Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100948/2020
Keine Verbindung von Beschwerden gegen die Haftungsinanspruchnahme mit Beschwerden gegen den Abgabenanspruch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100948/2020vom 20.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Annahme der Entstehung des Abgabenanspruchs per 31.12.2002 ist dieser bei Annahme der normalen (fünfjährigen) Verjährungsfrist bereits am 1.1.2008 verjährt.
Der erlassene Prüfungsauftrag vom 22.11.2006, der als nach Außen gerichtete Amtshandlung zu werten war, erwähnt in diesem Zusammenhang lediglich die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003-2004. Damit liegt hinsichtlich der Abzugssteuer 2002 keine entsprechende Unterbrechungshandlung vor. Für die Annahme der längeren Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO für hinterzogene Abgaben finden sich im Bericht über die vorgenommene Außenprüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte. Daher war hinsichtlich des Jahres 2002 von abgabenrechtlicher Festsetzungsverjährung auszugehen, die auch im Einhebungsverfahren zu beachten war.
Aus der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Fallaktivierung können in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden. Abgesehen davon wurde das diesbezügliche Vorbringen erst in mündlichen Verhandlung ohne Vorlage weiterer Beweismittel erstattet und grenzt an Verschleppungsabsicht, zumal bei einer Vorbereitungszeit von fast acht Wochen es der Partei zumutbar erscheint, die diesbezüglichen Schriftstücke aus ihren Akten zu sichten und vorzulegen.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so sind diese Beschwerden nicht gemäß § 267 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; 28.6.2001, 2000/16/0886).
Vielmehr ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 27.1.2011, 2010/16/0258; 29.9.2011, 2011/16/0085; 9.11.2011, 2011/16/0070; 25.4.2019, Ra 2019/13/0029; 22.3.2022, Ra 2020/13/0100; 10.6.2022, Ra 2022/13/0054; 6.9.2022, Ra 2021/13/0115; 3.3.2023, Ra 2020/13/0071), zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 19.4.2007, 2005/15/0129; 9.11.2011, 2009/16/0260; 18.3.2013, 2012/16/0049; 25.4.2019, Ra 2019/13/0029).
Wird der Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnis oder Beschluss aufgehoben, so ist die gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch gerichtete Bescheidbeschwerde als unzulässig (geworden) gemäß § 260 Abs. 1 lit. a zurückzuweisen (VwGH 14.10.1981, 81/13/0081; UFS 18.4.2012, RV/0526-W/12).
Daher war es nicht möglich auf die gegen den Abgabenanspruch vorgetragenen Argumente einzugehen.
Was die Verschuldensprüfung anlangt, wurde vom Bf. kein Nachweis erbracht, dass der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz erfüllt worden wäre. Daher können die in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen dem Grunde nach bestätigt werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.06.1990, 89/15/0067).
Ist eine Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin unzweifelhaft nicht möglich, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Dem Bf. ist aber insoweit zuzustimmen, als der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Frage der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit bei der Ermessensübung berücksichtigt werden muss.
Dabei ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen, um Unbilligkeiten hintanzuhalten, die aus einer späten Geltendmachung der Haftung resultieren (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Auch aus dem Erkenntnis vom 3.9.2008, 2006/13/0159, ergibt sich, dass die Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der Ermessensübung nicht ohne weiteres außer Betracht gelassen werden darf. Im Erkenntnis vom 24.2.2011, 2009/16/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer bei der Ermessensentscheidung hingewiesen, weil diese - sollten nicht außergewöhnliche Gründe vorliegen - der Inanspruchnahme zur vollen Haftung entgegenstehen könne.
Im vorliegenden Fall wurden die streitgegenständlichen Abgaben am 14.11.2008 festgesetzt. Gegen diese wurde noch von der primärschuldnerischen GmbH Beschwerde erhoben. Das finanzgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Lohnabgaben wurde mit Beschluss RV/2100116/2009 vom 14.11.2016 infolge firmenbuchrechtlicher Löschung und fehlenden Abwicklungsvermögens eingestellt. Damit waren grundsätzlich Einbringungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde offen, da die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr gegeben waren, weil das Abgabenverfahren bei der Primärschuldnerin als erledigt betrachtet werden konnte. Soweit ersichtlich hielt und hält sich der Bf. im Ausland auf, wurde mit Vorhalt vom 6.11.2018 angeschrieben und am 16.1.2019 der angefochtene Bescheid erlassen. Zwischen Abgabenfestsetzung und Haftungsinanspruchnahme vergingen somit über zehn Jahre. Daher erscheint eine Reduktion der Haftungsbeträge um 50% gerechtfertigt. Damit wird der langen Verfahrensdauer angemessen Rechnung getragen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wird auf die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichthofes verwiesen.
Graz, am 20. September 2023
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Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100948/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100948.2020
- Stammnummer
- 142446
- Gültig
- 20.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF