Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100633/2023
1. Ganzjährig bezogene Einkünfte aus selbständiger Arbeit dürfen nicht hochgerechnet werden 2. Fahrtkosten eines Schauspielers, Sängers und Regisseurs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100633/2023vom 29.11.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***StB und WP***, über die Beschwerde vom 13.10.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23.09.2021, betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2019 und 2020 als Schauspieler, Sänger und Regisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte in den am 21.09.2021 elektronisch eingelangten Einkommensteuerklärungen 2019 und 2020 Reise- und Fahrtspesen in Höhe von 20.908,31 € (2019) und 17.613 € (2020) als Betriebsausgaben geltend, beantragte den Alleinerzieherabsetzbetrag (2019) bzw den Alleinverdienerabsetzbetrag (2020) und beanspruchte den Mehrkindzuschlag für 2020 und für 2021.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2019 und 2020, beide vom 23.09.2021, wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in erklärter Höhe - abzüglich eines Gewinnfreibetrages von 13 % - festgesetzt und in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Mehrkindzuschlag nicht in Anspruch genommen werden könne, da seit 2007 laut Aktenlage des Finanzamtes keine aufrechte Ehe mehr bestehe. Die Kinder lebten nicht mehr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, sondern bei ihrer Mutter, weshalb der FABO und Alleinverdienerabsetzbetrag nur von der Kindesmutter in Anspruch genommen werden könne.
In seinen Beschwerden vom 13.10.2021 gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er noch immer verheiratet sei und fragte, wie ein Mitarbeiter des Finanzamtes so einen Schwachsinn behaupten und seine Daten einfach ändern könne.
Mit Schreiben vom 25.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer via FinanzOnline mitgeteilt, dass laut Aktenlage ein dauerndes Getrenntleben von der Kindesmutter anzunehmen sei, da kein gemeinsamer Wohnsitz gegeben sei. Der Beschwerdeführer wurde - mit Fristsetzung bis 01.03.2022 - um entsprechenden Nachweis ersucht, dass er tatsächlich in Gemeinschaft mit seiner Ehegattin lebe. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer doch nicht dauernd getrennt lebe, der Alleinverdienerabsetzbetrag jenem Partner zustehe, der die höheren Einkünfte erziele. Weiters wurde der Beschwerde-führer um nähere Auflistung sowie belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Reise- und Fahrtspesen ersucht.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen, beide vom 17.03.2022, wurden die Bescheide vom 23.09.2021 abgeändert und die erklärten Einnahmen in Höhe von 22.000 € (2019) und 17.698 € (2020) - abzüglich eines Gewinnfreibetrages von 13 % - als Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgesetzt. In den Bescheidbegründungen wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom 25.01.2022 sämtliche im Vorhalt genannten beantragten Absetzungen nicht anerkannt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und führte aus, dass er berufsbedingt in ***A*** wohne woraus sich die verschiedenen Hauptwohnsitze in ***A*** und ***B*** ergäben und er fälschlicherweise den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt habe. Als Nachweis für seine Fahrtkosten übermittelte der Beschwerdeführer die folgenden Tabellen:
2019
[...]
2020
[...]
Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht bis spätestens 30.07.2022, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch betreffend die beantragten Reisespesen und Fahrtkosten vorzulegen, wobei ersichtlich sein müsse, an welchem Tag welche Strecke (Distanz) zurückgelegt worden sei. Die monatliche Zusammenfassung und ledigliche Bekanntgabe, wie viele Fahrten in diesem Monat zurückgelegt worden seien, sei nicht ausreichend. Weiters müsse der Grund der Fahrten angegeben werden.
Mit Schreiben vom 19.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer in beiden Streitjahren den Familienbonus Plus für seine drei Kinder, da sich dieser bei seiner Ehegattin nicht ausgewirkt habe und übermittelte die folgenden Unterlagen:
[...]
Mit Vorlagebericht vom 03.03.2023 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und von der Abgabenbehörde die Schätzung der Betriebs-ausgaben (Reise- und Fahrtkosten) der Jahre 2019 und 2020 sowie der Einnahmen des Jahres 2020 wie folgt vorgenommen:
Schätzung der Betriebsausgaben (Reise und Fahrtkosten):
2019:
***B*** - ***C*** - ***B***: 250 km x 0,42 = 105€ x 19 Fahrten = 1.995
***B*** - ***D*** - ***B***: 218 km x 0,42 = 91,56 x 23 Fahrten = 2.105,88
***B*** - ***E** - ***B***: 36 km x 0,42 = 30,24 x 19 Fahrten = 574,56
***B*** - ***F*** - ***B***: 140km x 0,42 = 58,8 x 12 Fahrten = 705,6
***B*** - ***G*** - ***B***: 88 x 0,42 = 39,96 x 30 Fahrten = 1.108,8
Summe Fahrtkosten: 6.489,84 x 25% Abschlag = 4.867,38
Taggelder: 5 x 5 x 26,40 = 660 x 25% Abschlag = 495
Reise- und Fahrtkosten insgesamt: Schätzung gem. § 184 BAO: 5.362,38
2020:
***B*** - ***D*** - ***B***: 218 km x 0,42 = 91,56 x 18 Fahrten = 1.648,08
***B*** - ***G*** - ***B***: 88 km x 0,42 = 39,96 x 2 Fahrten 73,92
***A*** - ***H*** - ***A***: 140 km x 0,42 = 58,5 = 1.058,40
Fahrtkosten gesamt: 2.780,4 x 25% Abschlag = 2.085,3
Taggelder: 12x26,40 = 316,8 x 25 % Abschlag = 237,6
Fahrt- und Reisekosten insgesamt: Schätzung gem. § 184 BAO: 2.322,9
Schätzung gem. 184 BAO der Einnahmen 2020: 12.700
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2023 wurde die Abgabenbehörde aufgefordert bis spätestens 14.04.2023 mitzuteilen, weshalb in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020, beide vom 23.09.2021, davon ausgegangen worden sei, dass die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.091,68 € (2019) bzw 85 € (2020), abzüglich des Gewinnfreibetrages, an lediglich 10 Tagen (2019) bzw 8 Tagen (2020) erwirtschaftet und somit von 10 Tagen (2019) bzw 8 Tagen (2020) auf 365 Tage hochgerechnet worden seien, obwohl der Beschwerdeführer in den Streitjahren ganzjährig als Schauspieler und Regisseur tätig gewesen sei, aus den mit dem Vorlageantrag übermittelten Tabellen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr 2019 an 103 Tagen und im Streitjahr 2020 an 38 Tagen Fahrten zu Proben und Vorstellungen unternommen und die Abgabenbehörde in ihrer Ermittlung der Fahrtkosten im Vorlagebericht 103 (2019) bzw 38 (2020) Fahrten berücksichtigt habe.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 14.04.2023 zu dem als Beilage übermittelten Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 03.03.2023 und der darin dargelegten Schätzung der Reise- und Fahrtkosten Stellung zu nehmen, aufzuklären, weshalb das Streitjahr 2020 betreffend in der Einkommensteuererklärung die Einnahmen in Höhe von 17.698 € und die Reise- und Fahrtkosten in Höhe von 17.613 €, im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022 die Einnahmen in Höhe von 7.733,58 € und die Reise- und Fahrtkosten in Höhe von 6.070,08 € erklärt worden seien und die Einnahmen der Streitjahr 2019 und 2020 in Höhe von 22.000 € (2019) und 7.733,58 € (2020) belegmäßig (zB anhand von Kontoauszügen) nachzuweisen.
Am 16.03.2023 teilte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Hochrechnung der selbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers in den Einkommensteuer-bescheiden zu Unrecht erfolgt sei. Den rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes im Beschluss vom 14.03.2023, wonach ganzjährig bezogene Einkünfte nicht hochzurechnen seien, zugestimmt werde. Vom Finanzamt werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ganzjährig Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen habe. Die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht hinsichtlich der Fahrt- und Reisekosten würden vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit E-Mail vom 14.04.2023 ersuchte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Frist zur Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 14.03.2023 bis zum 31.05.2023 zu verlängern.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer in ***A*** überwiegend wohnhaft sei bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalte habe und daher die in den strittigen Beschwerdeverfahren 2019 und 2020 geltend gemachten Fahrt- und Reisekosten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Der Beschwerdeführer sei derzeit als Schauspieler tätig, weshalb er ***A*** als Arbeitsort nutze, um seiner durchaus kreativen Tätigkeit nachzukommen. Zudem biete ***A*** ein attraktives berufliches Netzwerk für schauspielerische Tätigkeit, welches in ***G*** - zumindest nicht in dieser Form - gegeben sei. Der Umstand, dass in ***I*** seine Familie beheimatet sei, lasse nicht pauschaliert darauf schließen, dass die beruflichen Fahrten nicht von ***A*** aus angetreten worden seien. Die postalische Zustelladresse in ***A*** sei zudem ein Indiz, dass der Beschwerdeführer überwiegend in ***A*** seinen Lebensmittelpunkt begründe.
Bezüglich eines Fahrtenbuches führte die steuerliche Vertretung aus, dass der Nachweis von Fahrtaufzeichnungen bei Einnahmen- und Ausgabenrechnern gemäß § 4 Abs 3 EStG nicht zwingend mittels eines Fahrtenbuches erfolgen müsse. Laut Rechtsprechung genügten auch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichten. Die bereits vorgelegten Aufzeichnungen über die ausschließlich beruflich veranlassten Fahrten des Beschwerdeführers reichten nach Ansicht der steuerlichen Vertretung jedenfalls für die Beurteilung der Kostenaufstellung des gegenständlichen Falles aus.
