Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101720/2021
Heranziehung einer Gesamtschuldnerin für Umsatzsteuer aus Bauleistungen nach § 19 (1a) UStG 1994 iVm § 6 (2) BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101720/2021vom 10.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bf hält den Interessen des Abgabengläubigers an der Heranziehung der Gesamtschuldner einen Irrtum der gemeinsamen steuerlichen Vertretung über die Anwendbarkeit des § 19 (1a) UStG 1994 auf den Umsatz aus der vereinbarten Rohbauerrichtung und ihre vollständige Entrichtung des in Rechnung gestellten Bruttobetrages an die M-GmbH entgegen. Im Übrigen weist sie, mangels Einflussmöglichkeit, jegliche Verantwortung für die Vorgangsweise der M-GmbH zurück.
Zum eingewendeten Irrtum der steuerlichen Vertretung ist zunächst daran zu erinnern, dass es dem Wesen einer Vertretung entspricht, Fehler des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
Die Bereinigung von Folgen einer unrichtigen steuerlichen Beratung ist grundsätzlich eine Angelegenheit zwischen den Parteien des Vertretungsverhältnisses.
Das gegenständliche Abgabenfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Korrektur von Vertreterfehlern aus Ermessensgründen, zumal im anhängigen Verfahren eine abgabenbehördliche Mitveranlassung an der eingewendeten Fehlberatung weder behauptet wurde, noch aus dem Verfahrensergebnis ersichtlich ist. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BA0 ist daraus nicht abzuleiten.
Eine Überwälzung von Auswirkungen einer unrichtigen Beratung auf den Abgabengläubiger kommt daher nicht in Betracht.
Auch mit dem Hinweis auf eine vollständige Entrichtung der in Rechnung gestellten Bruttobeträge an die M-GmbH zeigt die Bf keinen relevanten Billigkeitsaspekt für die vorzunehmende Ermessenabwägung auf.
Vor dem Hintergrund der Mehrfachfunktionen des Herrn M als GF der M-GmbH, geschäftsführender Alleingesellschafter der Bf und 2/3-Mehrheitsvertreter der MEG bedarf es keiner Erörterung, dass die Veranlassung der Rückzahlung einer von der Bf vor der Rechnungsberichtigung bereits an die M-GmbH gezahlten USt oder deren Weiterleitung an das FA in der Hand des Herrn M und damit auch in der Verantwortung der Bf lag.
Eine Berücksichtigung der Entrichtung des Bruttobetrages an die M-GmbH als Billigkeitsgrund für eine Abstandnahme oder Einschränkung einer Inanspruchnahme der Gesamtschuldner käme im Ergebnis einer Aufhebung der Besteuerung des Umsatzes aus dem Werkvertrag vom 15.Febr 2018 gleich und würde wiederum zu einer Überwälzung des Schadens auf den Abgabengläubiger führen.
Schließlich führt die Bf als Billigkeitsgrund das im Wesentlichen aus der formalrechtlichen Selbständigkeit der M-GmbH abgeleitete Fehlen einer Einflussnahmemöglichkeit auf die Vorgangsweise des leistenden Unternehmens an.
Auch insofern genügt es, an die Mehrfachfunktionen des Herrn M zu erinnern, aus der eine klare Mitverantwortung der Bf am Abgabenausfall bei der M-GmbH resultiert.
In Abwägung der angeführten Umstände liegt der Heranziehung der Bf als Gesamtschuldnerin aus Sicht des BFG eine gesetzmäßige Ermessensübung iSd § 20 BAO zugrunde, an der auch die zwischenzeitig weitgehende Tilgung der betroffenen Umsatzsteuer nichts ändert.
Ebenso führt das Ausscheiden der Bf aus der nachfolgenden WEG infolge des Verkaufes ihrer WE-Objekte und der Übertritt der Bf in die Abwicklungsphase zu keiner anderen Beurteilung, ist doch die Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit nach einem Fortsetzungsbeschluss des Alleingesellschafters jederzeit möglich.
Zudem gibt die noch ausstehende USt-Veranlagung 2019 aufgrund der eingereichten Gutschrifts-UVA 10-12/2019 keine Veranlassung zu einer vorzeitigen Einschränkung der Gesamtschuld.
Auch die Möglichkeit eines Anspruchs der Bf auf Refundierung entrichteter ImmoESt aus den Veräußerungen ihrer WE-Objekte in der R-Gasse ist bis zur Durchführung der betreffenden KöSt-Veranlagungen nicht auszuschließen.
Schließlich wurde auch auf das Instrument der Geschäftsführerhaftung noch nicht zurückgegriffen.
Zusammenfassend hält das BFG die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid bekämpften Inanspruchnahme der Bf als Gesamtschuldnerin im Umfang der aktuell aushaftenden Umsatzsteuerschuld aus dem Werkvertrag vom 15.Febr.2018 zur Rohbauerrichtung für die MEG in der R-Gasse für gerechtfertigt und in Hinblick auf allfällige weitere Einbringungsmöglichkeiten auch für geboten.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vor, weil für den Bereich des § 19 (1a) UStG 1994 VwGH-Judikatur fehlt
- zum Vorliegen eines unrichtigen Hinweises auf die Beauftragung des Leistungsempfängers mit der Bauleistung;
- zur Auswirkung von Rechnungsberichtigungen nach der Heranziehung von Gesamtschuldnern.
Graz, am 10. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101720/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101720.2021
- Stammnummer
- 142627
- Gültig
- 10.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF