Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104555/2017
Schätzung einer Tabaktrafik
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7104555/2017vom 14.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus Sicht der einvernommenen Zeugen scheint verständlich, dass diese, sollten sie tatsächlich Großabnehmer gewesen sein, kein Interesse daran hatten als solche "entlarvt" zu werden, da sie dann jedenfalls mit steuerrechtlichen oder ev. auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen mussten. Nicht bestritten wurde von den beiden jedoch, dass sie den Bf. kannten und Abnehmer von Tabakwaren waren.
Der Bf. wiederum und seine Kinder sowie eine ehemalige Angestellte schilderten in den der Beschwerde beigelegten Stellungnahmen die vermeintlichen Umstände der Warenbestellung und Abholung.
Ihnen seien die Herren H. und L. bekannt gewesen, ebenso die mit diesen vereinbarte Rabattgewährung.
Der Bf. rügt die Verletzung des ihm gesetzlich eingeräumten Rechtes auf Parteiengehör, da er erst im Zuge der Schlussbesprechung mit den Aussagen der von ihm beantragten Zeugen ***23*** und ***15*** konfrontiert worden sei und somit vor Abschluss der Betriebsprüfung keine Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äußern.
Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass dem Bf. im Zuge der Betriebsprüfung ausreichend Gelegenheit gegenben wurde, seinen Standpunkt zu vertreten und damit auch den von der Judikatur aufgestellten Anforderungen an die Wahrung des Parteiengehörs entsprochen wurde (siehe dazu die in Ritz/Koran, BAO Kommentar, 7. Aufl. zu § 115 Abs. 2).
Das Parteiengehör ist ua bei Schätzungen (§ 184) zu wahren (zB VwGH 20.12.1994, 90/14/0211; 28.5.1998, 96/15/0260); somit sind der Partei nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihr Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können ( VwGH 23.6.1994, 92/17/0106)). Wie aus der Stellungnahme vom 5.9.2016 ersichtlich, wurde dem Bf. im Sinne dieser Rechtsprechung Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Dass es dem Bf. nicht schon im Zuge der Betriebsprüfung möglich gewesen sein sollte, die erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, die sein Vorbringen stützen sollten, vorzulegen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr erfolgte die Vorlage erst, als die vom Bf. namhaft gemachten Zeugen in wesentlichen Punkten vom bisherigen Vorbringen des Bf. abwichen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung des Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist ( VwGH 21.12.1990, 86/17/0106). Zu einer Aufhebung durch ein Höchstgericht führt ein solcher Verfahrensmangel nur dann, wenn er "wesentlich" ist, wenn somit bei seiner Vermeidung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (vgl zB VwGH 17.12.2003, 99/13/0032). Verletzt die Abgabenbehörde das Recht auf Parteiengehör, so ist dies im Beschwerdeverfahren sanierbar (vgl. Ritz/Koran a.a.O und die dort zitierte Judikatur, zB VwGH 19.3.1998, 96/15/0005; 15.3.2001, 98/16/0205-0207; 18.9.2002, 99/17/0261; 19.3.2008, 2008/15/0002; 2.12.2020, Ra 2020/13/0095).
Der Bf. wirft der belangten Behörde vor, dass sie nicht durch diverse von ihm aufgezählte Ermittlungsschritte die Glaubwürdigkeit der Zeugen überprüft habe und deren Aussagen daher nicht gegen ihn verwendet werden hätten dürfen. Wie dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen ist, stützte die belangte Behörde ihr Ergebnis nicht vorrangig auf die Zeugenaussagen, sondern darauf, dass die vom Bf. behauptete Rabattgewährung weder durch Verträge, Vereinbarungen noch Ausgangsrechnungen nachvollziehbar sei. Die Namen H. und L. waren auch während der Betriebsprüfung bereits bekannt. Dem steuerlich vertretenen Bf. musste als ordentlicher Kaufmann jedoch bewusst sein, dass Zeugenaussagen alleine, die keinen Niederschlag im Rechenwerk des Bf. fanden, die in nicht zu beanstandender Weise erfolgte Erlöszuschätzung nicht erschüttern können.
Wenn der Bf. weiters vorbringt, seine ehemalige Angestellte sowie sein Sohn und seine Tochter könnten die Rabattgewährung an sich bzw. dessen Höhe und die Art der Übergabe und Bezahlung der Ware bezeugen, so ist dazu zunächst auszuführen, dass der Bf. deren Stellungnahmen der Beschwerde beilegte. Aus diesen ist zu ersehen, dass die Herren H. und L. offenbar allen bekannt waren. Auch sprechen die Angestellte und der Sohn übereinstimmend von Rabattgewährungen. Allerdings schildert der Sohn nur zwei Lieferungen und die Tochter eine Lieferung. Es erscheint dem erkennenden Senat durchaus glaubwürdig, dass die Herren H. und L. in diesen geschilderten Fällen Abnehmer des Bf. waren. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass sich der Vorgang der Lieferung und Bezahlung einerseits aus praktischen Gründen (Menge, Umbau des Bahnsteigs, auf dessen Gelände sich die Trafik befand) und andererseits aus rechtlichen Gründen (Verbot des Verkaufs an Wiederverkäufer) außerhalb des Geschäftslokals abspielte. Es erscheint auch durchaus nachvollziehbar, sollte es sich um größere Mengen gehandelt haben, dass Rabatte gewährt wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass weder diese genannten Verkäufe, noch die behauptete Rabattgewährung oder Verkäufe an andere Abnehmer ihren Niederschlag im Rechenwerk des Bf. gefunden haben.
Was die angeblich den Abnehmern eingeräumten Rabatte anbelangt, so würde eine dahingehend zustimmende Zeugenaussage jedoch nichts daran ändern, dass diese, wie bereits ausgeführt, im Rechenwerk nicht dokumentiert ist und somit ein Zusammenhang mit den vom Bf. nicht in Abrede gestellten kalkulatorisch ermittelten Umsatzdifferenzen nicht hergestellt werden kann.
Der Vorwurf des Bf. in der Beschwerde, die Glaubwürdigkeit der Zeugen H. und L. hätte von der belangten Behörde überprüft werden müssen, ist daher nicht gerechtfertigt.
Die vom Bf. im Zuge der Beschwerde vorgelegten Einzahlungsbelege bei der Raiffeisenkasse ***19***, wonach Münzen in bar eingezahlt worden sind, können lediglich als Nachweis für die Einzahlung an sich dienen. Sie stammen alle aus dem Jahr 2015, sind daher schon aus diesem Grund kein taugliches Beweismittel für Zeiträume davor. Die Tatsache, dass größere Geldbeträge in Münzen in bar einbezahlt wurden, stellt jedoch keinen Beweis dafür dar, wer die Münzen einbezahlt hat, woher das Geld stammt und wofür es allenfalls als Entgelt geleistet wurde, wie der Bf. offenbar vermeint.
Gleiches gilt für die vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sicherheitstasche, die als Beispiel dienen sollte, dass solche Taschen von L. verwendet wurden, um das Geld zu überbringen.
Der Argumentation des Bf., die Betriebsprüfung hätte aus seinen Angaben Umsätze und Rabatte rekonstruieren können, ist folgendes entgegenzuhalten:
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Gründe der Schätzung sind in § 184 Abs. 2 und 3 BAO angeführt. Abs. 2 enthält eine beispielsweise (vgl. "insbesondere") Aufzählung der Gründe, Abs. 3 verknüpft die Schätzungsbefugnis (Schätzungspflicht) mit Mängeln der Bücher oder Aufzeichnungen. Abs. 1 normiert als allgemeinen, beiden Anordnungen (Absätze 2 und 3) vorgeordneten Grundsatz, dass dann zu schätzen ist, wenn sich nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass sich die Höhe der Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen lässt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1917).
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Nach § 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, insbesondere für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Eine Schätzungsbefugnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn Belege nicht vorgelegt werden können, die üblicherweise ausgestellt werden, bzw. wenn Belege tatsächlich ausgestellt wurden, diese aber nicht (mehr) vorgelegt werden können (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0104; 27.4.1994, 92/13/0011). Das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Grundlagen, zB Aufzeichnungen über die Tageslosungen, die eine Grundlage für die Eintragung in das Kassabuch darstellen, begründen für sich alleine bereits eine Schätzungsberechtigung für die Abgabenbehörde (vgl. VwGH 13.10.1993, 89/13/0078; UFS 8.1.2010, RV/0506-L/07).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (etwa VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119; 29.4.2010, 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist aber eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119).
Im gegenständlichen Fall wurden keine Ausgangsrechnungen vorgelegt, die die vom Bf. behauptete Rabattgewährung dokumentieren würden. Daher ist aus dem Rechenwerk auch nicht entnehmbar, wer tatsächlich die Abnehmer des Bf. waren. Die vom Bf. erstellten Listen und die "Bestellungen" via Handy können diese fehlenden Grundaufzeichnungen nicht ersetzen. Diese daher formellen Mängel der Buchführung, die damit bereits Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Die Behörde ist nicht verpflichtet, nicht oder nur unzureichend vorgelegte Aufzeichnungen, die der Steuerpflichtige zu führen und vorzulegen hat, zu (re-)konstruieren (VwGH 22.11.2001, 98/15/0187). Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (VwGH 30.11.1999, 94/14/0173). Damit muss aber dem Ansinnen des Bf., die Behörde möge bloß auf Grund seiner Angaben die tatsächlichen Umsätze rekonstruieren, ein klare Absage erteilt werden.
Privatanteil PKW:
Im Betriebsvermögen befand sich in den Jahren 2012 bis 18.12. 2014 ein PKW der Marke Chrysler Voyager. Am 18.4.2014 wurde ein anderes Fahrzeug, ein Lancia Voyager, angemeldet. In den Jahren 2012 und 2013 wurde kein Privatanteil und im Jahr 2014 ein Privatanteil von 15% vom Bf. berücksichtigt. Dieser Feststellung im Bericht wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Um die Höhe dieses geltend gemachten Privatanteiles zu verifizieren, wurden von der Betriebsprüfung Fahrtenbücher abverlangt. Diese konnten jedoch mit der Begründung nicht vorgelegt werden, dass solche nicht geführt würden. Da somit die Höhe des vom Bf. veranschlagten Privatanteiles ohne entsprechenden Nachweis blieb, erfolgte dessen Schätzung und somit die Höhe des zu berücksichtigenden, mit dem Betrieb des PKW in Zusammenhang stehenden, betrieblichen Aufwandes, dem Grunde nach zu Recht. Dieser grundsätzlichen Schätzungsberechtigung tritt der Bf. hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 in der Beschwerde nicht entgegen.
Die Betriebsprüfung setzte durchgehend für 2012 bis 2014 einen Privatanteil von 30% fest und begründete dies damit, dass lt. Lieferscheinen und Rechnungen die meisten Waren von Paketdiensten und Speditionen direkt in die Trafik geliefert worden seien. Obwohl der Bf. in der Beschwerde vorbrachte, "dies stimme für die Jahre 2013 und 2014, nicht aber für 2012", beantragte er, für alle drei Jahre den Privatanteil mit 10% festzusetzen. Dieser Antrag ist jedenfalls für die Jahre 2013 und 2014 im Hinblick auf die zunächst grundsätzliche Zustimmung zur Vorgehensweise der Betriebsprüfung (….."das stimmt für die Jahre 2013 und 2014"….Anm.: nämlich die Lieferung der Ware in die Trafik) logisch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde in der Stellungnahme vom 5.9.2016 noch ein Privatanteil von 15% für 2013 und 2014 beantragt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mangels Fahrtenbuch den Anteil der Privatfahrten an den insgesamt gefahrenen Kilometern willkürlich wählte.
Während der Bf. für sein Vorbringen jeglichen Nachweis schuldig blieb, begründete die Betriebsprüfung die Höhe der Schätzung in glaubwürdiger Weise mit vorgefundenen Lieferscheinen und Rechnungen. Wenn der Bf. seinen Antrag, den Privatanteil mit 10% festzusetzen weiters auch damit begründet, dass eben dieser PKW auch für die Lieferungen an H. und L. verwendet worden sei, so ist dies einerseits eine durch nichts nachgewiesene Behauptung, andererseits konnte weder die tatsächliche Lieferung noch der Umfang der vermeintlichen Lieferungen an H. und L., wie bereits ausführlich dargestellt, nachgewiesen werden, sodass ein Zusammenhang zwischen vermeintlichen Lieferungen an H. und L. und dem Ausmaß der betrieblichen Nutzung des PKW nicht hergestellt werden kann. Insofern kann auch die Schilderung des Bf. in der mündlichen Verhandlung, er habe das Auto "damals sehr oft gebraucht", weil er die Ware mit dem Auto direkt im Lager von Philip Morris geholt und in das Lager von Herrn ***4*** gebracht habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Welchen Einfluss die Entfernung des Wohnortes in ***19*** zum Betriebsstandort in 1030 Wien auf den Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung des KFZ haben soll, wie der Bf. offenbar vermeint, ist nicht ersichtlich.
Selbst unter Berücksichtigung der vom Bf. in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die Lieferung der Ware in die Trafik sei im Jahr 2012 noch nicht erfolgt, ist die Schätzung eines Privatanteiles von 30% auch im Jahr 2012 nicht als unangemessen hoch zu beurteilen, zumal das Zweitauto lt. Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung, ein Renault Clio war. Bei einem Renault Clio handelt es sich, wie als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, um einen Kleinwagen. Es entspricht durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens neben einem Kleinwagen auch ein jederzeit verfügbares größeres Fahrzeug für diverse Fahrten zu benutzen, die im Alltagsleben einer vierköpfigen Familie, die in einem Einfamilienhaus außerhalb des Ballungsgebietes wohnt, anfallen. Es ist somit auch nicht glaubwürdig, dass, wie der Bf. bereits in seiner Stellungnahme vom 5.9.2016 ausführte, solche Privatfahrten nur an den Wochenenden und mit dem Kleinwagen stattgefunden haben sollen. Die Aussagen des Bf. hinsichtlich des Ausmaßes der betrieblichen bzw. privaten Nutzung des KFZ blieben auch in der mündlichen Verhandlung äußerst vage ("sehr oft gebraucht……..hauptsächlich für das Geschäft…), sodass der erkennende Senat keinen Grund sah, von der durch die Betriebsprüfung erfolgten Schätzung des Privatanteiles von 30% abzugehen.
Begründung betreffend Endgültige Abgabenfestsetzung gem. § 200 BAO lt. Spruch des Erkenntnisses:
§ 200 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3)………….
(4)………….
(5) Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde.
Der Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2015 vom 9.6.2017 erging gem. § 200 Abs. 1 BAO bis zum Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vorläufig. Durch den Vorlageantrag vom 1.8.2017 ist die Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2017 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Mit dem vorliegenden Erkenntnis ist die Beschwerde erledigt, sodass der Grund für das vorläufige Ergehen, die Entscheidung des Rechtsmittels, weggefallen ist.
Gleiches gilt für den bisher vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 9.6.2017 und den bisher vorläufig ergangen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2016 vom 17.2.2021.
Begründung betreffend Einstellung des Verfahrens lt. Punkt III des Spruchs des Erkenntnisses:
§ 253 BAO lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."
Die Weiterwirkung der Beschwerde gilt nach § 253 Satz 2 auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Damit verallgemeinert diese Bestimmung die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide betreffende Judikatur (vgl ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 17), wonach eine Beschwerde gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gilt (vgl VwGH 22. 10. 2015, Ro 2015/15/0035; VwGH 26. 5. 2010, 2009/13/0186).
Da eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gilt, ist eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid auch als Erledigung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid anzusehen (vgl BFG 27. 9. 2017, RV/7104167/2017).
Gemäß der zitierten Rechtsprechung gilt daher die Beschwerde vom 28.3.2017 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend Dezember 2015 auch als gegen den Umsatzssteuerjahresbescheid vom 9.6.2017 gerichtet. Über diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2017 bzw. 17.7.2017 entschieden, wie auch aus dem Hinweis auf § 253 BAO in der Begründung zu entnehmen ist.
Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz vom 26.6.2017 gegen den (ersetzenden) Bescheid vom 9.6.2017 stellt hingegen bloß einen ergänzenden Schriftsatz zur ursprünglichen Beschwerde dar (Fischerlehner in Abgabenverfahren I, Fischerlehner/Brennsteiner, § 253), wodurch eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht entstanden ist, sodass das unter der Zahl RV/7104564/2017 anhängige Verfahren einzustellen war.
Die Bestimmung des § 253 BAO ist auch auf die Beschwerde vom 28.3.2017 gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2016 bis April 2016 vom 27.2.2017 anzuwenden, die daher auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016 vom 17.2.2021 gerichtet gilt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. (Nichtzulassung der ordentlichen Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor, vielmehr folgt das Erkenntnis der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen sind Fragen der Beweiswürdigung der Revision nicht zugänglich.
Wien, am 14. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104555/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104555.2017
- Stammnummer
- 142876
- Gültig
- 14.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF