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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100181/2023

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mängelbehebungsauftrag nicht hinreichend erfüllt, daher ist "Bescheid über Zurücknahme der Eingabe" zu Recht erfolgt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100181/2023vom 03.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Neben dem Umstand, dass somit jegliche Grundvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung iSd § 308 Abs. 1 BAO (= Fristversäumnis oder Versäumnis einer mündlichen Verhandlung) an sich fehlen, ist der Bf jedenfalls dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die nach § 309a BAO inhaltlichen Erfordernisse wie "Bezeichnung des unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses; Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens; Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages" sind für das BFG in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages durch Verweis auf den Antrag v. 24.11.2022 nicht erkennbar. Zur wiederholt begehrten Akteneinsicht ist - wie bereits im BFG-Erk. v. 27.9.2022 und eingangs dargelegt - nochmals zusammengefasst anzumerken: Dem Bf wurde mit Schreiben vom 15.9.2022 eine Ausfertigung des kompletten, dem BFG elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsaktes per Post (mit RSb) übersandt, dh. es wurde ihm Akteneinsicht in seinen eigenen Verwaltungsakt gewährt. Zum neuerlichen Ansuchen per e-mail v. 24.8.2023 wurde dem Bf am 25.8.2023 ua. mitgeteilt, dass das betr. FB-Verfahren, dh. die ao. Revision des Bf, beim Verwaltungsgerichtshof behängt (lt. Mitteilung an den Bf seit 7.12.2022) und sohin eine diesbezügliche Akteneinsicht nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof zu beantragen wäre. Die vom Bf insbesondere beantragte Akteneinsicht in den FA-Verwaltungsakt der Tochter, der deren Eigenantragsverfahren in Zusammenhalt mit dem auf die Kinder- und Jugendhilfe, BH X, übertragenen Obsorgerecht betrifft, ist von vorneherein nicht zulässig. Es handelt sich hiebei um Aktenteile, die gemäß § 90 Abs. 2 BAO als sonstige Schriftstücke von Behörden zu qualifizieren sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Abschließend gilt der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass das als "Maßnahmen-beschwerde" titulierte Schreiben des Bf vom 15.5.2023 lediglich als solche bezeichnet wurde, jedoch in keinster Weise inhaltlich als Maßnahmenbeschwerde iSd § 283 BAO qualifiziert und behandelt werden kann. Abgesehen davon, dass im gesamten Verwaltungsverfahren offenkundig gegenüber dem Bf keinerlei faktische Amtshandlung unter Ausübung zB physischer Zwangsgewalt gesetzt wurde, handelt es sich bei dem Schreiben tatsächlich nur um ein weiteres (von zahlreichen) Anbringen, das wiederum nur die bisherigen Vorwürfe (samt diesbezügl. Beweisanträge) zum Inhalt hat. IV. Ergebnis: Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (vgl. zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116) so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. In Anbetracht obiger Ausführungen steht für das BFG fest, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend entsprochen und folglich der angefochtene Bescheid gemäß § 85 Abs. 2 BAO über die Zurücknahme des Anbringens vom 24.11.2022 betr. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erlassen wurde. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie auch die Folge, dass bei Nichterfüllung mit Mängelbehebungsauftrag und letztlich mit Zurücknahmebescheid vorzugehen ist, ergeben sich aus den bezughabenden, obangeführten gesetzlichen Bestimmungen samt og. VwGH-Judikatur. Zu beurteilen sind ausschließlich Fragen des Sachverhaltes dahin, ob die erforderlichen Angaben bzw. Bezeichnungen gewisser Umstände im Rahmen der "Mängelbehebung" tatsächlich gemacht und die Mängel behoben wurden. Da somit keine Rechtsfrage, noch dazu von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig. Innsbruck, am 3. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100181/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100181.2023
Stammnummer
142409
Gültig
03.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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