Nachdem es sich um nachweisbare Theateraufführungen mit fix geplanten Terminen gehandelt habe und die dazu notwendigen Proben, sei die beruflich veranlasste Fahrt aus Sicht der steuerlichen Vertretung ausreichend nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer nutze das Kfz nicht überwiegend betrieblich und die gesamten Kfz-Kosten seien somit nicht als Betriebsausgaben angesetzt worden, wie Versicherung, Benzin, Reparatur, AfA etc., sondern lediglich die Fahrtkosten für die beruflich veranlassten Fahrten seien als betriebliche Aufwendungen berücksichtigt (amtliches KM-Geld) worden. In diesem Fall sei die Glaubhaft-machung dieser betrieblich veranlassten Fahrten notwendig. Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, welche das Datum der Fahrt, den Ort, die Zeit, den Zweck und die gefahrenen Kilometer umfassten, seien aus Sicht der steuerlichen Vertretung eine eindeutige und ausreichende Glaubhaftmachung.
Die im Streitjahr 2020 zuerst geltend gemachten Einnahmen (17.698 €) sowie Reise- und Fahrtkosten (17.613 €) seien aufgrund eines irrtümlichen Eingabefehlers des Beschwerde-führers zurückzuführen. Unabsichtlich - ohne jeglichen Vorsatz - seien in der Einkommen-steuererklärung 2020 Werte aus den Erklärungen 2019 und 2020 zusammengefügt worden. Mittels Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022 seien die Einnahmen sowie Reise- und Fahrtkosten auf 7.733,58 € bzw 6.070,08 € entsprechend berichtigt worden. Hierbei handle es sich um einen Eingabefehler im Zusammenhang mit einer Steuererklärung, der auch einem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen passieren könne. Es stehe nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrungen, dass Einnahmen und Ausgaben aufgrund eines Eingabefehlers irrtümlich falsch erklärt worden seien. Die steuerliche Vertretung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht fristgerecht nachgekommen und selbst an einer Richtigstellung der Werte interessiert gewesen sei.
Die steuerliche Vertretung übermittelte Kontoauszüge als Nachweis über die Einnahmen in den Streitjahren 2019 und 2020. Die selbst eingebrachten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 seien zudem mittels der beigefügten Kontoauszüge nach dem Zu- und Abflussprinzip iSd § 19 EStG erstellt worden.
Die steuerliche Vertretung ersuchte, die mittels Einkommensteuererklärung 2019 und 2020 erklärten Aufwendungen (Reise- und Fahrtkosten) steuerlich anzuerkennen, da diese tatsächlich in der genannten Höhe angefallen seien.
Mit E-Mail vom 19.06.2023 wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Übermittlung der Kontoauszüge 2019 und 2020 ersucht, mitzuteilen, weshalb die "Gutschrift a/ProArtes - Theaterproduktionen" in Höhe von 700 € mit Buchungs-datum 21.07.2020 in der mit Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022 übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2020 mit einem Betrag von 500 € in Ansatz gebracht worden sei.
Mit E-Mail vom 20.06.2023 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass die Überweisung am 21.07.2020 in der Höhe von 700 € mit 200 € zur selbst erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2020 abweiche. Die steuerliche Vertretung schließe aus dieser Differenz, dass es sich hierbei um einen Übernahmefehler vom Kontoauszug 2020 in die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben 2020 handeln müsse. Dieser Übernahmefehler in die Steuererklärung 2020 könne auch bei gebotener Aufmerksamkeit einem durchschnittlichen Steuerpflichtigen unterlaufen und schließe nicht darauf, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden seien. Die übrigen Erlöse seien genau lt den Kontoauszug 2020 erfasst und entsprechend versteuert worden.
Mit E-Mail vom 28.06.2023 wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ersucht, im Zusammenhang mit der Aufstellung "Fahrten zu Proben als Regisseur und zu Vorstellungen in denen ich gesungen oder gespielt habe" das Streitjahr 2019 betreffend, aufzuklären, weshalb
mit Datum "3.2." Ausgaben für die Fahrt "***A***-***F***-***A***" (***J***) iHv 181,44 € als auch für die Fahrt "***A***-***D***-***A***" (***K***) iHv 205,80 €,
mit Datum "26.2." Ausgaben für die Fahrt "***A***-***D***-***A***" (***K***) iHv 205,80 € zwei Mal,
mit Datum "18.6." Ausgaben für die Fahrt "***A-G-A**" (***L***) iHv 152,04 € als auch für die Fahrt "***A***-***C***-***A***" (***M***) iHv 218,40 €,
mit Datum "19.6." Ausgaben für die Fahrt "***A-G-A**" (***L***) iHv 152,04 € als auch für die Fahrt "***A***-***C***-***A***" (***M***) iHv 218,40 € und
mit Datum "8.10." Ausgaben für die Fahrt "***A***-***D***-***A***" (***K***) iHv 205,80 € als auch für die Fahrt "***A-G-A**" (***O***) iHv 152,04 €
als Werbungskosten geltend gemacht worden seien und
nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass vom 13.10.-19.10.2019 tatsächlich täglich von ***A*** nach ***G*** (***P***) und zurück nach ***A*** gefahren und somit täglich 362 km (= 181 km x 2), insgesamt somit in diesen 7 Tagen 2.534 km zurückgelegt worden seien, obwohl die Entfernung vom Familienwohnsitz in ***B*** nach ***G*** lediglich 44 km betrage (statt 181 km ***A-G***) und somit pro Tag 274 km hätten eingespart werden können.
Es wurde darauf hingewiesen, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass jemand 7 Tage hintereinander täglich 362 km (***A-G-A**) zurücklege - abgesehen von den Kosten, dem Zeitaufwand, den Strapazen, den Gefahren des Straßenverkehrs und dem ökologischen Fußabdruck - wenn die Möglichkeit bestehe, die tägliche Fahrtstrecke auf lediglich 88 km (***B-G-B***) zu verkürzen.
Weiters wurde ersucht, nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass
am Donnerstag, den 25.04.2019 tatsächlich vom Theater ***E*** nach ***A*** zurückgefahren worden sei, um bereits am nächsten Tag erneut nach ***E** zu fahren, zumal aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgehe, dass am 25.04.2019 um 16:15 Uhr am Familienwohnsitz, im Unimarkt ***B***, ein Umsatz getätigt worden sei und
am Freitag, den 26.04.2019 tatsächlich erneut vom Theater ***E*** nach ***A*** zurückgefahren worden sei, zumal aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgeht, dass am 26.04.2019 um 13:03 Uhr wieder am Familienwohnsitz, im Unimarkt ***B***, ein weiterer Umsatz getätigt worden sei.
Mit E-Mail vom 29.06.2023 wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers in Ergänzung zur E-Mail vom 28.06.2023 das Streitjahr 2019 betreffend zusätzlich ersucht, aufzuklären,
weshalb mit Datum "9.10." Ausgaben für die Fahrt "***A-G-A**" (***O***) als auch für die Fahrt "***A-G-A**" (***P***) iHv jeweils 152,04 € als Werbungskosten geltend gemacht worden seien,
um welches Datum es sich bei dem mit "29.2." bezeichneten Tag handle, zumal das Streitjahr 2019 kein Schaltjahr gewesen sei und
weshalb für die 24 ("12+12") Fahrten zum ***P*** (***G***) Fahrtgeld iHv 3.810 € als Werbungskosten geltend gemacht worden sei, obwohl das Fahrtgeld für die Einzelfahrt "***A-G-A**" iHv 152,04 € ausgewiesen wird und 24 x 152,04 € einen Betrag von 3.648,96 € ergebe.
Mit Beschluss vom 11.07.2023 wurde die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 22.05.2023 samt den Kontoauszügen sowie die beiden E-Mails vom 19.06.2023 und 20.06.2023 der Abgabenbehörde zur Stellungnahme übermittelt und beiden Parteien Gelegenheit geboten, bis spätestens 28.07.2023 dazu Stellung zu nehmen, dass
laut der Aufstellung "Fahrten zu Proben als Regisseur und zu Vorstellungen, in denen ich gesungen oder gespielt habe" - das Streitjahr 2019 betreffend - für die Tage 03.02., 26.02., 18.06., 19.06., 08.10. und 09.10. Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten jeweils zwei Mal als Werbungskosten geltend gemacht worden seien,
das Bundesfinanzgericht - im Hinblick auf den Umstand, dass im Streitjahr 2019 ausschließlich zu Spielstätten in ***I*** gefahren worden sei - die Ermittlung der Ausgaben für die Fahrten zu den einzelnen Spielstätten dahingehend adaptiere, dass nur dann Ausgaben für die Rückfahrt von der jeweiligen Spielstätte nach ***A*** in Ansatz gebracht würden, wenn am Tag nach der Rückkehr nach ***A***, keine erneute Anreise zu einer Spielstätte erfolgt sei, während an Tagen, an denen am Folgetag wieder zu einer Spielstätte gefahren worden sei, die Ausgaben für die Fahrt zum gemeinsamen Familien-wohnsitz in ***B*** berücksichtigt würden, und die Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten somit in Höhe von 12.387,31 € (2019) bzw 4.723,32 € (2020) als Werbungskosten in Abzug zu bringen seien und
die Einnahmen für das Jahr 2020 in Höhe von 7.933,58 € (= 7.733,58 € laut Vorhalts-beantwortung vom 19.08.2022 + 200 € (= Differenz zwischen 700 € und 500 €) laut
E-Mail vom 20.06.2023) anstatt des Mittelwertes in Höhe von 12.700 € laut Vorlagebericht, zu berücksichtigen sein werden.
Weiters wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, bis spätestens 28. Juli 2023 nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass
vom 13.10.-19.10.2019 tatsächlich täglich von ***A*** nach ***G*** (***P***) und zurück nach ***A*** gefahren und somit täglich 362 km (= 181 km x 2), insgesamt somit in diesen 7 Tagen 2.534 km zurückgelegt worden seien, obwohl die Entfernung vom Familienwohnsitz in ***B*** nach ***G*** lediglich 44 km betrage (statt 181 km ***A-G***) und somit pro Tag 274 km hätten eingespart werden können,
am Donnerstag, den 25.04.2019 tatsächlich vom Theater ***E*** nach ***A*** (171 km) zurückgefahren worden sei, um bereits am nächsten Tag erneut nach ***E** zu fahren, zumal aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgehe, dass am Donnerstag, den 25.04.2019 um 16:15 Uhr am Familienwohnsitz, im Unimarkt ***B***, ein Umsatz getätigt worden sei und
am Freitag, den 26.04.2019 tatsächlich erneut vom Theater ***E*** nach ***A*** zurückgefahren worden sei, zumal aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgehe, dass am 26.04.2019 um 13:03 Uhr wieder am Familienwohnsitz, im Unimarkt ***B***, ein weiterer Umsatz getätigt worden sei sowie
aufzuklären,
um welches Datum es sich bei dem mit "29.2." bezeichneten Tag handle, zumal das Streitjahr 2019 kein Schaltjahr gewesen sei und
weshalb für die 24 ("12+12") Fahrten zum ***P*** (***G***) Fahrtgeld iHv 3.810 € als Werbungskosten geltend gemacht worden seien, obwohl das Fahrtgeld für die Einzelfahrt "***A-G-A**" iHv 152,04 € ausgewiesen werde und
24 x 152,04 € einen Betrag von 3.648,96 € ergebe.
In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme vom 22.05.2023 unter anderem ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer ***A*** als Arbeitsort nutze und der Umstand, dass in ***I*** die Familie beheimatet sei, nicht pauschaliert darauf schließen lasse, dass die beruflichen Fahrten nicht von ***A*** aus angetreten worden seien. Im Hinblick darauf, dass aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren immer wieder in ***A*** Umsätze getätigt habe, gleichzeitig aber im Streitjahr 2019 ausschließlich an Wirkungsstätten in ***I*** beschäftigt gewesen sei, gehe das Bundesfinanzgericht davon aus, dass zu den einzelnen Spielstätten wohl von ***A*** aus gefahren worden sei, aber nur dann nach ***A*** zurückgekehrt worden sei, wenn am folgenden Tag keine erneute Anreise zu einer Spielstätte erfolgt sei, andernfalls zum gemeinsamen Familienwohnsitz in ***B*** gefahren worden sei, um von dort am nächsten Tag wieder zu einer ***I-ischen*** Spielstätte zu fahren. Die in diesem Sinn erfolgten Adaptierungen der Ausgaben für die Fahrten zu den einzelnen Spielstätten seien in den Beilagen 6 und 7 kursiv und rot dargestellt worden.
Mit E-Mail vom 27.07.2023 teilte die Abgabenbehörde mit, dass die vom BFG errechneten Einnahmen betreffend das Jahr 2020 auf Grund der vorgelegten Kontoauszüge unstrittig seien. Die vom BFG vorgeschlagene Berechnung der Reisekosten, je nachdem, ob am nächsten Tag eine erneute Anreise zur Spielstätte erfolgt sei oder nicht, erscheine lebensnah und werde dem Grunde nach nicht weiter bestritten. Es sei in diesem Zusammenhang aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Glaubwürdigkeit, die Nachweise sowie die Aufstellung der Fahrtkosten (Fahrtenbuch) des Beschwerdeführers in vielen Punkten grob mangelhaft und widersprüchlich sei (siehe beispielsweise die vom BFG im Beschluss aufgezeigten Widersprüche im Beschluss; es gebe keine Aufzeichnungen über KM-Stände etc.). Vor diesem Hintergrund erscheine es nach Ansicht der Abgabenbehörde sachgerecht (und auf Grund der Mangelhaftigkeit der Nachweise und Aufzeichnungen im Rahmen der Schätzungsberechtigung zulässig), von den vom BFG errechneten Fahrtkosten noch einen Abschlag vorzunehmen.
Am 02.08.2023 langte der Beschluss vom 11.07.2023 an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Nicht behoben, zurück" beim Bundesfinanzgericht ein.
Mit E-Mail vom 02.08.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er soeben ein Verständigungsschreiben der Post in seinem Postkasten gefunden habe, aus dem hervorgehe, dass ein Schreiben des Bundesfinanzgerichtes für ihn bis 31.07. aufliege. Da er bis am 01.08. ein Sommer-Engagement in ***G*** (***Musical***) gesungen hätte, hätte er somit die Abholfrist nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer ersucht, dieses Schreiben nochmals zuzustellen.
Mit E-Mail vom 04.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der nicht behobene Beschluss vom 11.07.2023 samt Beilagen wie gewünscht erneut zusammen mit einer Stellungnahme der Abgabenbehörde (E-Mail) vom 27.07.2023 zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.07.2023 mit RSb übermittelt werde. Die erwähnten Schriftstücke würden bereits vorab im Anhang dieser E-Mail übermittelt.
Mit Beschluss vom 04.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer der nicht behobene Beschluss vom 11.07.2023 samt Beilagen erneut und die Stellungnahme der Abgabenbehörde (E-Mail) vom 27.07.2023 zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.07.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt sowie Gelegenheit geboten bis spätestens 28.08.2023 zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.07.2023 und zur Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 27.07.2023 Stellung zu nehmen.
Am 31.08.2023 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass sie den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2023, mit Frist 28.08.2023, erst am 28.08.2023 vom Beschwerdeführer erhalten hätte und Unterlagen das Streitjahr 2019 betreffend in der nächsten Woche nachreichen werde.
Zum Beschluss vom 11.07.2023 bzw 04.08.2023 sowie zur Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 27.07.2023 wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der steuerlichen Vertretung eine weitere Stellungnahme abgegeben. Ebenso wenig wurden Unterlagen das Streitjahr 2019 betreffend nachgereicht.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer erklärte in den Streitjahren 2019 und 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.091,68 € (2019) und 85 € (2020) aus seiner Tätigkeit als Schauspieler, Sänger und Regisseur und bezog Notstandshilfe für 355 (2019) und 358 (2020) Tage in Höhe von 13.908,90 € (2019) und 18.643,44 € (2020).
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020, beide vom 23.09.2021, ging die Abgabenbehörde davon aus, dass die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, abzüglich des Gewinnfreibetrages, an lediglich 10 Tagen (2019) bzw 8 Tagen (2020) erwirtschaftet wurden und rechnete daher den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 949,77 € (2019) bzw 73,95 € (2020) von 10 Tagen (2019) bzw 8 Tagen (2020) auf 365 Tage hoch.
Die Nichtberücksichtigung des in den Einkommensteuerklärungen 2019 und 2020 beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag (2019) bzw Alleinverdienerabsetzbetrag (2020) ist nicht mehr strittig.
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für seine drei Kinder und beanspruchte den Mehrkindzuschlag für 2020 und 2021.
Der Beschwerdeführer unterhält aus beruflichen Gründen eine Wohnung in ***A***, die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre drei Kind wohnen in ***B*** in ***I***.
Der Beschwerdeführer hat für die Fahrten zu den jeweiligen Spielstätten in den Streitjahren 29.493,6 km (2019) (Beilage 3) und 11.246 km (2020) (Beilage 4) beruflich zurückgelegt.
Die Taggelder wurden von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht in Höhe von 495 € (2019) und 237,60 € (2020) ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
Die Betriebseinnahmen betragen im Jahr 2020 7.933,58 €.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, dem Schriftsatz der Abgabenbehörde vom 16.03.2023, der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 22.05.2023, der E-Mail der steuerlichen Vertretung vom 20.06.2023, der E-Mail der Abgabenbehörde vom 27.07.2023, dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 04.08.2023 und der folgenden Beweiswürdigung.
2. Beweiswürdigung
Mit Beschluss vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, bis spätestens 28.07.2023 dazu Stellung zu nehmen, dass
laut der Aufstellung "Fahrten zu Proben als Regisseur und zu Vorstellungen, in denen ich gesungen oder gespielt habe" - das Streitjahr 2019 betreffend - für die Tage 03.02., 26.02., 18.06., 19.06., 08.10. und 09.10. Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten jeweils zwei Mal als Werbungskosten geltend gemacht worden seien,
das Bundesfinanzgericht - im Hinblick auf den Umstand, dass im Streitjahr 2019 ausschließlich zu Spielstätten in ***I*** gefahren worden sei - die Ermittlung der Ausgaben für die Fahrten zu den einzelnen Spielstätten dahingehend adaptiere, dass nur dann Ausgaben für die Rückfahrt von der jeweiligen Spielstätte nach ***A*** in Ansatz gebracht würden, wenn am Tag nach der Rückkehr nach ***A***, keine erneute Anreise zu einer Spielstätte erfolgt sei, während an Tagen, an denen am Folgetag wieder zu einer Spielstätte gefahren worden sei, die Ausgaben für die Fahrt zum gemeinsamen Familien-wohnsitz in ***B*** berücksichtigt würden, und die Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten somit in Höhe von 12.387,31 € (2019) bzw 4.723,32 € (2020) als Werbungskosten in Abzug zu bringen seien und
die Einnahmen für das Jahr 2020 in Höhe von 7.933,58 € (= 7.733,58 € laut Vorhalts-beantwortung vom 19.08.2022 + 200 € (= Differenz zwischen 700 € und 500 €) laut
E-Mail vom 20.06.2023) anstatt des Mittelwertes in Höhe von 12.700 € laut Vorlagebericht, zu berücksichtigen sein werden.
Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 28. Juli 2023 nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass
vom 13.10.-19.10.2019 tatsächlich täglich von ***A*** nach ***G*** (***P***) und zurück nach ***A*** gefahren und somit täglich 362 km (= 181 km x 2), insgesamt somit in diesen 7 Tagen 2.534 km zurückgelegt worden seien, obwohl die Entfernung vom Familienwohnsitz in ***B*** nach ***G*** lediglich 44 km betrage (statt 181 km ***A-G***) und somit pro Tag 274 km hätten eingespart werden können,
am Donnerstag, den 25.04.2019 tatsächlich vom Theater ***E*** nach ***A*** (171 km) zurückgefahren worden sei, um bereits am nächsten Tag erneut nach ***E** zu fahren, zumal aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgehe, dass am Donnerstag, den 25.04.2019 um 16:15 Uhr am Familienwohnsitz, im Unimarkt ***B***, ein Umsatz getätigt worden sei und
am Freitag, den 26.04.2019 tatsächlich erneut vom Theater ***E*** nach ***A*** zurückgefahren worden sei, zumal aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgehe, dass am 26.04.2019 um 13:03 Uhr wieder am Familienwohnsitz, im Unimarkt ***B***, ein weiterer Umsatz getätigt worden sei sowie
aufzuklären,
um welches Datum es sich bei dem mit "29.2." bezeichneten Tag handle, zumal das Streitjahr 2019 kein Schaltjahr gewesen sei und
weshalb für die 24 ("12+12") Fahrten zum ***P*** (***G***) Fahrtgeld iHv 3.810 € als Werbungskosten geltend gemacht worden seien, obwohl das Fahrtgeld für die Einzelfahrt "***A-G-A**" iHv 152,04 € ausgewiesen werde und 24 x 152,04 € einen Betrag von 3.648,96 € ergebe.
Der Beschluss vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt weshalb dieser dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 04.08.2023 erneut übermittelt wurde. Da die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht am 31.08.2023 telefonisch mitteilte, dass sie den Beschluss vom 04.08.2023 vom Beschwerdeführer erst am 28.08.2023 erhalten hätte und Unterlagen das Streitjahr 2019 betreffend in der nächsten Woche nachreichen werde, wurde der Beschluss vom 04.08.2023 dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.
Der Beschluss vom 04.08.2023 blieb bis dato unbeantwortet und die von der steuerlichen Vertretung in Aussicht gestellten Unterlagen wurden nicht übermittelt.
Die steuerliche Vertretung führte in der Stellungnahme vom 22.05.2023 unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer ***A*** als Arbeitsort nutze und der Umstand, dass in ***I*** die Familie beheimatet sei, nicht pauschaliert darauf schließen lasse, dass die beruflichen Fahrten nicht von ***A*** aus angetreten worden seien. Im Hinblick darauf, dass aus den übermittelten Kontoauszügen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren immer wieder in ***A*** Umsätze getätigt hat, gleichzeitig aber im Streitjahr 2019 ausschließlich an Wirkungsstätten in ***I*** beschäftigt war, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass zu den einzelnen Spielstätten wohl von ***A*** aus gefahren wurde, aber nur dann nach ***A*** zurückgekehrt wurde, wenn am folgenden Tag keine erneute Anreise zu einer Spielstätte erfolgte, andernfalls zum gemeinsamen Familienwohnsitz in ***B*** gefahren wurde, um von dort am nächsten Tag wieder zu einer ***I-ischen*** Spielstätte zu fahren. Die in diesem Sinn erfolgten Adaptierungen der Ausgaben für die Fahrten zu den einzelnen Spielstätten sind in den Beilagen 3 und 4 kursiv und rot dargestellt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand beispielsweise vom 13.10.-19.19.2019 an sieben Tagen hintereinander täglich 362 km (***A*** - ***G***-***A***) zurücklegt - abgesehen von den Kosten, dem Zeitaufwand, den Strapazen, den Gefahren des Straßenverkehrs und dem ökologischen Fußabdruck - wenn die Möglichkeit besteht, die tägliche Fahrtstrecke auf lediglich 88 km (***B-G-B***) zu verkürzen. Im Hinblick darauf, dass der Beschluss vom 04.08.2023 unbeantwortet geblieben ist und der Adaptierungen der Ausgaben für die Fahrten zu den einzelnen Spielstätten nicht widersprochen wurde, werden die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fahrtkosten entsprechend den in der Beilage 3 für das Streitjahr 2019 und in der Beilage 4 für das Streitjahr 2020 dargestellten Berechnungen in Höhe von 12.387,31 € (2019) und 4.723,32 € (2020) berücksichtigt.
Mit E-Mail vom 19.06.2023 wurde die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Übermittlung der Kontoauszüge 2019 und 2020 ersucht, mitzuteilen, weshalb die "Gutschrift a/ProArtes - Theaterproduktionen" in Höhe von 700 € mit Buchungsdatum 21.07.2020 in der mit Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022 übermittelten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2020 mit einem Betrag von 500 € in Ansatz gebracht worden sei. Mit E-Mail vom 20.06.2023 räumte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ein, dass es sich hierbei um einen Übernahmefehler vom Kontoauszug 2020 in die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben 2020 handle.
Neben den mit Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022 korrigierten Einnahmen in Höhe von 7.733,58 € ist somit auch der Übernahmefehler in Höhe von 200 € bei den Einnahmen des Jahres 2020 in Ansatz zu bringen:
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Einnahmen laut Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022
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7.733,58 €
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+ E-Mail vom 20.06.2023 (700 € - 500 € =)
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+200,00 €
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Einnahmen 2020 laut Bundesfinanzgericht
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7.933,58 €
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
§ 3 Abs 2 EStG 1988 lautet:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5 lit a […] nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. […]
Im Vorlagebericht geht die Abgabenbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 103 und im Jahr 2020 38 Fahrten zu seinen Arbeitsstätten unternommen hat, während im Rahmen der Hochrechnung in den angefochtenen Bescheiden angenommen wird, dass die im Streitjahr 2019 bezogenen Einkünfte an lediglich 10 Tagen bzw die im Streitjahr 2020 bezogenen Einkünfte an gar nur 8 Tagen erwirtschaftet worden sein sollen. Aus den der Ermittlung der Fahrtkosten zu Grunde gelegten Tabellen bezüglich der "Fahrten zu Proben als Regisseur und zu Vorstellungen" ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 ganzjährig als Schauspieler und Regisseur tätig war. Dies nicht zuletzt deshalb, da die Arbeitszeit eines Schauspielers nicht nur auf Proben und Vorstellungen beschränkt ist, sondern auch das Rollenstudium als Arbeitszeit zu berücksichtigen sein wird.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 räumte die Abgabenbehörde ein, dass die Hochrechnung der selbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers in den Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020 zu Unrecht erfolgt sei, den rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes im Beschluss vom 14.03.2023, wonach ganzjährig bezogene Einkünfte [Anmerkung: aus selbständiger Arbeit] nicht hochzurechnen seien, zugestimmt werde und von Seiten der Abgabenbehörde davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer ganzjährig Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen habe. Da gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes vom 22.11.2006, 2006/15/0084, ganzjährig bezogene Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht hochgerechnet werden dürfen (vgl auch Jakom/Ehgartner EStG, 2021, § 3 Rz 122), sind - im Hinblick auf die ganzjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schauspieler und Regisseur in den beiden Streitjahren - die ganzjährig bezogene Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers nicht hochzurechnen.
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Benützt der Steuerpflichtige sein eigenes Fahrzeug, sind bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr die amtlichen Kilometer-gelder im Schätzungsweg als tatsächliche Kosten anzusetzen.
Gemäß § 26 Z 4 lit a EStG 1988 sind als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 idF BGBl I Nr 111/2010 vom 30. Dezember 2010 beträgt die Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 Euro.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr 2019 (Beilage 3) 29.493,6 km und im Streitjahr 2020 (Beilage 4) 11.246 km beruflich zurückgelegt hat; das Kilometergeld ist somit im Streitjahr 2019 in Höhe von 12.387,31 € (ds 29.493,6 km à 0,42 €/km) und im Streitjahr 2020 in Höhe von 4.723,32 € (ds 11.246 km à 0,42 €/km) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
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2019
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2020
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Einnahmen lt Vorhaltsbeantwortung vom 19.08.2022
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22.000,00 €
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7.733,58 €
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+ E-Mail vom 20.06.2023
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+200,00 €
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Einnahmen lt BFG
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7.933,58 €
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- Fahrtkosten lt BFG
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-12.387,31 €
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-4.723,32 €
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- Taggelder lt FA
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-495,00 €
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-237,60 €
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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9.117,69 €
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2.972,66 €
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- 13 % Gewinnfreibetrag gemäß § 10 Abs 1 Z 2 EStG 1988
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-1.185,30 €
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-386,45 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
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7.932,39 €
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2.586,21 €
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- Pauschbetrag für Sonderausgaben gem § 18 Abs 2 EStG 1988
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-60,00 €
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-60,00 €
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Einkommen
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7.872,39 €
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2.526,21 €
Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich für die ersten 11.000 Euro 0 %.
Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: […]
Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs 1 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (vgl Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 45).
Da das Einkommen des Beschwerdeführers in den Streitjahren 7.872,39 € (2019) bzw 2.526,21 € (2020) beträgt (siehe Tabelle oben), bis zu einem Einkommen von 11.000 € der Grenzsteuersatz 0 % und die Einkommensteuer null beträgt, konnte mangels der nach Tarif gemäß § 33 Abs 1 errechneten Steuer kein Familienbonus Plus abgezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4 Beilagen: Beilage 1: Berechnungsblatt 2019
Beilage 2: Berechnungsblatt 2020
Beilage 3: Fahrtkosten 2019
Beilage 4: Fahrtkosten 2020
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer von ***A*** oder seinem Familienwohnsitz in ***B*** (***I***) zu seinen in ***I*** gelegenen Beschäftigungsorten gefahren ist, und von letzteren nach ***A*** oder zu seinem Familienwohnsitz zurückgekehrt ist, ist eine auf Ebene der Sachverhalts-ermittlung und freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 29. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 3 Z 2 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
- § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100633/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100633.2023
- Stammnummer
- 142777
- Gültig
- 29.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF