Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0255-W/05
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld liegen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0255-W/05vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. August 2003
bis 31. Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufungswerberin
(Bw.) für ihre Kinder, die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Jänner 2004 zu
Unrecht bezog.
Das Finanzamt erließ am 25. Februar 2004 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und begründete diesen
wie folgt:
"§ 3
(1): Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen. Da Sie bis 6.7.2003 Wochengeld bezogen haben und ab
7.7.2003 Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist die Familienbeihilfe ab 1.8.2003
nicht gebührlich."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 25. März 2004 Berufung
und begründete diese wie folgt:
"Ich bin
verheiratet und Mutter von vier mj. Kindern, das Kleinste ist 10 Monate
alt.
Mein Ehemann wurde
am 11.11.2002 mit einem 3-jährigen Aufenthaltsverbot belegt, weil er sich
von einer Österreicherin adoptieren lassen wollte um einer geregelten
Arbeit hier in Österreich nachgehen zu können und uns zu
ernähren.
Das ganze Verfahren
wurde von einem Wiener Rechtsanwalt durchgeführt, der entsprechende Kosten
verrechnete. Mein Mann als auch ich haben dem Advokaten vertraut, da wir uns mit
komplizierten österr. Gesetzen nicht auskennen. Daher meinen wir, dass
nicht mein Mann des Landes verwiesen sein sollte, sondern der Advokat bestraft
werden sollte, welcher die Gutgläubigkeit eines Klienten ausgenützt
hat. Es mag für meine Familie zwar die Optik getrübt sein, doch es
konnte niemand wissen, dass wir von einem österr. Advokaten reingelegt
wurden.
Die ganze Familie
leidet nunmehr seit 2 Jahren unter dieser Angelegenheit und es ist auch nicht
fair, dass die Kinder, gerade in den ersten 3 Lebensjahren, in denen beide
Elternteile am größten benötigt werden, vom Vater getrennt
wurden.
Es stimmt schon
sehr traurig, wie mit Fremden in diesem doch gegenüber Rumänien sehr
schönen Land, umgegangen wird.
Für die
Behörde ist, und das ist vielen vollkommen unverständlich, der
Schutzbedarf der pers. Angelegenheiten (§ 37 FRG 1997) nicht so massiv
bedroht.
Sämtliche
bisher eingebrachten Berufungen wurden von der Si-Dion NÖ. abgelehnt, die
letzte am 11.12.2003.
Auch Anträge
auf Wiedereinreise, Familienzusammenführung usw. wurden wegen entschiedener
Sache abgelehnt. Das, so meine ich, ist ungebührlich und
unbillig.
Es ist logisch und
nachvollziehbar, dass ich mich um die Kinder mit ohnehin an finanziellen Mitteln
unterhalb der Armutsgrenze befassen muss, da ich niemand für die Kinder
habe, der auf diese aufpassen würde, sodass ich auch derzeit keiner Arbeit
nachgehen darf, und somit auch alleinerziehende Mutter ohne jegliche Hilfe
bin.
Der Bezug der
Familienbeihilfe war daher auch unter diesen Umständen rechtens und
keinesfalls nicht gebührlich.
Gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG sind die Oberbehörden ermächtigt in
Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des
"unrechtmäßigen" Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre.
Gem. § 212a
BAO ersuche ich um Aussetzung bis die Berufung erledigt ist, da eine Einbringung
des Betrages für mich eine erhebliche Härte darstellen würde, da
ich mit meinen Kindern unisono unter dem Existenzminimum leben muss.
Ich bin zwar nur
eine Rumänin, doch dann hätten uns die Behörden auch von
vornherein exakt beraten müssen..."
Das Finanzamt erließ am 14. Jänner 2005 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"§ 3
Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Abs. 2: Abs. 1 gilt
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl.Nr. 78/1974.
Abs. 3: Ist der
Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1)
nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2
erfüllt.
§ 26 Abs. 4
FLAG 1967: Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre.
Sie bezogen von
7.7.2003 bis 2.5.2004 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung. Weiters haben Sie sich noch nicht für mindestens
sechzig Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten, noch
erfüllt der andere Elternteil die Voraussetzungen gemäß
§ 3
Abs. 3."
Die Bw. stellte am 2. Februar 2005 fristgerecht den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und begründet diesen wie folgt:
"Die mir am
18. Jänner 2005 zugestellte Berufungsvorentscheidung.... ist weder in
sachlicher noch rechtlicher Hinsicht korrekt:
§ 3 des FLAG
1967 besagt: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
oder zufolge einer
solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
im Bundesgebiet
beziehen
.
Mein erstes Visum
erhielt ich für das Bundesgebiet Österreich im Jänner 2002, ich
arbeitete danach mehr als 6 Monate bei der
Fa.S., anschließend bei der Firma
I.; da ich die Anspruchsvoraussetzungen
für Früh-Karenz und Wochengeldbezug erfüllt, erhielt ich dadurch
auch die entsprechenden Sozialleistungen der Krankenkasse und des
Arbeitsmarktservices.
Ich habe somit
zufolge einer Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung erhalten und ist somit die oben zitierte
Berufungsvorentscheidung rechtlich nicht relevant.
Ich habe somit dem
Gesetz entsprechend die Familienbeihilfe für meine vier Kinder
rechtmäßig bezogen, auch wenn ich nach dem Gesetz
"Ausländerin" bin..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgendes steht im vorliegenden Fall fest:
§Die Bw. ist nicht österreichische
Staatsbürgerin.
§Die Bw. hielt sich im maßgeblichen
Zeitraum noch keine sechzig Monate in Österreich auf.
§Die Bw. war im Streitzeitraum 1. August
2003 bis 31. Jänner 2004 ohne Beschäftigung (laut
Sozialversicherungsauszug stand die Bw. vom 22. April 2002 bis 14. August 2002
in einem Dienstverhältnis bei der Fa.S und bei der Fa.I vom 16. August 2002
bis 24. Oktober 2002).
§Vom 25. Oktober 2002 bis 6. Juli 2003
bezog die Bw. Wochengeld. Seit 7. Juli 2003 bezieht sie
Kinderbetreuungsgeld.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 18.
Jänner 2005 die für den Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
ausführlich dargelegt.
Nach § 43 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
sowie nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) ist das
Kinderbetreuungsgeld von der Einkommensteuer befreit. Somit liegen für den
Rückforderungszeitraum weder Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit noch Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Demzufolge
hat das Finanzamt zu Recht ab dem 1. August 2003, also dem Monat, der auf den
Bezug von Wochengeld folgt, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
rückgefordert.
Was den Hinweis auf § 26 Abs. 4 FLAG betrifft, wonach
Oberbehörden ermächtigt sind in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wird darauf hingewiesen, dass
diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn noch kein
Rückforderungsbescheid erlassen worden ist.
Wien, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0255-W/05
- Stammnummer
- 14278
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF