Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1300001/2023
1. Einfuhr von Ukulelen/Gitarren ohne erforderliche CITES-Einfuhrbescheinigung wegen artengeschützten Hölzern, die in den Griffbrettern der Musikinstrumente verarbeitet sind. Zwischenzeitig ist die CITES-Bestimmung geändert. 2. Frage des Günstigkeitsvergleiches betrifft nur Strafbestimmungen, nicht auch Bestimmungen außerhalb des Strafrechts. 3. Ordentliche Revision zur Frage des gemeinen Wertes zugelassen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300001/2023vom 13.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Spedition war nur Dienstleister und ihr ist zweifellos der Vorwurf zu machen, den Beschuldigten zu seinem Verhalten bedrängt zu haben, da entweder Kosten oder eine Unterschrift verlangt wurden. Allerdings ist das Verhalten der Spedition oder ihrer Mitarbeiter nicht Gegenstand eines Finanzstrafverfahrens.
Der Beschuldigte ***Bf1*** hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, versucht zu haben, ein Einfuhr-CITES zu bekommen, jedoch hat er die zuständige Dame nicht erreicht. Damit gibt er jedoch zu erkennen, dass ihm bewusst war, dass dieses Dokument für die Einfuhrabfertigung erforderlich gewesen wäre. Wenn er - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, an einem Freitagnachmittag - nach dem Hinweis der Spedition, die Lagerung wäre mit Kosten verbunden, keine weiteren Versuche zur Erlangung des Einfuhr-CITES unternommen hat, sondern die Bestätigung unterschrieben hat, das keine Verbote oder Beschränkungen für diesen Import zu beachten sind, kann nach Ansicht des Senates ein Rechtsirrtum nicht vorliegen, da ihm die Voraussetzung eines Einfuhr-CITES bekannt war.
Somit ist für diese Sendung der 70 Ukulelen am 12. Juni 2019 eine vorsätzliche Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 ArtHG durch Herrn ***Bf1*** sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten ***Bf2*** im Zusammenhang mit dem Import der 70 Ukulelen am 12. Juni 2019 liegt aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht vor, sodass die Beschwerde des Amtsbeauftragten insoweit abzuweisen war.
Anlässlich seiner Aussage als Verdächtiger vom 10. Oktober 2019 vor dem Zollamt als Finanzstrafbehörde hat Herr ***Bf2*** ausgesagt: "Für die Zollanmeldungen bin ich zuständig. Die Firma **B** hat uns im Jahr 2017 oder 2018 ein Muster von einer Gitarre geschickt, deren Griffbrett schwarz war und von dem **B** gesagt hat, dass die verwendeten Materialien nicht unter den Artenschutz fallen. Ich habe mich auf diese Angabe verlassen, ich habe auch mit einer Dame von **B** per E-Mail kommuniziert, bei der sie lange behauptet hat, dass sie keine CITES-Hölzer in ihren Gitarren verwenden. Danach hat sie sich viele Male entschuldigt und behauptet, dass sie einen Fehler gemacht hätten.
Frage: Aus welchem Grund konnten für die Anmeldung mit der MRN 19AT92000QIVZDH1Z0 vom 30.08.2019, 247 Stück Gitarren It. Rechnung-Nr. ***-008, keine ordnungsgemäßen CITES-Papiere für die Einfuhr vorgelegt werden?
Antwort: Weil es seitens des Herstellers geheißen hat, dass keine CITES-Hölzer verwendet wurden.
Mir wurde jedoch von **B** bestätigt, dass sie auf CITES-freie Hölzer umgestellt hatten. […]
Antwort: Mir ist bekannt, dass wenn es ein CITES-Ausfuhrpapier für China gibt, es auch eine CITES-Einfuhrbestätigung für Österreich braucht. Ich bin auch der Meinung, dass wir so eine CITES-Einfuhrbestätigung haben müssten. Also da steckt wohl keine Absicht dahinter. Ich weiß ja, dass ich mit dem chinesischen CITES-Papier eine CITES-Einfuhrgenehmigung erhalte. Diese kostet mich 7 Euro."
Für den Import von 247 Gitarren am 30. August 2019 liegt eine Bestätigung der chinesischen Firma **B** vor, dass es sich um CITES-freie Hölzer handeln würde bzw. die zuständige Firma die Verarbeitung auf CITES-freie Hölzer umgestellt habe.
Wir versichern Ihnen, dass alle Gitarren von der Rechnung ***-008 keine Hölzer gemäß CITES verwenden.
Auch wenn es sich um baugleiche Gitarren (laut Musterbestellung) gehandelt hat, ist im Zweifel zugunsten beider Beschuldigten davon auszugehen, dass hier auf die Richtigkeit der Abgaben der Exportfirma vertraut werden kann. Dass sich im Nachhinein durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Unrichtigkeit der Bestätigung herausstellte, war für beide Beschuldigten zum Zeitpunkt der Abfertigung der 247 Gitarren nicht vorhersehbar, dass hier CITES-Bestimmungen nicht eingehalten wurden.
Zusammengefasst war zum Zeitpunkt des Importes am 30. August 2019 bei den Beschuldigten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, vor allem aufgrund der Ausführungen, dass für die 247 Gitarren laut Rechnung ***-008 keine CITES-Hölzer verwenden wurden. Damit war jedoch auch die Ausstellung einer CITES-Einfuhrbewilligung nicht möglich, da die Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Soweit es den Import der 247 Gitarren vom 30. August 2019 betrifft war die Beschwerde des Amtsbeauftragten daher abzuweisen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 8 Abs. 1 ArtHG sind Täter für Finanzvergehen gemäß diesem Absatz von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.
Bei der Strafbemessung waren unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ***Bf1*** ("Ich habe keine Geldprobleme") als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das Wohlverhalten seit der Tat und die Sicherstellung (für 246 Gitarren, für die hier keine Strafe ausgesprochen wird), als erschwerend kein Umstand zu werten.
Bei Gesamtwürdigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründen und der speziellen Situation, dass zwischenzeitig für die verwendeten Hölzer keine CITES-Bescheinigungen erforderlich sind) wäre eine Geldstrafe von € 2.000,00 (vergleichbar der Mindestgeldstrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG) täter- und schuldangemessen festzusetzen. Allerdings ist die nicht vom Beschuldigten zu vertretende lange Verfahrensdauer (der Spruchsenat hat erst annähernd vier Jahre nach der Tat entschieden) als mildernd zu werten, für die zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGH folgend ein Abschlag von € 500,00 gewährt wird, sodass sich eine Geldstrafe für den Beschuldigten von € 1.500,00 ergibt.
Die Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ersatzfreiheitsstrafen. Dabei kommt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.10.1992, 91/13/0130).
Demgemäß war gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen.
Verfall:
§ 8 Abs. 7 ArtHG: Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 17 Abs. 1 FinStrG: Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.
§ 17 Abs. 6 FinStrG: Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes.
Da es sich beim Verfall um eine zwingende Rechtsfolge handelt, können die Milderungs- und Erschwerungsgründe nur bei der Verhängung der Geldstrafe Berücksichtigung finden, wobei der Verfall bei der Verhängung der Geldstrafe keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597).
Laut Akt sind die 70 Ukulelen aus dem Import von 12. Juni 2019 offenbar schon verkauft bzw. wurden nicht beschlagnahmt oder sichergestellt, sodass ein angedrohter Verfall nicht mehr vollziehbar ist und stattdessen auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen ist.
Wertersatz:
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe der Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.
§ 19 Abs. 4 FinStrG: Der Wertersatz ist allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
§ 19 Abs. 5 FinStrG: Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
§ 19 Abs. 6 FinStrG: Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.
Die Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Begrifflichkeit des gemeinen Wertes in § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht derzeit derjenigen zur beschriebenen Begrifflichkeit des gemeinen Wertes im Abgabenrecht. Demnach entspräche der gemeine Wert dem "inländischen Detailverkaufspreis" (OGH 9.3.1973, 11 Os 170/72; OGH 11.6.2008, 13 Os 8/08p; OGH 23.11.2016, 13 Os 6/16f). Der Wertersatz bestehe nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöhe sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. Er entspräche somit im Wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis (VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 29.11.2001, 2001/16/0296). In gleicher Weise etwa auch BFG 6.10.2015, RV/1300004/2014) (zur Entwicklung der Judikatur ausführlich z.B. Doralt, ÖJZ 2019/7, "FinStrG: Wertersatzstrafe und gemeiner Wert - OGH/VwGH gegen OGH/VwGH" sowie Fellner, FinStrG I, § 19 Rz 12; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 19 Rz 21 ff). Der gemeine Wert einer vom Verfall bedrohten Ware bestimme sich somit nach dem Preis, der bei ihrem Verkauf am Ort und zur Zeit des Vergehens im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt hätte werden können. Es sei jener Betrag zu Grunde zu legen, den der Erwerber zur Erlangung der betreffenden Ware bei redlichem Import hätte aufwenden müssen, mithin den Einkaufspreis zuzüglich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, allfälliger Großhandelsspanne, Fracht und sonstigen Spesen (OGH 6.9.1977, 11 Os 72/77; VwGH 21.3.1985, 84/16/0207).
Der Finanzstrafsenat folgt nicht mehr dieser Rechtsprechung:
Die herrschende Judikatur übernimmt den in der Rechtsprechung entwickelten und in der Lehre angefochtenen Begriff des gemeinen Wertes des Abgabenrechtes auch für die Bemessung des Wertersatzes im Finanzstrafrecht, ohne den Zweck der Bestimmung des § 19 Abs. 3 FinStrG zu bedenken:
Die gegenüber einem Schmuggler vorgesehenen primären Sanktionsübel des Finanzstrafrechtes sind - von einer Freiheitsstrafe einmal abgesehen - eine Geldstrafe und allenfalls der Verfall bestimmter Gegenstände, etwa des Schmuggelgutes. Kann eine Geldstrafe nicht vollzogen werden, kommt als Äquivalent eine Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, welche - als Äquivalent insoweit austauschbar ein den Finanzstraftäter gleich belastendes Sanktionsübel sein soll; kann der Verfall nicht vollzogen werden, soll gleichwertig eine Strafe des Wertersatzes ausgesprochen werden. Geldstrafe und Wertersatzstrafe sind Nutzenentzüge, welche dem Finanzstraftäter auferlegt werden und sein Vermögen belasten sollen. Keineswegs soll deswegen, weil die primäre Sanktionsart durch Substitute wie Ersatzfreiheitsstrafe oder Wertersatzstrafe ausgetauscht werden muss, dem Bestraften ein "Zuschlag" auferlegt werden, etwa noch ein paar Wochen Ersatzfreiheitsstrafe oder ein paar Tausend Euro mehr an Wertersatz. Dieser erste Aspekt einer notwendigen Äquivalenz der Sanktionsübel ließe es noch zu, beim Wertersatz einen Wiederbeschaffungspreis zur Anwendung zu bringen, also - als gleichwertiger Nutzenentzug beim Bestraften (dem etwa das verfallene Schmuggelgut weggenommen worden wäre) den Preis, den er aufwenden hätte müssen, um das ihm weggenommene Wirtschaftsgut für sich wieder zu beschaffen: Dann wäre tatsächlich der Ansatz eines Detailverkaufspreises im Einzelhandel (unter Einschluss von Eingangsabgaben, Transportspesen, Großhandelsspanne, sonstige Kosten etc.) gerechtfertigt.
Der konkrete Zweck eines Wertersatzes nach § 19 FinStrG ist es jedoch zusätzlich, nicht dem Finanzstraftäter, sondern der Finanzstrafbehörde ein Äquivalent für den Fall zu geben, dass ein Verfall (welcher gar nicht zum Nutzenentzug beim Täter führen hätte müssen) nicht vollziehbar ist und daher auf Seite der Behörde eine ungewollte Entreicherung stattgefunden hat.
Laut Ansicht des Finanzstrafsenates ist unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden (vgl. BFG vom 06.06.2019, RV/5300005/2016).
Laut Zollanmeldung vom 12. Juni 2019 hatten die 70 Ukulelen einen Zollwert von USD 14.623,00. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte ***Bf2*** einen Gesamtverkaufspreis von ungefähr dem Doppelten des Zollwertes, somit € 29.246,00 bekannt, der insoweit außer Streit gestellt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass der gemeine Wert, den die Zollverwaltung beim Verkauf dieser Ukulelen erzielen hätte können, mit dem hier errechneten Wert ident ist.
Aufgrund der hier außergewöhnlichen Konstellation, dass zwar zum Tatzeitpunkt entsprechende Einfuhrbescheinigungen erforderlich gewesen wären, allerdings angesichts der hier zu beachtenden Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zwischenzeitig aufgrund des im Rahmen der 18. Sitzung der CITES Vertragsstaaten in Genf (17. - 28.08.2019) eingebrachten Vorschlages, für Teile von Musikinstrumenten die CITES-Genehmigungspflicht aufzuheben, dem Antrag in dieser 18. Sitzung zugestimmt wurde (CONVENTION ON INTERNATIONAL TRADE IN ENDANGERED SPECIES OF WILD FAUNA AND FLORA, Notification to the Parties No. 2019/052; Genf 03.10.2019), damit ab dem 14.12.2019 Palisanderhölzer im Zuge einer Verarbeitung in Musikinstrumenten keiner Genehmigungspflicht mehr unterliegen, somit die Umstände außerhalb des Finanzstrafrechts bzw. die zollrechtliche Sicht zu Palisanderhölzer im Zuge einer Verarbeitung in Musikinstrumenten sich geändert haben, somit aus Artenschutzgründen ein Verkauf (entsprechende CITES-Bescheinigungen sind nicht mehr erforderlich) durchaus möglich ist allerdings die Gitarren zwischenzeitig schon verkauft wurden, stünde der gesamte Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis.
War nun beim Beschuldigten von der Vorschreibung des anteiligen Wertersatzes für die Gitarren infolge Unverhältnismäßigkeit teilweise abzusehen, sind dabei wiederum gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze einer Strafbemessung nach § 23 FinStrG anzuwenden. Der Finanzstrafsenat hat unter Anwendung der obigen Argumente zur Bemessung der Geldstrafe keine Bedenken, diese Verhältnismäßigkeit mit der Relation der tatsächlich verhängten Geldstrafe zum Strafrahmen festzulegen, weshalb der vom Beschuldigten zu leistende verhältnismäßige anteilige Wertersatz für die 70 Ukulelen mit ca. 10% des gemeinen Wertes minus einem Abschlag für überlange Verfahrensdauer von € 500,00, daher mit € 2.400,00 festgesetzt wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Beschwerde des Amtsbeauftragten die Befugnis zur Festsetzung auch eines wesentlich höheren anteiligen Wertersatzes gegeben gewesen wäre, der Senat aufgrund der speziellen Situation jedoch keine Veranlassung für eine höhere Wertersatzstrafe gesehen hat.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG: Die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten umfassen
a) einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen;
b) die der Finanzstrafbehörde und dem Bundesfinanzgericht erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß § 105 einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten Geldstrafen aufzuteilen; […]
Die in lit. b und c bezeichneten Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie den Pauschalkostenbeitrag übersteigen.
Die Verfahrenskosten von € 150,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Barauslagen iS des § 185 Abs. 1 lit b und c FinStrG sind nur solche Auslagen der Finanzstrafbehörde und des BFG, die über den normalen Personal- und Sachaufwand hinaus anfallen. Barauslagen für Beweisaufnahmen (§ 185 Abs. 1 lit. b erster Fall FinStrG) sind zB die Sachverständigengebühren. Vgl. Judmaier in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, Band 2, 5. Aufl. (2021), § 185, I. Kommentar zu § 185 [Rz 4].
Allerdings sind die Kosten nur für diese Finanzvergehen vorzuschreiben, für die auch eine Bestrafung erfolgt (der Pauschalbetrag errechnet sich von der Geldstrafe), sodass ein Kostenersatz für das Sachverständigengutachten, dass die Lieferung der 247 Gitarren vom 30.08.2019 betrifft und diesbezüglich keine Verurteilung erfolgt, nicht festzusetzen war.
Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird eine ordentliche Revision zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffes des gemeinen Wertes gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG zugelassen, da diese Änderung der Rechtsprechung des BFG bisher vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht behandelt wurde.
Darüber hinaus ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Feldkirch, am 13. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1300001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1300001.2023
- Stammnummer
- 142324
- Gültig
- 13.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF