Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100547/2015
Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte bei mangelhafter Rechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100547/2015vom 07.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zunächst ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sich aus den insgesamt fünf vorliegenden Bestätigungen von Kunden der Beschwerdeführerin nicht ableiten lässt, dass diese die bezogenen Lieferungen in den jeweiligen Bestimmungsländern tatsächlich als Dreiecksgeschäfte und nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe gemeldet haben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Zweck der Sicherungsbestimmung des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 unterlaufen würde, wenn man es auf Ebene jenes Unternehmers, der den kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten UID bewirkt hat, genügen lassen würde, den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland durch die Meldung/Besteuerung des Kunden (d.h. eines anderen Unternehmers) zu führen. Dies daher, da es - abgesehen von missing-trader-Fällen - im Regelfall zu einer Meldung und Besteuerung des Kunden im Bestimmungsland kommen wird. Würde man diese Meldung/Besteuerung des Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat somit zum Nachweis der Besteuerung durch den Erwerber genügen lassen, wäre der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 massiv eingeschränkt. Der erkennende Richter vermag sich somit der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers nicht anzuschließen.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Fällen durch die Verwendung ihrer österreichischen UID im Verhältnis zu den Lieferanten einen kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich bewirkt, für den keine Besteuerungsfiktion zur Anwendung kommt. Dass die im Zusammenhang mit diesem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb angefallene Erwerbsteuer - so wie vom belangten Finanzamt ausgeführt - von der Beschwerdeführerin nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 22.04.2010, Rs C-536/08 und 539/08, X bzw. Facet BV/Facet Trading BV). Eine rückwirkende Korrektur der ursprünglich ausgestellten Rechnungen scheidet gemäß der obig angeführten Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Luxury Trust Automobil GmbH aus.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der EuGH hat in seinem Urteil EuGH C-247/21 "Luxury Trust Automobil GmbH" klargestellt, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn sich auf der Rechnung des Erwerbers ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers findet. Dass die von der Beschwerdeführerin ursprünglich ausgestellten Rechnungen keinen derartigen Hinweis enthalten haben, ergibt sich aus dem als Ergebnis der freien Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt. Die Frage, ob die im Jahr 2015 durchgeführten Korrekturen/Anpassungen der fraglichen Rechnungen auf die Streitjahre rückwirken, ist durch die obig zitierte Rechtsprechung des EuGH bzw. darauf aufbauend des VwGH (Ro 2020/13/0016) ebenfalls geklärt. Es liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 7. Dezember 2023
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Normen und Schlagworte
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100547/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100547.2015
- Stammnummer
- 142834
- Gültig
- 07.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF