Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101235/2017
1. Umsätze bzw. Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen 2. Bindung an verurteilende Strafentscheidung (vorsätzliche Abgabenverkürzung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101235/2017vom 16.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anspruchszinsen sind jeweils für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der bezüglichen Bescheide festzusetzen (§ 205 Abs. 1 BAO). Nach § 205 Abs. 2 letzter Satz BAO sind diese für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht im November 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund der vorangeführten Rechtslage konnten Anspruchszinsen (nämlich jene für 2012) längstens für einen Zeitraum bis einschließlich September 2017 festgesetzt werden. Eine allenfalls längere Verfahrensdauer vor dem BFG konnte sohin (auch) auf die Höhe der Anspruchszinsen keinen Einfluss mehr ausüben.
Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich auf die oben zitierte - insbesondere zu § 116 Abs. 2 BAO ergangene - Judikatur des VwGH stützen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision folglich nicht zuzulassen war.
Graz, am 16. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101235/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101235.2017
- Stammnummer
- 142697
- Gültig
- 16.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF