Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104281/2018
Werbungskosten und Vorsteuern nach Beendigung der Vermietung eines Wohnobjektes.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104281/2018vom 27.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, dass sich ein umsichtig fungierender Vermieter - und als solchen qualifiziert das Bundesfinanzgericht den Bf. aufgrund der rechtlich fundierten Schriftsätze - erst kurz vor Jahresende und spontan dazu entschließt die Liegenschaften zu übereignen, wenn schon das gesamte Jahr 2015 das Thema der Änderung der Grunderwerbsteuer stark medial aufgearbeitet wurde, zumal die Gesetzesänderung Anwälten und Notaren einen großen Zulauf bescherte (zB ORF Morgenjournal 17. April 2015, "Grunderwerbssteuer: Ansturm auf Anwälte und Notare" abrufbar unter https://oe1.orf.at/artikel/404607/Grunderwerbssteuer-Run-auf-Anwaelte-und-Notare; Tiroler Tageszeitung vom 23. November 2015, "Neue Grunderwerbsteuer führt zu Ansturm bei Anwälten und Notaren"). Entsprechend musste vom Bf. mit einem zeitlichen Vorlauf für die Terminfindungen und der Abwicklung der Liegenschaftsübereignungen gerechnet werden, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, mit der Übertragung bereits in das Jahr 2016 zu fallen. Der Schenkungsentschluss muss dieser sich notwendigerweise ergebenden Vorlaufzeit vorausgegangen sein, und kann daher nicht "spontan" und "kurz" vor Jahresende getroffen worden sein.
Wie angeführt, ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung, ob eine Vermietungsabsicht noch besteht eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage und kann ein solcher Willensentschluß, der keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges ist, nur aus einem in der Außenwelt in Erscheinung tretenden Sachverhalt geschlossen werden (vgl. nochmals VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0016, VwGH 27.07.1994, 92/13/0175). Das Bundesfinanzgericht kommt in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) aufgrund des Fehlens jeglicher objektiv nach außen in Erscheinung getretener Anhaltspunkte für eine Fortführung der Vermietung seit dem Zeitpunkt der Aufkündigung des Mietvertrags mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zum Ergebnis, dass der Bf. im Jahr 2015 spätestens nach Beendigung des letzten Mitverhältnisses mit 31. August 2015 keine weitere Vermietungsabsicht mehr hatte und den Entschluss zur Aufgabe der Vermietungstätigkeiten hinsichtlich der Wohnung Gasse XY Top 3, und somit diese Wohnung nicht weiter zur Einnahmenerzielung zu verwenden, gefasst hat. Den nach diesem Zeitpunkt getätigten Aufwendungen fehlt es daher am Werbungskostencharakter, weshalb sie nicht abzugsfähig sind.
B. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1a erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt kein Fall des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 mangels Vorliegens eines Tatbestandes nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 vor, da für die Anwendung diese Bestimmung entscheidend ist, "dass der Steuerpflichtige einen Aufwand geltend machen möchte, der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder mit dem Wohnbedürfnis seiner Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht" (VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0025). Die gegenständliche Wohnung Top 3 diente im gesamten Beschwerdejahr 2015 weder dem Bf. noch seinem Sohn der Befriedung des Wohnbedürfnisses.
Allerdings kann gem. § 12 Abs. 1 Z. 1a erster Satz UStG 1994 der Unternehmer nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (vgl. Ruppe/Achatz, UStG Kommentar5, § 12 UStG Rz 102).
Wie unter "A. Einkommensteuer" ausgeführt, wurde die Vermietungstätigkeit hinsichtlich der Wohnung Top 3 nach Beendigung des letzten Mietverhältnisses mit 31. August 2015 eingestellt und stellt dieses Wohnobjekt ab diesem Zeitpunkt keine Einkunftsquelle (mehr) dar, weshalb kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den bezogenen Leistungen im Zeitraum Ende Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015 und der unternehmerischen Tätigkeit des Bf. vorliegt. Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher nicht für das Unternehmen des Bf. ausgeführt worden, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zusteht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Im Übrigen ist die Frage, ob eine Vermietungsabsicht noch besteht, eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten war. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 27. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104281/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104281.2018
- Stammnummer
- 142732
- Gültig
- 27.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF