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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200001/2023

Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterialien

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200001/2023vom 23.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zusammenhang mit Aushubmaterial hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2022, Porr Bau, C-238/21, ausgeführt, zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehöre die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, also ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte und dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss (EuGH aaO Rn. 36). Die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes ist hingegen nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Unter den Begriff Abfall fallen auch Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind oder die einen Handelswert haben (aaO Rn. 37). Besonderes Augenmerk ist auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (aaO Rn. 38). Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (aaO Rn. 39)." Einleitend ist festzuhalten, dass es sich in dem Fall, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. November 2022, C-238/21, zugrunde lag, um unkontaminiertes Bodenaushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse (Qualitätsklasse A1) gehandelt hat. Bei den verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien handelt es sich nicht um solche der höchsten Qualitätsklasse, sondern um Material der Qualitätsklasse A2; Material der Qualitätsklasse A2 darf nach den Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder für die landwirtschaftliche Rekultivierung, noch für die Untergrundverfüllung im und unmittelbar über dem Grundwasser eingesetzt werden. Die wasserrechtliche Bewilligung vom 20. Dezember 2011 wurde unter der Auflage erteilt, dass das Dammschüttmaterial einen Verdichtungsgrad von mindestens 92% der Proctordichte aufweisen muss; darüber hinaus durfte der Einbau des Dammschüttmaterials nur gemäß den Angaben des geologisch-geotechnischen Gutachtens erfolgen und das zugeführte Material bedurfte einer Freigabe durch eine befugte Person. Schon allein aufgrund der im wasserrechtlichen Bescheid getroffenen Anordnungen war der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die zugeführten Aushubmaterialien bei der Errichtung des Dammes eingebaut werden, nicht sehr hoch. Denn die vor der Anlieferung der Materialien erstellten Gutachten, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind, treffen über den Verdichtungsgrad und die Anforderungen des geologisch-geotechnischen Gutachtens keine Aussagen. Schon aufgrund der im wasserrechtlichen Bescheid getroffenen Anordnungen stand nicht fest, ob die Verwendung des zugeführten Materials als Dammschüttmaterial überhaupt möglich war. Darüber hinaus handelte es sich nur um Bodenaushub der Klasse A2, der nach den Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 im Gegensatz zu Bodenaushub der anderen Qualitätsklassen (Klassen A1, A2-G und BA) die wenigsten Anwendungsbereiche aufweist. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand auch unbestritten fest, dass die angelieferten Materialien zwischengelagert worden sind. Auch das spricht für die Abfalleigenschaft. Denn eine Sache ist dann als Abfall einzustufen, wenn sie auf eine unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, ohne dass über die Verwendung Gewissheit besteht (EuGH 18.4.2002, C-9/00). Den Zufuhren vom Zentrum im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2012 lag eine zwischen der Beschwerdeführerin der ***8*** AG geschlossene Vereinbarung (von der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2012 und von der ***8*** AG am 6. Februar 2012 unterzeichnet) zugrunde. Aus dieser Vereinbarung lässt sich kein Hinweis für eine Verwendung des Materials für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens ableiten. Im Gegenteil, in der Vereinbarung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Material vorerst zwischengelagert werden soll und die Bestimmung der weiteren Verwendung durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die weiter in der Vereinbarung getroffene Regelung, wonach die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die "für eine allfällige Anschüttung (Ablagerung) des Bodenaushubmaterials, sowie die Vereinbarung mit dem Grundbesitzer" die Beschwerdeführerin einhole, deuten vielmehr darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung als Dammschüttmaterial oder für einen anderen Zweck nicht sehr hoch war bzw. dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (die unmittelbar vor der Anlieferung des Materials abgeschlossen worden ist) der Zweck der Verbringung nicht feststand, obwohl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens bereits vorgelegen ist. Zum Zeitpunkt der Anlieferungen lagen die geforderten Untersuchungen betreffend Verdichtungsgrad, etc. nicht vor. Darüber hinaus hat selbst die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2023 angegeben, es sei bis zum Abschluss der Arbeiten abgewartet worden, ob und in welcher Weise die Materialien verwendet werden können. Darüber hinaus war die Anlieferung der Bodenaushubmaterialien für ihre Besitzer wirtschaftlich nicht von Vorteil. Aufgrund der Vereinbarung, wonach "der Antransport zu den genannten Grundstücken" für die Beschwerdeführerin kostenlos erfolgte, und aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen stand fest, dass die ***8*** AG für die Kosten der Beseitigung der Bodenaushubmaterialien aufgekommen ist. Für die vom ***13*** angelieferten Bodenaushubmaterialien ist die Beschwerdeführerin aufgekommen; diese hat bei diesem Bauvorhaben als (ursprüngliche) Besitzerin der Bodenaushubmaterialien nach den vorliegenden Rechnungen die Kosten für den Abtransport getragen. Die Wegbringung der Bodenaushubmaterialien war daher für die Besitzer wirtschaftlich nicht vorteilhaft. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen war die Wahrscheinlichkeit der Verwendung der gelagerten Bodenaushubmaterialien niedrig, sodass diese als Last betrachtet werden konnten, deren sich die Besitzer zu entledigen suchten. Es handelte sich daher um Abfall im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Bestätigung fand die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes darin, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien aufgrund ihrer Eigenschaften nicht beim Bau des Hochwasserrückhaltebeckens verwendet werden konnten und nach Ablauf einer Frist von drei Jahren weggebracht worden sind. Ebensowenig waren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts nach § 2 Abs. 3a AWG gegeben. Denn es war aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht sicher, dass die Bodenaushubmaterialien weiter verwendet werden (Ziffer 1). Da eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben war, lag ein Nebenprodukt nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf der Lagerfrist (wie nachfolgend ausgeführt) war ein Ende der Abfalleigenschaft nicht eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Materialien wurden weder für eine Wiederverwendung vorbereitet, noch verwertet. Die Abfalleigenschaft endet erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck. (VwGH 11.3.2022, Ro 2019/13/0002). Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung bedurfte auch keiner Erwägungen, ob nach Entstehung der Abgabenschuld ein Abfallende eingetreten ist, denn ein nachträglicher Eintritt des Abfallendes hat auf eine zuvor entstandene Beitragsschuld keine Auswirkung. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld waren die Bodenaushubmaterialien jedenfalls noch Abfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegen das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag. Die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien sind im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten Kalendervierteljahr 2014 auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht worden. Die verfahrensgegenständlichen, also die nicht bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens verwendeten Bodenaushubmaterialien haben sich zumindest bis Ende November 2017 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befunden und wurden somit mehr als drei Jahre gelagert. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG war somit erfüllt und die auf den Grundstücken gelagerten Bodenaushubmaterialien unterlagen dem Altlastenbeitrag. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG im (hier nicht interessierenden) Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Beim mehr als einjährigen oder dreijährigen Lagern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn die Lagerung diese Zeiträume übersteigt (vgl. Scheichl/Zauner, ALSAG § 7 Rz. 3). Die Beitragsschuld ist somit mit Ablauf der Kalendervierteljahre (erstes und zweites Kalendervierteljahr 2015 und erstes Kalendervierteljahr 2017) entstanden, in denen die Lagerung die dreijährige Frist überschritten hat. Entscheidend war das mehr als dreijährige Lagern, eine etwaige ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin, das Material für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens verwenden zu wollen, hatte für die Entstehung der Beitragsschuld keine Auswirkungen, weil es für die Entstehung des Abgabenanspruches nur auf objektive Kriterien ankommt. Schon der klare und eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmung spricht gegen die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frist habe erst nach Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens zu laufen begonnen. Denn wenn der Tatbestand auf ein mehr als dreijähriges Lagern von Materialien zur Verwertung abstellt, dann ist für den Fristbeginn der Anlieferungszeitpunkt maßgeblich und nicht der Zeitpunkt, in dem das Material die Baumaterialieneigenschaft und somit das Verwertungsvorhaben verliert. Hätte der Gesetzgeber für den Fristbeginn auf den Verlust der Baumaterialieneigenschaft abgestellt, dann hätte es zum einen nach der logischen Interpretation, wonach eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden darf, dass sie überflüssig ist und im Allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will, der Unterscheidungen "zur Verwertung" oder "zur Beseitigung" nicht bedurft. Zum anderen kommt auch mit der Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung und der damit verbundenen unterschiedlichen Fristen klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt der Anlieferung den Lauf der Frist auslöst. Die durch die mehr als dreijährige Lagerung entstandene Beitragsschuld mag bei der Wegbringung der Bodenaushubmaterialien durch das von der Beschwerdeführerin beauftragte Unternehmen im Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018 und der Verbringung auf ein Grundstück des Unternehmens gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG zu einer Ausnahme von der Beitragspflicht führen, jedoch nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - eine etwaig später entstehende Beitragsschuld eine bereits entstandene beseitigen. Gemäß § 4 Z 3 ALSAG (bzw. § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG für das erste Kalendervierteljahr 2017) ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Die Lagerung der Bodenaushubmaterialien auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken hat - wie bereits dargelegt - die Beschwerdeführerin veranlasst. Es lag in ihrem Verantwortungsbereich, dass die Bodenaushubmaterialien auf die von den angefochtenen Bescheiden erfassten Grundstücke verbracht worden sind. Die Beitragsschuld ist daher - wie von der belangten Behörde angenommen - für die Beschwerdeführerin entstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Fälligkeitstag weder eine Anmeldung abgegeben, noch die Abgaben entrichtet. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages erfolgte daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht. Auch wenn die Beschwerdeführerin ursprünglich die Verwendung der Materialien bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens in Betracht gezogen hat, so hätte sie nach Kenntnis der Tatsache, dass die Materialien hierfür nicht verwendet werden können, nach Überschreiten der Lagerfrist für die Abgabe einer Anmeldung und für die Entrichtung der Abgaben sorgen müssen. Daran vermag auch die Auskunft eines Sachverständigen nichts zu ändern; die Beschwerdeführerin, die selbst Teil der staatlichen Verwaltung ist, konnte sich nicht auf die Angabe einer hierfür nicht zuständigen Person verlassen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beantwortung der Frage, wer im konkreten Fall die betragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, ist mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2023, Ra 2022/13/0045, geklärt. Auch im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die zum verfahrensgegenständlichen Fall ergangene Rechtsprechung. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 23. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200001/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2200001.2023
Stammnummer
142767
Gültig
23.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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