Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104317/2019
Die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch hängt von der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ab
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104317/2019vom 12.12.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***RA*** Rechtsanwälte GmbH, ***RA-Adr***, betreffend Beschwerde vom 12.06.2014 gegen die Bescheide des seinerzeitigen ***Finanzamtes A*** vom 21.10.2008 betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2006 und 2007, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2005 und 2007, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer war bei der Firma ***B-GmbH*** handelsrechtlicher Geschäftsführer. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.mm.2006 wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
Am 21.10.2008 wurden gegenüber dem Masseverwalter über das Vermögen der ***B-GmbH*** Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2006 und 2007, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2005 und 2007, erlassen.
Nach Beendigung des Konkurses wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.05.2014 gemäß § 9 Abs 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der ***B-GmbH*** für folgende Abgaben zur Haftung herangezogen: Lohnsteuer 2006 und 2007, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeber-beitrag 2005 und 2007, Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 und Einfuhrumsatzsteuer 04/2008 und 05/2008.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018, RV/7105708/2015, wurde der Beschwerde gegen den erwähnten Haftungsbescheid vom 13.05.2014 insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf die Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 und Einfuhrumsatzsteuer 04/2008 und 05/2008 eingeschränkt wurde, womit die Haftung für Lohnsteuer, DB und DZ aufgehoben wurde.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2018, Ra 2018/16/0199, wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018 betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO zurückgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2019 wurde die Beschwerde vom 12.06.2014 gegen die Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2006 und 2007, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienst-geberbeitrag (DZ) für die Jahre 2005 und 2007, alle vom 21.10.2008, zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018, RV/7105708/2015, die Haftung gemäß § 9 BAO eingeschränkt worden sei und die ursprünglichen Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer, DB und DZ aus der Haftung ausge-schieden worden seien. Damit falle die Aktivlegitimation des zur Haftung Herangezogenen zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide weg und damit sei die im Rahmen des Haftungsverfahrens gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gegen die erwähnten Bescheide zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und führte unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer und ***C*** gleichzeitig Geschäftsführer der mittlerweile insolventen ***B-GmbH*** gewesen seien und der Verwaltungsgerichtshof der Revision von ***C*** zu Ra 2019/13/0009 Folge gegeben habe und das angefochtene Erkenntnis aufgehoben habe. Daraufhin habe auch das Bundesfinanzgericht zur Geschäftszahl RV/7102970/2019 den angefochtenen Bescheid für ***C*** ersatzlos aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Haftung nicht vorlägen. Die Ausführungen seien identer Maßen auch für den zweiten Geschäftsführer, nämlich den Beschwerdeführer, gültig. Auch der Beschwerdeführer hafte nicht, weil ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben.
Mit Vorlagebericht vom 06.08.2019 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 13.05.2014 gemäß § 9 Abs 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der ***B-GmbH*** unter anderem für folgende Abgaben zur Haftung herangezogen: Lohnsteuer 2006 und 2007, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2005 und 2007.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018, RV/7105708/2015, wurde die Haftung gemäß § 9 BAO bezüglich der ursprünglichen Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag des Dienstgeberbeitrages aus der Haftung ausgeschieden, und die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.2018, Ra 2018/16/0199, zurückgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen.
2. Rechtliche Würdigung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungs-bescheid, § 224 Abs 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gemäß § 267 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (vgl zB
VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601; 28.06.2001, 2000/16/0886).
Vielmehr ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (zB VwGH 27.01.2011, 2010/16/0258; 29.09.2011, 2011/16/0085; 09.11.2011, 2011/16/0070; 25.04.2019, Ra 2019/13/0029), zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (zB VwGH 19.04.2007, 2005/15/0129; 09.11.2011, 2009/16/0260; 18.03.2013, 2012/16/0049; 25.04.2019, Ra 2019/13/0029).
Wird der Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnis oder Beschluss aufgehoben, so ist die gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig (geworden) gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen (vgl VwGH 14.10.1981, 81/13/0081) (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 248 Tz 16).
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 12.09.2018, RV/7105708/2015, der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 13.05.2014 insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf die Umsatzsteuer 02/2008 und 04/2008 und Einfuhrumsatzsteuer 04/2008 und 05/2008 eingeschränkt wurde. Die Haftung für die Lohnsteuer für die Jahre 2006 und 2007, den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2005 und 2007 wurde ausgeschieden.
Die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018 vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Beschluss vom 06.12.2018, Ra 2018/16/0199, zurückgewiesen.
Da die Haftung für die Lohnsteuer für die Jahre 2006 und 2007, den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2005 und 2007 aus dem Haftungsbescheid vom 13.05.2014 ausgeschieden wurde, fehlt dem Beschwerdeführer - mangels Aktivlegitimation - die Befugnis zur Anfechtung der Bescheide über den Abgabenanspruch, nämlich die Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2006 und 2007, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2005 und 2007, alle vom 21.10.2008. Die gegen die erwähnten Bescheide gerichtete Bescheidbeschwerde ist daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
Bezüglich des Vorbringens im Vorlageantrag, wonach die Ausführungen des Verwaltungs-gerichtshofes im Erkenntnis vom 25.04.2019, Ra 2019/13/0009, identischer Maßen auch für den Beschwerdeführer gültig seien, wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen das in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.09.2018, RV/7105708/2015, mit Beschluss vom 06.12.2018, Ra 2018/16/0199, zurückgewiesen hat und dieses somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Ausführungen im Vorlageantrag bezüglich Umsatzsteuer für den Voranmelde-zeitraum Februar und April 2008 sowie Einfuhrumsatzsteuer April und Mai 2008 wird auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Geschäftszahl ***RV/X*** verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage, inwieweit die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch von der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abhängt, erfolgte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes.
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher zu verneinen.
Wien, am 12. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104317/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104317.2019
- Stammnummer
- 142932
- Gültig
- 12.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF