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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102801/2020

Familienbeihilfe - Studienbehinderung durch fachärztlich diagnostizierte und medikamentös behandelte psychische Erkrankung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102801/2020vom 06.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dadurch, dass aber davor [bevor sich die Tochter des Bf. im Mai 2017 in ärztliche Behandlung begab] schon kein Familienbeihilfenanspruch bestand, weil eben gerade eine Berufsausbildung gemäß FLAG mangels Zielstrebigkeit nicht vorgelegen hat, kann die Krankheit per Definition auch keine Berufsausbildung iSd FLAG unterbrechen. Betreffend diesen Einwand ist auszuführen: Im Semester, das dem voranging, in welchem sich die Tochter des Bf. in ärztliche Behandlung begab (im Mai 2017), also im Wintersemester 2016/2017, absolvierte die Tochter des Bf. eine Prüfung im Ausmaß von 1,5 ECTS und war, am 27.01.2017, zum zweiten Mal zu einer Prüfung (Analytische Chemie I mit 3 ECTS) angetreten, die sie nicht bestand; der erste Prüfungsantritt war am 12.02.2016 (vor dem Beschwerdezeitraum) erfolgt (und hatte zur Beurteilung mit ,nicht genügend' geführt). Auf Grund folgender Umstände ist es nicht gerechtfertigt davon zu sprechen, die Tochter des Bf. habe ihr Studium mangels Zielstrebigkeit bereits abgebrochen - und nicht bloß unterbrochen - gehabt. Art und Ausmaß der nachfolgend angeführten Gesundheitsprobleme lassen den Rückschluss zu, dass eine gewisse erkrankungsbedingte Einschränkung auch im vorangegangenen Semester gegeben war. Im Mai 2017 begab sich die Tochter des Bf. in ärztliche Behandlung; sie litt an einer mittelgradigen Depressio, Zwangsstörungen und Spannungskopfschmerz, die medikamentöse Behandlung erfolgte mit Sertralin, die Medikamente haben aber ,nicht geholfen', in einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde die Medikation von Sertralin auf Escitalopram umgestellt (die zuvor verordnete Medikation hat ,nicht geholfen', auch nach der Medikamentenumstellung war keine rasche Besserung der Erkrankung (Depression) eingetreten, das Depressionsmedikament Escitalopram nahm die Tochter des Bf. etwa ein- bis eineinhalb Jahre lang ein) und war sie an der Fortführung des Studiums in diesem Zeitraum durchgehend wesentlich gehindert. Anfang Juli 2018 trat zudem eine Zervixdysplasie (intraepitheliale plattenepitheliale oder drüsige Präkanzerose) hinzu, es erfolgte eine CK Curettage, und erhöhte, was weiterer Ausführungen nicht bedarf, den Leidensdruck auf die Tochter des Bf. Auf Grund welches Umstandes bzw. welcher Umstände die Krankengeschichte Dr. F., Fachärztin für Neurologie, bzw. die Bestätigung vom Juli 2020 keinen ausreichenden Beweis für eine dreimonatige ununterbrochene Behinderung des Studiums darstellt, wurde vom Finanzamt nicht dargelegt und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. - Hatte die beschriebene Erkrankung im Mai 2017, somit rund 1 ½ Jahre nach ihrem Studienbeginn im Oktober 2015, einen Leidensdruck in einem Maß aufgebaut, der die Tochter des Bf. veranlasste, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, - bewirkten die Behandlungen geraume Zeit keine Besserung ihres Zustandes, - kam es zu einer Umstellung der Medikation, war auch nach dieser keine rasche Besserung der Erkrankung (Depression) eingetreten und - spielten sich all diese Vorgänge während ihres Technische Chemie- Studiums ab, entspricht die Angabe der Tochter des Bf., dass sie ihr "Studium (Technische Chemie) mit der Erkrankung behaftet gesehen (hat) und so … auf das Studium Biologie umgestiegen (ist)", der Lebenserfahrung und kann nicht mit Recht angezweifelt werden, sie entspreche nicht der Wahrheit. Auf Grund dieser besonderen Umstände vermag sich der Wechsel auf das Biologiestudium (im Oktober 2019) nicht rückwirkend auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Mai 2017 bis September 2018) auszuwirken. Betreffend dieses ab Oktober 2019 begonnene Studium sei bemerkt, dass die Angaben der Tochter des Bf. auf ein Überwinden ihrer Erkrankung bzw. erkrankungsbedingten Schwierigkeiten hinweisen: "In diesem Studium befinde ich mich im Stadium vor dem Bachelor. Ich habe vor, dieses Studium weiter zu führen. Mit dem Biologiestudium (nicht Lehramt-Biologie) komme ich viel besser zurecht. Ich führe das darauf zurück, dass mittlerweile die Medikamente zu wirken begonnen haben (Escitralopram etwa ein- bis eineinhalb Jahre lang)." Unter Punkt 3. der Stellungnahme des Finanzamtes vertritt das Finanzamt unter Verweis auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15.10.2010, RV/1540-W/10 (eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufsausbildung bei einer Dauer von 20 Monaten wurde als beihilfenschädlich angesehen) folgende Ansicht: Laut ärztlicher Bestätigung war die Tochter des Bf vom Mai 2017 bis September 2018 durchgehend gehindert, das Studium fortzuführen. Es handelt sich hierbei um 17 Monate, weswegen die ho. Dienststelle nach der og Rechtsprechung eine Unterbrechung von 17 Monaten als beihilfenschädlich ansieht. Dieser Ansicht wird entgegengehalten: 1. Der angesprochene 17 Monate- Zeitraum bezieht sich auf die Monate "Mai 2017 bis September 2018". In diesem Zeitraum war jedoch keine Unterbrechung gegeben, sondern eine gravierende krankheitsbedingte Studienbehinderung, das zeigen die im Sommersemester 2017 (am 29.06.2017) erfolgreich abgelegte Prüfung und das im Wintersemester 2017/18 (am 01.12.2017) erfolgte Prüfungsantreten (wenn die Prüfung auch mit nicht genügend beurteilt wurde). 2. Im o.a. Erkenntnis vom 24.09.2009, 2009/16/0088, sprach der Verwaltungsgerichtshof (nach Zitierung der Erwägungen des Erkenntnisses vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0001) aus, aus diesem Erkenntnis folgt für den Fall der Unterbrechung der Ausbildung …, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. Der Beschwerde war daher betreffend den Zeitraum Mai 2017 bis September 2018 stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind einer Revision nicht zugängig. Wien, am 6. Dezember 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102801/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102801.2020
Stammnummer
142888
Gültig
06.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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