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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100498/2023

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO Verfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100498/2023vom 08.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29. Juli 2022 gegen den Bescheid des ***FA***, Dienststelle ***1*** , vom 28. Juli 2022 (Änderung gem. § 295 a BAO) betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde vom 29. Juli 2022 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO idgF als gegenstandslos erklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Eine gesonderte Darstellung des Verfahrensganges kann wegen Gegenstandsloserklärung nach § 261 Abs. 1 lit a BAO unterbleiben. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Beschluss gem. § 300 BAO v.31.07.2023 (FamilienbonusPlus 2019) hingewiesen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestandteile des elektronischen Veranlagungsaktes. 3. Erwägungen Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO) Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO sind Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird. Gemäß § 300 Abs 1 BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß § 300 Abs 1 lit a BAO unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zugestimmt hat und wenn in der Folge das Verwaltungsgericht gemäß § 300 Abs 1 lit b BAO der Abgabenbehörde unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss eine Frist zur Aufhebung setzt. Die beschwerdeführende Partei hat den Aufhebungen nach § 300 Abs 1 BAO zugestimmt (siehe Zustimmungserklärung v. 28.07.2023 bzw. v. 01.08.2023). Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2023 eine entsprechende Frist (4 Wochen) zur Aufhebung der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2019 gesetzt. Der aufgehobene Bescheid wurde durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Der neue Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2019 erging am 24. August 2023 Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Mit dem neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid war daher als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 8. September 2023

Normen und Schlagworte

§ 300 BAO VerfahrenGegenstandsloserklärung

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100498/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100498.2023
Stammnummer
142281
Gültig
08.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF