Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100578/2019
Schätzung von Einkünften aus nicht erklärten Transportfahrten in einen Drittstaat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100578/2019vom 02.11.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Absatz 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf. keinerlei Aufzeichnungen über die von ihm in den Jahren 2013 bis 2017 durchgeführten entgeltlichen Transporte von *** Drittstaat *** und zurück vorgelegt hat und besteht daher unzweifelhaft eine Schätzungsberechtigung und
-verpflichtung der Abgabenbehörde.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz/Koran, aaO, Tz 12 zu § 184 mwN). Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden trotz Aufforderung durch das Finanzamt vom 19.9.2018 keinerlei Unterlagen vom Bf. vorgelegt aus denen sich die Höhe der durch die Transporttätigkeit erzielten Einkünfte ergibt.
Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Erstbehörde zu begründen gehabt hätte von wie vielen Fahrten á wie vielen Personen á Fahrpreis sie ausgeht bzw. auch Feststellungen zu den Treibstoffkosten pro Kilometer und den sonstigen pro Kilometer anfallenden Kosten (Wertminderung, Reparaturen, Pickerl, Versicherung und KFZ-Steuer, Vignette) hätte treffen müssen, ist festzuhalten, dass solche Feststellungen mangels der Vorlage jeglicher Unterlagen durch den Bf. gar nicht möglich sind.
Vielmehr muss im gegenständlichen Fall eine griffweise Gobalschätzung der Einkünfte vorgenommen werden (vgl. zB VwGH 21.12.2010, 2009/15/0040; VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0006), weil sowohl betreffend die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite jegliche Unterlagen fehlen. Als Grundlage für diese griffweise Schätzung der vom Bf. erzielten Einkünfte aus den Transportfahrten von Personen und Gütern nach *** Drittstaat *** und zurück sind die Angaben des Bf. in seiner Einvernahme vom 17.3.2018 heranzuziehen aus denen sich ergibt, dass der Bf. alleine aus dem Transport von Personen pro Monat € 800 bis € 1.000 bzw. im Jahr 2013 € 400 bis € 500 an Gewinn erzielt hat.
So wurden vom Bf. beispielsweise keinerlei Unterlagen betreffend etwaige Reparaturen der Fahrzeuge, der er für die Fahrten benützt hat, vorgelegt. Die von der belangten Behörde vorgenommene griffweise Globalschätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann mangels jeglicher Unterlagen daher nur eine grobe Schätzung sein und sind als Basis dafür die Angaben des Bf. in seiner Einvernahme vom 17.3.2018 heranzuziehen, aus denen sich ergibt, dass der Bf. pro Monat € 800 bis € 1.000 für die Transporttätigkeit von *** Drittstaat *** und zurück (bzw. 2013
€ 400 bis € 500 pro Monat) als Gewinn erzielt hat.
Dies würde einen Gewinn von € 9.600 bis € 12.000 pro Jahr (bzw. für 2014: € 4.800 bis € 6.000; vgl. Seite 4 unten der Niederschrift zur Einvernahme vom 17.3.2018) ergeben.
Da die Aussage des Bf. betreffend den Gewinn von € 800 bis € 1.000 pro Monat so verstanden werden kann, dass er von den erzielten Einnahmen nur die ihn tatsächlich in diesem Jahr monetär abgeflossenen Ausgaben abgezogen und daher die Absetzung für Abnutzung der von ihm benutzten Fahrzeuge nicht berücksichtigt hat bzw. auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen wie Reparaturen, vermeint das Bundesfinanzgericht, dass die Reduktion des vom Bf. angegebenen Gewinnes durch die belangte Behörde in den Jahren 2013 bis 2017 um fast die Hälfte den tatsächlichen Verhältnissen am Nähesten kommt.
Auch die von der belangten Behörde intern - wie im Folgenden dargestellt - durchgeführte Plausibilisierung des Schätzungsergebnisses erscheint dem Bundesfinanzgericht durchaus schlüssig auch wenn darin nicht die Absetzung für Abnutzung der verwendeten Fahrzeuge und etwaige Reparaturen angesetzt wurden, weil zum einen große Unsicherheiten auf der Einnahmenseite bestehen (insbesondere die Zahl der beförderten Personen sowie auch betreffend das erhaltene Entgelt, weil der Bf. auch Türen und Fenster transportiert hat) als auch nicht sicher ist ob die notwendigen Reparaturen überhaupt durchgeführt wurden, da im Mail der Polizeiinspektion ***4*** vom 21.7.2014 angeführt ist, das der Bf. sowie der Zulassungsbesitzer des Kombis wegen zahlreicher Übertretungen nach dem KFG angezeigt wurden und davon auszugehen ist, dass diese Anzeigen auch technische Mängel am Fahrzeug betreffen. Aus dieser Anzeige und auch der Aussage am 17.3.2018 ergibt sich außerdem, dass der Bf. auch Fahrzeuge verwendet hat, der nicht auf ihn zugelassen waren, sodass ihm diesbezüglich gar keine Absetzung für Abnutzung bzw. Betriebsausgaben für Instandsetzungen/Reparaturen zustehen.
Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass für den Diesel die Preise für Österreich angesetzt wurden. Wie sich aus einer Internetrecherche des Bundesfinanzgerichts (Informationen zu den Kraftstoffpreisen in *** Drittstaat *** - ***29***) zu den Dieselpreisen in *** Drittstaat *** in den Jahren 2013 bis 2017 ergibt, waren diese durchwegs niedriger als in Österreich (Mitte 2013: ***33***; Mitte 2014: ***34***; Ende 2014: RSD ***35***; Mitte 2015: ***36***; Ende 2015: ***37***; Mitte 2016: ***38***; Ende 2016: ***39***; Mitte 2017: ***40***; Ende 2017: ***41***).
Annahme: Durchschnittlicher Transport von 7 Personen
weitere Annahme: € 60 pro Person für Hin- und Rückfahrt und für 2x im Monat: € 10.080,00
(dabei sind die Einnahmen für den Transport für Türen und Fenster nicht berücksichtigt)
Treibstoffkosten 1,40 €/Liter
Verbrauch: 10 Liter/100 km
einfache Strecke: 705 km
ergibt: € 4.704,00
Vignette ***42***: € 220,00
Vignette Österreich: € 87,30
Maut: € 172,90
Summe angesetzte Ausgaben: € 5.184,20
Wenn eine Schätzungsberechtigung besteht, hat die Behörde auf alle substantiiert für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen. Im beschwerdegegenständlichen Fall werden in der Beschwerde der Abgabenbehörde lediglich die dargestellten Mängel in der Begründung der Schätzung vorgeworfen ohne durch die Vorlage irgendwelcher Unterlagen/Aufzeichnungen an der Ermittlung der materiellen Wahrheit mitzuwirken. Da der Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die das Schätzungsergebnis der Abgabenbehörde substantiiert in Frage stellen, trägt der Bf. das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit (vgl. zB VwGH 15.11.2021, Ra 2021/13/0088).
Auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass dann, wenn man von Kosten von 0,20 € pro Kilometer ausgehen würde, kein Gewinn anfallen würde, ist nicht geeignet das Schätzungsergebnis der belangten Behörde in Frage zu stellen, weil die Fixkosten von Fahrzeugen sich bei einer hohen Kilometerleistung degressiv verhalten und der Abgabenbehörde auch keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt wurden wie viel Kilometer, dh. auch unter Berücksichtigung nicht betrieblich veranlasster Fahrten, mit den Fahrzeugen, die der Bf. für die Transportfahrten verwendet hat, pro Jahr insgesamt zurückgelegt wurden. Es wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt aufgrund welcher Umstände gerade von drei Fahrten in jedem Monat auszugehen ist bzw. warum jede Fahrt gerade 1.000 Kilometer betragen haben soll.
Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Kfz-Sachverständigen-Gutachtens über die Kosten pro Kilometer des PKWs des Bf. war nicht zu entsprechen, weil dies einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellt, da erst durch das Gutachten die zu beweisende Tatsache ermittelt werden soll. Überdies kann eine Befundaufnahme - es kommt in rechtlicher Hinsicht ja auf die tatsächlich angefallenen Kosten für die vom Bf. verwendeten Fahrzeuge an - , die Grundlage jedes Gutachtens ist, gar nicht durchgeführt werden, weil der Bf. trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde keinerlei Unterlagen wie Fahrtenbuch, Serviceheft, Tankrechnungen, Servicerechnungen etc. vorgelegt hat.
3.1.4 Zur Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2013 bis 2015:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabeergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des mit dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
In der Beschwerde wurde diesbezüglich nur vorgebracht, dass die Festsetzung von Anspruchszinsen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt wäre und wurde das gesamte Beschwerdevorbringen zum Inhalt dieses Beschwerdepunktes erhoben. Daraus ergibt sich, dass die Anspruchszinsenbescheide nur mit dem Argument, dass die diesen zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide rechtlich unrichtig wären, bekämpft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (zB VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039). Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid demnach nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen und es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332). Daher kann der Anspruchszinsenbescheid nicht mit Erfolg mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. zB BFG 27.11.2020, RV/3100759/2019 u.a.m.), weswegen die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2013 bis 2015 als unbegründet abzuweisen ist.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am 2. November 2023
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100578/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100578.2019
- Stammnummer
- 142578
- Gültig
- 02.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF