswerteV ; Lenneis in Jakom, ESTG 2020, § 15 TZ 14)
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-132,07 €
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25% von 528,27 gem. § 2 Abs 6 wegen Tragung der Betriebskosten SachbezugswerteV
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396,2 €
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Sachbezugswert vor Abzug der Kostenbeiträge
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-228,50 €
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Kostenbeitrag des Bf § 2 Abs 1 V (2,63 € pro m²)
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167,7 €
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Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V p.M.
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2.012,4 €
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Sachbezug gem. § 2 Abs 1 V für das ganze Jahr
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(ESt-Bescheid 2015 vom 30.11.2020; Das FA verwies ergänzend auf die dem Bescheid beiliegenden Excel-Tabellen zum Berechnungsansatz 2015)
Bemessungsgrundlagen 2015
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25,458,60 €
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TU
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2.012,40 €
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ABCD
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27.471
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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-353,64 €
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Topf-Sonderausgaben
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-208,91 €
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Kirchenbeitrag
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-644,58 €
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ag Belastung
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+644,58 €
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Selbstbehalt
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26.908,45
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Einkommen
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5.934,72 €= (26.908,45-25.000)/35.000x 15.125 + 5.110
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Steuer vor Absetzbeträgen
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0
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Pensionistenabsetzbetrag
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5.934,72 €
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Steuer nach Absetzbeträgen
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0
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0% für die ersten 620 € (sonstige Bezüge)
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217,38 €
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6% für die restlichen 3.623,08 € (sonstige Bezüge)
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6.152,1 €
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Einkommensteuer
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-5.499,68 €
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Lohnsteuer
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-0,42 €
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Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
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652 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.)Unzulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Fall ist die Höhe des Sachbezugswertes einer Wohnung strittig, die dem verstorbenen Bf durch dessen ehemaligen Dienstgeber zur Nutzung überlassen worden ist. Der verstorbene Bf hat vorgebracht, der ehemalige Dienstgeber habe ihm die Wohnung nicht zu einem günstigeren Preis als marktüblich zur Nutzung überlassen. Allerdings konnte die Erbin nach dem Bf die Richtigkeit dieses Vorbringens auf die Aufforderung des BFG hin nicht unter Beweis stellen (Vorhalt an die Erbin vom 3.11.2023, S. 2). Der Erbin nach dem Bf wurde auch erfolglos Gelegenheit gegeben (Vorhalt vom 3.11.2023, S. 2), zu beweisen, dass der um 25 % verminderte übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes um mehr als 50% niedriger war als der gem. § 2 Abs 1 der SachbezugswerteV ermittelte Sachbezugswert.
Daher war der Sachbezugswert der Wohnung nach der SachbezugswerteV (§ 2 Abs 1 SachbezugswerteV) zu ermitteln. Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).
Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 5. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EU-VerschG, EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl. I Nr. 72/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100157/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100157.2023
- Stammnummer
- 142989
- Gültig
- 05.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF