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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101466/2023

Eingabengebühr für eine Bescheidbeschwerde eines Journalisten in seiner eigenen Datenschutzangelegenheit: 1. Privatinteresse - 2. keine Befreiung nach § 69 Abs. 6 DSG oder Art 57 Abs. 3 DSGVO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101466/2023vom 04.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die in Art 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehene Ausnahme von der Kostenfreiheit ist nicht die Grundlage für die gegenständliche Gebührenfestsetzung. Die Beschwerde des Bf. an die Datenschutzbehörde war nach Art 57 Abs. 3 DSGVO gebührenfrei. Überdies hat die Datenschutzbehörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Bf. nicht abgelehnt, sondern wurde inhaltlich darüber abgesprochen, dass keine Datenschutzverletzung vorliegt. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass derzeit zur Auslegung der Bestimmung des Art 57 Abs. 4 DSGVO auf Grund des Beschlusses VwGH 27.6.2023, Ra 2023/04/0002 beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen anhängig ist. Die Folgeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sind mit gesetzlich genau determinierten Kosten verbunden (iW Eingabengebühren - Eingabegebühr für Beschwerden an das BVwG dzt. Euro 30,- gem § 1 Abs 3 BuLVwG-EGebV; die Eingabebegühr für Revision an den VwGH bzw Beschwerden an den VfGH dzt Euro 240,- gem § 24a Z 1 VwGG bzw § 17a Z 1 VfGG). Auch für den Fall des Obsiegens der Gegenseite ist keine Verpflichtung zur vollen Kostentragung vorgesehen, sondern allenfalls nur ein pauschalierter Aufwandersatz (vgl dazu die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 - VwGH-AufwErsV BGBl II 2013/518.FN 25; vgl. auch dazu Matthias Schmidl aaO). Wie Matthias Schmidl in, Der doppelgleisige Rechtsschutz in Datenschutzsachen, VbR 2020/104 (162) ausführte, war zum damaligen Zeitpunkt die Frage, ob auch die an ein Beschwerdeverfahren anschließenden Rechtsmittelverfahren nach Art 78 DSGVO für einen Beschwerdeführer kostenfrei zu sein haben, Gegenstand eines Verfahrens vor dem EFTA-Gerichtshof (E-11/19, Adpublisher AG v J, Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Liechtenstein), abrufbar unter https://eftacourt.int/cases/case-e-1119). In der Zwischenzeit hat der EFTA-Gerichtshof mit Urteil vom 10.12.2020, in den Rechtssachen E-11/19 und E-12/19 die Vorlagefrage der liechtensteinischen Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten "Muss ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Verfahrensrecht sicherstellen, dass in einem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO alle weiteren nationalen Rechtsmittelinstanzen für die betroffene Person unentgeltlich sind und dass der betroffenen Person auch kein Kostenersatz auferlegt werden darf? wie folgt beantwortet: "Aus Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 geht hervor, dass einer betroffenen Person, die Partei eines Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 1 wird, weil ein Verantwortlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde eingelegt hat und ihr dieser Status nach nationalem Recht automatisch zugewiesen wird, keinerlei Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren auferlegt werden dürfen." In der Begründung hat der EFTA Gerichtshof dazu ua. in den Rz 58 ff ausgeführt: "58 Während sich Artikel 57 Absatz 3 der DSGVO ausschliesslich auf die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde bezieht, enthält keine andere Bestimmung der DSGVO eine ausdrückliche Rechtskostenregelung. Insbesondere sind die Kosten im Zusammenhang mit Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 der DSGVO nicht geregelt. Der Gerichtshof hält fest, dass Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 78 der DSGVO der Verwirklichung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf dienen. Im Rahmen des Grundsatzes der Verfahrensautonomie wird die Umsetzung des gerichtlichen Rechtsbehelfs der nationalen Rechtsordnung überlassen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität eingehalten werden. … 61 Unter Umständen, in denen eine betroffene Person kein Verfahren nach Artikel 78 Absatz 1 der DSGVO einleitet, aber trotzdem der Status einer Beklagten in diesem Verfahren zugewiesen wird, würde sich die potenzielle Auferlegung von Kostenersatz so auswirken, als würde eine Gebühr für die Aufgaben der Aufsichtsbehörde verlangt. 62 Eine solche Kostenersatzpflicht steht dem Recht auf eine unentgeltliche Beschwerde nach Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 3 der DSGVO entgegen und widerspricht zudem dem Zweck der DSGVO, einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen zu schaffen und betroffenen Personen in rechtlicher und praktischer Hinsicht mehr Sicherheit zu bieten (vgl. Erwägungsgrund 7 der DSGVO). Die Aussicht auf die Auferlegung einer Kostenersatzpflicht wirkt abschreckend in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Entsprechend gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass eine solche Regelung dem durch die oben genannten Bestimmungen der DSGVO gewährten Geltungsbereich des Schutzes zuwiderläuft und die Ausübung der durch das EWR-Recht verliehenen Rechte entgegen diesen Bestimmungen der DSGVO übermässig erschweren würde." Im gegenständlichen Fall wurde der Bf. nicht "automatisch" Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil Jemand anderer einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) eingelegt hat. Sowohl das Verfahren vor der Datenschutzbehörde - das nach Artikel 57 Abs. 3 DSGVO gebührenfrei ist - als auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Rechtsbehelfsverfahren iSd Artikel 78 Abs 1 DSGVO) wurden vom Bf. initiiert. Wie in der RZ 58 der oben zitierten Entscheidung festgehalten, sind die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren (hier: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der DSGVO nicht geregelt und ist die Umsetzung des gerichtlichen Rechtsbehelfs der nationalen Rechtsordnung überlassen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität eingehalten werden. Die nationale Rechtsordnung sieht für Bescheidbeschwerden eine Eingabengebühr in Höhe von € 30,00 vor. Diese Gebühr verletzt den Grundsatz der Äquivalenz und Effektivität insbesondere deshalb nicht, weil das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) seit 1.1.2017 auf Grund der Novellierung durch BGBl. I Nr. 24/2017 in § 8a VwGVG eine Regelung über die Verfahrenshilfe enthält (vgl. dazu VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Selbst eine Gebühr in Höhe von € 240,00 ist nicht als unangemessen zu bezeichnenden und stellt keine Hürde iSd Art 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 156 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf VwGH 26.1.1999, 97/02/0519). Die Durchsetzbarkeit eines Anspruches wird durch die Gebührenpflicht in Anbetracht dessen, dass die Nichtentrichtung der Gebühr nach § 34 GebG lediglich zu einer Anzeigepflicht der Behörde an das zuständige Finanzamt führt, für den Ausgang des der Rechtsverfolgung dienenden Verwaltungsverfahrens aber keinerlei Konsequenzen haben darf, nicht geschmälert. Von einem Hindernis, welches die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren bzw. mit hohem finanziellem Risiko belasten würde, kann bei einer Gebühr von € 30,00 nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 20.12.2001, 2000/16/0734 zu einer Gebühr von damals S 180,- bzw. S 270,-). Auch im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht trotz Nichtentrichtung der Gebühr eine inhaltliche Prüfung darüber, ob der Bf. in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt wurde, vorgenommen und zeigt sich daran, dass die Gebühr keine Konsequenz für den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens hat. Die in der Datenschutzangelegenheit vom Bf. nach Art 130 Abs. 1 B-VG eingebrachte Bescheidbeschwerde ist somit nicht nach Art 57 Abs 3 DSGVO von der Eingabengebühr befreit. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass alleine die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages das Entstehen der Gebührenschuld nicht verhindert hätte, da § 64 Abs. 3 ZPO auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe abstellt (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde vom Bf. nicht einmal geltend gemacht, dass ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht worden wäre und liegt auch sonst kein Hinweis dafür vor, dass das für ein etwaiges Verfahrenshilfeverfahren zuständige Gericht (hier Bundesverwaltungsgericht) eine die Eingabengebühr umfassende Verfahrenshilfe bewilligt hätte. Keine Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt Gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde und wird in diesem Zeitpunkt auch fällig. Die Pauschalgebühr iHv € 30,00 wurde hier am 21.6.2022 im Zeitpunkt des Einlangens bei der Datenschutzbehörde als jener Stelle, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0041) fällig und kommt es nicht darauf an, ob und wie die Beschwerde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht erledigt wurde. Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097). Dieses Erkenntnis baut auf der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, wonach die Nichtentrichtung von Stempelgebühren zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist und sie die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO, als einen Akt der Abgabenbemessung, bildet (vgl. VwGH 18.10.1977, 501/77 ua.). Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß § 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (vgl. VwGH 26.2.1979, 1057, 1058/78 und 1337, 1338/78). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt allein das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des Beleges nicht, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097). In der hier gegenständlichen Rechtssache ist keine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt und liegen damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. VwGH 18.10.1977, 501/77 ua.). Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.6.1996, 93/16/0082). Wie oben ausgeführt ist es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung der Eingabengebühr gekommen. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH (ds € 15,00) gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben. Es ist daher auch die Beschwerde gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz und der Verordnung ableiten lässt und sich die getroffene Entscheidung auch auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. Wien, am 4. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101466/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101466.2023
Stammnummer
142301
Gültig
04.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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