RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100974/2020

Bei Vorliegen von vorsätzlicher Abgabenkürzung kommt die längere Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO zur Anwendung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100974/2020vom 10.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Antwort: Nach Erhalt dieser ersten Verrechnungspreisstudie vom 5. Mai 2015 war konzernintern Feuer am Dach. Es gab unmittelbar darauf ein Meeting in Frankfurt, an dem neben mir auch Hr. Gr. für die Bf. teilgenommen hat. Weiters waren dort Hr. H.R., Hr. M. N., H.-W. W., Hr. R. Sch., Hr. D. S. (CFO). Inhalt dieser Besprechung war die erste PWC Verrechnungspreisstudie. Die Ergebnisse dieser Studie wurden vonseiten der Vertreter der Konzernmutter als falsch empfunden. Das Ergebnis dieser Besprechung war letztlich, dass die Studie nochmals unter Mitwirkung des ehemaligen (damals pensionierten) Taxdirectors für GSA (Germany Swizerland Austria) M.G. Dieser hat speziell von uns besonderes Vertrauen genossen, da er einerseits 40 Jahre Tax-Erfahrung hatte, und andererseits mir bekannt war, dass er einen besonders kritischen Zugang zu Verrechnungspreisen hatte. Weiteres Resultat war dann letztlich die zweite Studie vom 10. Juni 2016. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf unsere ständigen Bemühungen gegenüber der Konzernleitung sich diesem Thema entsprechend anzunehmen, verweisen. Ich werde der Steuerfahndung zeitnah eine schriftliche chronologische Darstellung unsere seinerzeitigen Bemühungen übermitteln. …. (hier nicht relevant) Frage: Bitte schildern Sie den Prozess zur Verbuchung von Eingangsrechnungen von Fremdleistern? Antwort: Üblicherweise hat es ausgesehen, dass die Techniker der Bf. geäußert haben, welche Fremdleister beauftragt werden sollen. In einem nächsten Schritt wurde von der Legalabteilung in Frankfurt der entsprechende Vertrag aufgesetzt und auf Basis dieses Vertrages wurde die Leistung erbracht. Von Seiten der Bf. wurden die geleisteten Stunden laufend erfasst, und auf dieser Basis wurde am Ende die erhaltene Eingangsrechnung inhaltlich kontrolliert. Nach positiver Kontrolle wurde die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Auf Nachfrage wo diese Subcontracterarbeitnehmer tatsächlich tätig waren, gebe ich an, dass das von Fall zu Fall unterschiedlich war, und es sicherlich auch Fälle gab, in denen die Mitarbeiter nicht in Österreich tätig waren z.B. (direkt beim Kunden im Ausland). Jedenfalls muss die Bf. über solche Aufzeichnungen verfügen, aus denen auch der konkrete Arbeitsort hervorgeht. …." 1.3. Feststellungsbescheid 2009 mit Einkommensteilen aus dem Jahr 2008: Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt, betreffen im Feststellungsbescheid 2009 Organträger die Hälfte der Zurechnungen das Jahr 2008. Dies ergibt sich aus der von der steuerlichen Vertreterin überreichten Offenlegung gemäß § 29 FinStrG betreffend die Abzugssteuer und Körperschaftsteuer (Verrechnungspreise) 2006-6/2016 vom 30.8.2016 (Punkt 2.1. a und c) und sind in objektiver Hinsicht als unstrittig anzusehen. 2. Beweiswürdigung Ad 1.1.: Die Feststellung beruht auf der unstrittigen Aktenlage. Ad 1.2.: Aus der Zeugenaussage der S.E. erhellt sich, dass diese dem für das Rechnungswesen verantwortlichen Geschäftsführer Mag. W. unterstellt war und auf dessen Anweisungen handelte. Mit der laufenden Verbuchung der Eingangsrechnungen habe sie aus früheren Tätigkeiten bei der Bf. gewusst, dass es konzernintern festgelegte Preise gab, die mehr oder weniger von der Konzernmuttergesellschaft vorgegeben wurden. Die Verrechnungspreisproblematik hat sie bei den dortigen Besprechungen mitbekommen, dass diese ein Thema waren. Folglich kann daraus ein grundsätzliches Wissen der verantwortlichen Organe daraus auch abgeleitet werden. In ähnlicher Weise spricht auch die Beschuldigtenverantwortung des Geschäftsführers, wenn er angibt, dass es seitens der Konzernmutter fixe Vorgaben gegeben habe und die Situation der Bf. so dargestellt, dass es bei der Bf. lediglich eine Controllingabteilung gab, die der Konzernmutter monatliche Abschlüsse zu liefern gehabt habe. Seine Verantwortlichkeit als Geschäftsführer wird von ihm so dargestellt, dass er lediglich als weisungsverpflichtetes Organ der Muttergesellschaft gehandelt habe, weil diese die Stundensätze vorgegeben hatte. Das grundsätzliche Problem der Verrechnungspreisproblematik ist der inländischen Geschäftsleitung zwar bewusst gewesen, eine Überprüfung der Verrechnungspreise hat aber nicht stattgefunden, sodass er von der Richtigkeit ausgegangen sei. Mit anderen Worten ließ er es ohne weitere Handlungen dabei bewenden. Die später beauftragten Gutachten aus dem Jahr 2014 können auf die bereits eingereichten Steuererklärungen und unrichtigen Steuerfestsetzungen am 24.10.2011 des Jahres 2009 keinen Einfluss gehabt haben. Der verantwortliche Geschäftsführer Mag. W. ließ den Steuerschaden eintreten. Dieser wurde mit Wissen und Wollen auch billigend in Kauf genommen, indem er die unrichtigen Steuererklärungen unterfertigte. Ad 1.3.: Die Feststellung beruht auf der unstrittigen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1. Rechtsmittelverzicht: 3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen: § 255 BAO (1) Auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen. (3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unzulässig (§ 260). Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt. 3.1.2. rechtliche Würdigung: Ein Rechtsmittelverzicht ist jedoch nur dann rechtswirksam, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt war. Als Inhalt des zu erwartenden Bescheides ist der Inhalt des Spruches gemeint. Dafür spricht, dass sich der Verzicht nur auf den Spruch des Bescheides bezieht und dass die für Abgabenbescheide geltende speziellere Regelung nur Teile des Spruches aufzählt. Bei Abgabenbescheiden ist ausdrücklich geregelt, dass die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe sowie die Abweichungen von der bisherigen Festsetzung bekannt sein müssen. Diese Abweichungen werden in der Praxis lediglich auf die Abweichungen in der Abgabenfestsetzung bezogen, wofür die übliche Terminologie (wonach Abgaben "festgesetzt" werden, während Bemessungsgrundlagen "festgestellt" werden) spricht. Die Daten, die bei Abgabenbescheiden dem Verzichtenden bekannt sein müssen, sind Spruchbestandteile, wozu auch die Nachforderung bzw. Gutschrift gehört (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 255, Tz. 13, 14) Dies alles konnte den oa. wörtlich wiedergegebenen Ausführungen in der Niederschrift über Schlussbesprechung zur Außenprüfung nicht entnommen werden, sodass von einer die Bf. nicht weiter bindenden Erklärung kein Rechtsmittel erheben zu wollen auszugehen war. Auf Grund dieser Zusage entfielen auch nähere Feststellungen und Würdigungen hinsichtlich der Anwendung der Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO. Zur Bedeutung des Rechtsmittelverzichts äußerte sich das BMF (9.9.1982, 11 0502/134-Pr.2/82) wie folgt: "Er kommt dann in Betracht, wenn zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen Übereinstimmung über die Prüfungsfeststellungen und ihre abgabenrechtliche Würdigung besteht. Der Rechtsmittelverzicht ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, das Abgabenverfahren zu vereinfachen. Beim Abschluss einer Betriebsprüfung eingesetzt vermag er die Prüfungsdauer zu verkürzen, der Bericht kann vereinfacht und die Auswertung des Berichtes beschleunigt werden" (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 255, Tz. 15). Eine allfällige Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des Rechtsmittelverzichts ist in einer Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid geltend zu machen (VwGH 11.10.1957, 2941/55). Da entsprechend der vorhin ausgeführten rechtlichen Beurteilung kein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vorliegt, braucht auf die von der Bf. allfällig erhobenen Einwendungen von vorliegenden Irrtümern der Bf. bei Abgabe des Verzichtes nicht mehr eingegangen werden. 3.2. Verjährung 3.2.1. Gesetzliche Bestimmungen § 207 BAO (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. (2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208 BAO Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist; c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden; d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde; e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. … § 209 BAO (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. (3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen. … § 8 FinStrG (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. … § 33 FinstrG (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. (2) … (3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, a) mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, c) mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden, d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden, e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde, oder f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde. … Außer Streit steht, dass der hier in Rede stehende Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009 außerhalb der regulären fünfjährigen, aber innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ergangen ist. Strittig ist, ob die subjektive Tatseite, ob Vorsatz iSd § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Für das Vorliegen des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung ist entscheidend, ob neben einer (objektiven) Abgabenverkürzung ausreichend festgestellte Sachverhaltselemente den Schluss darauf zulassen, dass das Entstehen der Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder zumindest ernstlich für möglich gehalten worden war und damit eine auf eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden kann. Auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt eine solche (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung voraus (VwGH 18.9.1991, 91/13/0064). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten, bewirkt. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz). Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (VwGH 16.12.1998, 96/13/0033). Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn der Vorsatz alle Tatumstände erfasst; dies gilt auch für den bedingten Vorsatz (OGH 13.05.1982, 13Os35/82; VwGH 23.1.1970, 94/69). Der Täter muss wissen und wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung zur Abgabenverkürzung führt. Bei Verletzungsdelikten hat sich das Bedenken und Beschließen auf den tatbildmäßigen Erfolg zu beziehen. Aus dem Gesamtbild muss sich ein eindeutiger Beweis für das Vorliegen des Vorsatzes auf alle Merkmale des Tatbestandes sowie auf alle einzelnen, dem Abgabepflichtigen zur Last gelegten Tathandlungen gegeben sein (VwGH 22.11.1963, 22/62). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (VwGH 8.2.1990, 89/16/0201; 31.1.2018, Ra 2017/15/0059). Davon spricht man, wenn der Täter intellektuell erkannt hat, dass ein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Kotschnigg in: Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 216 und die dort zitierte OGH- bzw. VwGH-Rechtsprechung). Auch bedingter Vorsatz setzt grundsätzlich eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 14.2.1984, 83/14/0105; VwGH 6.12.1990, 90/16/0153; BFG 24.3.2014, RV/110256/2013). Vorsätzliches Handeln wiederum beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. VwGH 26.2.2015, 2011/15/0121, mwN; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076; VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032, mwN; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292, mwN). 3.2. Übernahme der Einkünfte aus dem Feststellungsbescheid 2009 3.2.1. Gesetzliche Bestimmungen: § 252 BAO (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 295 BAO (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. (2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (2a) Ist ein Bescheid von einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 4 abzuleiten, ist er ungeachtet des Eintritts der Rechtskraft oder der Verjährung im Fall der nachträglichen Erlassung oder Aufhebung des Bescheides von Amts wegen aufzuheben oder insoweit abzuändern, als der Bescheid sich auf den Spruch des abgeleiteten Bescheides auswirkt. (3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. … 3.2.1. rechtliche Würdigung Der gegenständlichen Beurteilung liegt ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2009 vor. Dieser Bescheid fußt auf den bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes vom 17.12.2018. Im Feststellungsbescheid wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte des Gruppenträgers bindend festgestellt. Wenn nun die Bf. in ihrer Beschwerde einwendet, Teile dieses Bescheides wären gemäß § 209 Abs. 3 erster Satz BAO absolut verjährt, weil sie Abgaben aus dem Jahr 2008 betreffen, ist ihr zu erwidern, dass dies dem Spruch des Feststellungsbescheides vom 17.12.2018 nicht zu entnehmen ist und sie in Wahrheit Feststellungen des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 anficht, die bereits rechtskräftig geworden sind. Abgesehen davon wurde dieser Bescheid noch mit einer anderen Begründung (fehlende Berücksichtigung eines Verlustabzuges) beeinsprucht (s. Beschwerde vom 18.1.2019), aber letztendlich nicht mehr aufrechterhalten (Zurücknahme der Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung). Der Bf. war die Berechnung des Feststellungsbescheides des Prüfers auf Grund der Übermittlung des Außenprüfungsberichtes bekannt und die Berechnungsgrundlagen wurden überdies der bf. Selbstanzeige entnommen. Entsprechend der oa. Gesetzesbestimmungen können derartig unterlassene Anfechtungen und Unrichtigkeiten des Feststellungsbescheides im Verfahren des abgeleiteten Bescheides nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, dass Einkünfte- oder Einkommensbestandteile aus dem Jahr 2008 zu Unrecht im Feststellungsbescheid 2009 einbezogen wurden. Im gegenständlichen Verfahren über einen abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid können nicht Teile des Feststellungsbescheides 2009 mit der Begründung materieller Unrichtigkeit eliminiert werden, da sonst die Wirkungen abgabenrechtlicher Feststellungsbescheide ausgehebelt werden. Aus dem Feststellungsbescheid geht klar hervor, dass die Einkünfte und das Einkommen des Gruppenträgers für das Jahr 2009 in der entsprechenden Höhe bindend festgestellt wurden. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, ob Einkommensbestandteile des Feststellungsbescheides zu Recht oder zu Unrecht miteinbezogen wurden. § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (VwGH 15.12.1994, 92/15/0030; 28.5.1997, 94/13/0273; 23.3.2000, 2000/15/0001; 19.3.2002, 2002/14/0005; 7.7.2004, 2004/13/0069) Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.3.1983, 82/14/0210). Was den Einwand des Vorliegens absoluter Verjährung anlangt, ist auszuführen, dass es materiell-rechtlich eindeutig um eine Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 geht, die absolut erst nach dem 31. Dezember 2019 als verjährt anzusehen wäre, wobei der angefochtene Bescheid früher erlassen wurde. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren werden vorwiegend Fragen der Beweiswürdigung releviert, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. In rechtlicher Hinsicht wird auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Graz, am 10. Oktober 2023

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100974/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100974.2020
Stammnummer
142297
Gültig
10.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF