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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101046/2016

Keine außergewöhnliche Belastungen bei "paramedizinischer Therapie" ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101046/2016vom 09.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist das gesamte Einkommen, über das ein Steuerpflichtiger wirtschaftlich verfügen kann und nicht das für die Ermittlung des Selbstbehaltes relevante einkommensteuerpflichtige Einkommen, wobei auch der Familienstand zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 11.05.1993, 90/14/0019). In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Behörde habe mangels anderslautender Befunde davon auszugehen, dass der Winterdienst wohl nicht von der Einschreiterin persönlich durchgeführt werden könne. Damit wird allerdings die Rechtslage verkannt. Es hat nämlich der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 12.06.1990, 90/14/0100). Der alleinstehenden Bf. stand ein verfügbares monatliches Einkommen von über € 3.500 zur Verfügung. Im Jahr 2013 wendete sie insgesamt € 750 (davon € 250 betreffend das Jahr 2012) für Winterdienst und € 663 für Haushaltshilfe auf. Im Jahr 2014 waren es € 375 für Winterdienst und € 316,20 für Haushaltshilfe. Aufwendungen für Winterdienst und die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im vorliegenden Ausmaß sind bei einem frei verfügbaren monatlichen Einkommen einer alleinstehenden Person von mehr als € 3.500 nicht außergewöhnlich. Die verrichteten Tätigkeiten gingen nicht über die Betreuung eines "normalen Haushalts" hinaus, sodass die Aufwendungen auch insofern nicht das Kriterium der Außergewöhnlichkeit erfüllen. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Aufwendungen die Bf. zwangsläufig getroffen haben, weil sie für die Verrichtung der Hausarbeit bzw. die Räumung des Gehsteigs im Winter auf Unterstützung angewiesen war. Die Kosten für Sehhilfen und für Zahnbehandlung stellen zwar Krankheitskosten dar, stehen aber in keinem Zusammenhang mit der festgestellten Behinderung, weshalb sie nicht gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden können, sondern nur bei Übersteigen des nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt abzugsfähig wären. Da dieser jedoch nicht überschritten wurde, sind die beantragten Kosten nicht abzugsfähig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Linz, am 9. November 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101046/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101046.2016
Stammnummer
142598
Gültig
09.11.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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