Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101043/2021
Schätzung der Einnahmen und Ausgaben einer trotz angezeigter Betriebsaufgabe weiterhin betriebenen Tätigkeit als Friseurin aufgrund unterlassener Aufzeichnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101043/2021vom 05.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus erfuhr die beschwerdeführende Partei in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durch die auf ihre weiterhin ausgeübte Tätigkeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge keine wirtschaftliche Belastung, da die beschwerdeführende Partei frühestens erst ab der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 16. Oktober 2019 mit der Entdeckung ihrer weiterhin betriebenen Tätigkeit durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und einer damit einhergehenden allfälligen Vorschreibung von Nachforderungen rechnen habe müssen bzw. erst ab der Kontrolle am 16. Oktober 2019 eine hohe Wahrscheinlichkeit der Kenntniserlangung des Sozialversicherungsträgers von den sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Geltendmachung der sich aus der weiterhin betriebenen Tätigkeit ergebenden Sozialversicherungsbeiträge vorlag.
In Anbetracht dieser Ausführungen zeigt sich, dass das Finanzamt im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus der weiterhin betriebenen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Friseurin betreffend die Jahre 2015 bis 2017 insoweit rechtswidrig vorgegangen ist, als es die von Seiten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Vorschreibung zum vierten Quartal 2021 geltend gemachten Nachforderungsbeträge hinsichtlich der Beitragszeiträume 2015 bis 2017 in Form von Rückstellungen berücksichtigt hat. Infolgedessen waren die Einkünfte aus der weiterhin betriebenen Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Friseurin dahingehend abzuändern, als bei der Berechnung ebenjener die vom Finanzamt berücksichtigten Rückstellungen betreffend die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge nicht zu beachten waren.
Die Einkünfte der beschwerdeführenden Partei aus ihrer weiterhin betriebenen Tätigkeit als Friseurin betreffend die Jahre 2015 bis 2017 berechnen sich sodann wie folgt
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2015
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2016
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2017
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Einnahmen (geschätzt)
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13.760,00
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13.760,00
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13.760,00
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Betriebsausgaben (geschätzt)
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2.641,92
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2.641,92
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2.641,92
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Gewinn vor Gewinnfreibetrag
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11.118,08
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11.118,08
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11.118,08
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Gewinnfreibetrag (13 %)
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1.445,35
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1.445,35
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1.445,35
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Gewinn nach Gewinnfreibetrag
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9.672,73
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9.672,73
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9.672,73
Zur vorzeitigen Alterspension
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, die Pensionseinkünfte der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2015 bis 2017 seien für den Fall, dass dem Beschwerdevorbringen betreffend das Ergebnis der Schätzung nicht stattgegeben werde und es hierdurch zu einem Ruhen bzw. einer Rückforderung der Bezüge an vorzeitiger Alterspension komme, sowie aufgrund der berichtigten Lohnzettel für die Jahre 2015 und 2016 mit EUR 0,00 bzw. für das Jahr 2017 mit EUR 2.998,72 festzusetzten, ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei in den Jahren 2015 bis 2017 eine vorzeitige Alterspension bezogen hat und sind ihr diese Beträge in diesen Jahren auch zugeflossen. Daraus folgt, dass diese von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zeitraum bezogenen Beträge an vorzeitiger Alterspension gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, dem jeweiligen Kalenderjahr des Zuflusses zuzuordnen sowie im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen waren.
An dieser Zuordnung der in den Jahren 2015 bis 2017 zugeflossenen Beträge an vorzeitiger Alterspension zu ebendiesen Jahren vermochte auch der Verweis der beschwerdeführenden Partei auf die im Nachtrag zur Außenprüfung des Finanzamts Österreich vom Sozialversicherungsträger erstellten geänderten Lohnzettel für diesen Zeitraum nichts zu ändern, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Änderungen in Folgejahren einen einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen können (VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/15/0079). Den im Nachgang zur Außenprüfung ergangenen geänderten Lohnzettel kam somit nicht die Wirkung zu, den bereits in den Jahren 2015 bis 2017 erfolgten Zufluss an Beträgen an vorzeitiger Alterspension ungeschehen zu machen.
Aber auch eine Berücksichtigung der Beträge an bezogener vorzeitiger Alterspension als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 schied aus, da die beschwerdeführende Partei die für diesen Zeitraum bezogenen Beträge an vorzeitiger Alterspension weder in den Jahren 2015 bis 2017 zurückgezahlt hat, noch in den Folgejahren eine Rückzahlung erfolgte, sondern die Beträge gestundet wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind jedoch zurückgezahlte Einnahmen gem. § 16 Abs. 2 EStG 1988 unter der Bedingung, dass weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen, noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurden, im Zeitpunkt der Rückzahlung (§ 19 Abs. 2 EStG 1988) als Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/15/0079).
Da weder die vom Sozialversicherungsträger im Anschluss an die Außenprüfung des Finanzamts erstellten Lohnzettel betreffend die vorzeitige Alterspension der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2015 bis 2017 den bereits in diesen Jahren stattgefundenen Zufluss rückgängig machen konnten noch die Beträge an bezogener vorzeitiger Alterspension in Ermangelung einer tatsächlichen Rückzahlung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 zu berücksichtigen waren, kam der Beschwerde den Punkt der vorzeitigen Alterspension betreffend keine Berechtigung zu.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da zum einen der Verwaltungsgerichtshof die im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Rechtsfragen in Bezug auf den Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen in den zitierten Entscheidungen bereits einer Klärung zugeführt hat und wich das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Erkenntnis nicht ab.
Zum anderen hat der Gesetzgeber mit § 19 EStG 1988 eine eindeutige Rechtslage in Bezug auf das Jahr, in dem Einnahmen bzw. Ausgaben zu erfassen sind, geschaffen und bestehen hinsichtlich dieser Regelung keine Auslegungsschwierigkeiten.
Darüber hinaus wirft eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Salzburg, am 5. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101043/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101043.2021
- Stammnummer
- 142795
- Gültig
- 05.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF