Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100900/2021
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn des § 31 EStG 1988 durch Tausch einer Kryptowährung in eine andere (Rechtslage vor ÖkoStRefG 2022)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100900/2021vom 24.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da sohin bei den festgestellten Tauschvorgängen über Handelsplattformen der Bf. jeweils eine Krypotwährung gegen eine andere eingetauscht hat, unterliegen diese Vorgänge dem § 31 EStG 1988, weil gemäß § 6 Z 14 lit. a EStG 1988 jeweils die hingegebene Kryptowährung veräußert und die erhaltene angeschafft wird. Dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung im außerbetrieblichen Bereich zu Einkünften aus Spekulationsgeschäft führt, wenn dies innerhalb eines Jahres ab Anschaffung der jeweils eingetauschten Kryptowährung erfolgt, entspricht auch der in der Literatur diesbezüglich vertretenen Ansicht (Gewessler/Heilinger, taxlex 2018, 145 unter Punkt F.; Petritz/Wimmer/Deichsel, Kryptosteuerguide 2021, S. 29 unter Punkt 3.1.2.). Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat zur im Österreich vergleichbaren Rechtslage in Deutschland (zu § 23 dEStG) entschieden, dass der Tausch einer Kryptowährung (Currency Token) gegen eine andere Kryptowährung zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt (BFH 14.2.2.203, IX 3/22, Rdnr. 36 ff).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, haben alle in den Jahren 2017 und 2018 in der Aufstellung der Firma ***4*** angeführten Transaktionen innerhalb der Jahresfrist des
§ 31 Abs. 1 EStG 1988 stattgefunden, sodass der Bf. die festgestellten Einkünfte aus Spekulationsgeschäft in Höhe von € 6.611,26 (2017) und € 700,23 (2018) erzielt hat. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationgeschäften waren die dem Bf. durch die Transaktionen (Tausch von einer Kryptowährung in eine andere; Erwerb einer Kryptowährung; Veräußerung einer Kryptowährung) erwachsenen Spesen und Gebühren (€ 441,10 2017 und € 401,98 2018) als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Abschließend ist auf die Neuregelung der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen durch BGBl I Nr. 10/2022 (ÖkoStRefG 2022) einzugehen:
§ 27b Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 10/2022 lautet wie folgt:
Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
1. der Veräußerung sowie
2. dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar. § 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß.
Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden. (§ 124b Z 384 lit. c EStG 1988).
Daraus folgt, dass die durch das ÖkoStRefG 2022 für die Besteuerung von Kryptowährungen geschaffene Rechtslage für die beschwerdegegenständlichen Jahre nicht anzuwenden ist.
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass die Nichtsteuerbarkeit des Tausches einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung eine Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellt und nicht bloß eine Klarstellung (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1293 der Beilagen XXVII. GP, S. 11 f zur Artikel I zu Ziffer 13 und 28):
"In Abs. 3 sollen die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen näher geregelt werden. Dazu sollen sowohl die Einkünfte aus der Veräußerung gegen Euro sowie die Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen zählen, wobei auch ein Verkauf gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen einen solchen steuerpflichtigen Tauschvorgang auslösen soll. Der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen soll hingegen - in Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Fremdwährungen - keinen Realisierungsvorgang darstellen. Zudem sollen aus Vereinfachungsgründen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein. Durch diese Regelung soll einerseits sichergestellt werden, dass die Begleichung von tauschbedingten Transaktionskosten in Kryptowährungen selbst keinen steuerpflichtigen Realisationsvorgang hinsichtlich der für die Zahlung verwendeten Kryptowährungseinheiten auslöst. Andererseits soll durch die Regelung bewirkt werden, dass diese tauschbedingten Transaktionskosten auch keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten darstellen."
Daher waren die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu Punkt II.1: Die Entscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017 steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weswegen diesbezüglich keine Revision zulässig ist.
Zu Punkt II.2: Da bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 bis zum Inkrafttreten des ÖkoStRefG 2022 zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften führt, vorliegt, war die Revision zuzulassen.
Linz, am 24. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100900/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100900.2021
- Stammnummer
- 142463
- Gültig
- 24.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF