Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300032/2020
Verkürzung von Eingangsabgaben durch vorschriftswidrige vorübergehende Verwendung eines PKW
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300032/2020vom 31.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Verwendung ausländischer Fahrzeuge in der EU: Reisende mit Nicht-EU-Wohnsitz können ihr Auto für die Dauer von sechs Monaten abgabenfrei in der Union zu privaten Zwecken verwenden. Nachher muss der PKW in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Mit wenigen Ausnahmen dürfen Sie ihn aber weder vermieten, verleihen oder sonst darüber verfügen noch, über Reparaturen hinausgehende, Veränderungen daran vornehmen. Für weitergehende Veränderungen benötigen Sie eine Bewilligung des Zollamtes."
Der österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club (ÖAMTC) etwa weist unter dem Link: "Lenken ausländischer Fahrzeuge in Österreich - Steuer und Zoll bei ausländischem Kennzeichen" (https://www.oeamtc.at/thema/vorschriften-strafen/lenken-auslaendischer-fahrzeuge-in-oesterreich-16179796) auf folgendes hin:
"In den Zollbestimmungen ist keine Frist vorgesehen. Eine allfällige Zollabgabe wird grundsätzlich mit dem Tag der Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union fällig. Fahrzeuge, die in einem Drittstaat zugelassen sind, dürfen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland grundsätzlich nicht gelenkt werden. Da diesbezüglich aber Ausnahmeregelungen bestehen, ist dringend zu empfehlen, sich vorab mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung zu setzen."
Dem Beschuldigten stand es nach seinen subjektiven Fähigkeiten offen, Ermittlungen bzw. Erkundigungen bei der Zollbehörde, rechtskundigen Personen, Automobilclubs (die auf deren Homepage bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall auf die Zollbehörden verweisen) etc… einzuholen. Es wäre am Beschuldigten gelegen sich bei der Verwendung des drittländischen Fahrzeuges über die rechtlichen Bestimmungen bei geeigneter Stelle zu erkundigen. Der Beschuldigte hat demnach die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt gröblich aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht gelassen.
In der mündlichen Verhandlung am 31.8.2023 vor dem Bundesfinanzgericht hat der Beschuldigte angeführt, dass er an Eingangsabgaben gedacht hätte bzw. sich informiert hätte, wenn es sich um eine Eigentumsübertragung und nicht nur um eine "Spritztour" gehandelt hätte. Im vorliegenden Fall kann man bei der Möglichkeit der Verwendung für zumindest eine Woche nicht mehr von einer "Spritztour" ausgehen. Dem Beschuldigten war es demnach auch bewusst, dass es Sonderbestimmungen hinsichtlich drittländischer Fahrzeuge gibt. Das Argument der Unterscheidung zwischen Eigentumsübertrag, Tuningmaßnahmen oder der Verwendung eines im Drittland angemeldeten Fahrzeuges geht demnach ins Leere.
Der VwGH hat in der Entscheidung vom 11.6.1987, 87/16/0024 sowie vom 15.10.1987, 87/16/0076, ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Naheliegend wäre gewesen, dass sich der Beschuldigte, unter anderem da nach seiner eigenen Auslegung der gegenständliche Mercedes kein alltägliches Fahrzeug ist, über die aktuelle Rechtslage hinsichtlich des Lenkens eines drittländischen Fahrzeuges entsprechend bzw. überhaupt informiert.
Er war beruflich im Export- und Importhandel von Fahrzeugen (Kosovo / Gemeinschaftsgebiet) tätig und verfügt der Beschuldigte somit über Erfahrung im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft und ist davon auszugehen, dass es ihm im Wesentlichen bewusst gewesen sein muss, dass bei der Verwendung (nicht nur Eigentumsübertragung oder Veredelung) im EU-Inland eines drittländischen Fahrzeuges über einen längeren Zeitraum (zumindest eine Woche) besondere Bestimmungen gelten (können).
Durch mangelnde Erkundigungen bzw in Folge unrichtige Einschätzung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der im gegenständlichen Fall vorliegenden Verwendung des Fahrzeuges bei der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt wird eine derartige Sorglosigkeit an den Tag gelegt, dass dem Beschuldigten der Eintritt der Zollschuld für das rechtswidrige Verwenden des Fahrzeuges im Zollgebiet als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen ist.
Gerade diese auffallende Sorgfaltswidrigkeit, sich bei der Verwendung eines unverzollten drittländischen Fahrzeuges nicht über die im Zollgebiet vorliegenden Voraussetzungen zu informieren bzw Auskünfte über die richtige Vorgangsweise einzuholen, ist als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 36 Abs. 2 FinStrG einzustufen.
Schuldausschließungsgrund
Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter die Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist der Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Beschuldigte (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (Hinweis VwGH 19.4.1988, 86/14/0049), es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (Hinweis VwGH 15.4 1983, 82/17/0151; VwGH 19.11.1998, 96/15/0153).
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschuldigte nicht über die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges erkundigt, weshalb ein allenfalls vorliegender Irrtum, auf eine Vernachlässigung oder Verletzung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zurückzuführen ist. Unterlässt der Täter die ihm subjektiv zumutbare Erkundigung, handelt er somit schuldhaft; ein entschuldbarer Irrtum ist folglich ausgeschlossen. Erkundigt er sich nicht, stellt selbst guter Glaube keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 16.11.1984, 83/17/0063).
Strafbemessung
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 36 Abs. 3 FinStrG: Die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Waren gemäß § 12 FinStrG an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Hinsichtlich des unbestritten gebliebenen Zollwerts in der Höhe von 50.000 Euro auf Grund des Kaufvertrages vom 20.4.2019 des Fahrzeuges und hinsichtlich der Höhe der Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 10.000 Euro) sowie deren Berechnung wird auf das abgabenrechtliche Verfahren verwiesen.
Die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe bildet gemäß § 23 FinStrG die Schuld des Täters. Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Bei der Festsetzung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 lit. c FinStrG die tatsächliche Geldstrafe zu bemessen ist, beträgt 10.000 Euro (= das Einfache des Verkürzungsbetrages).
Dabei sind bei der Strafbemessung als mildernd der Zeitablauf seit Begehung der Tat, die erfolgte Schadensgutmachung, der Umstand, dass dem Beschuldigten kein wirtschaftlicher Vorteil aus seinem Verhalten zugekommen ist und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; als erschwerend war kein Umstand gegeben.
Die Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG in Höhe von 10% des strafbestimmenden Wertbetrages beläuft sich im gegenständlichen Fall auf 1.000 Euro. Da die o.a. Milderungsgründe wesentlich überwiegen und keine Erschwerungsgründe vorliegen wurde die bisher in Höhe von 30% verhängte Geldstrafe auf 1.700 Euro vermindert. Einer weiteren Verringerung der Strafe stand neben spezialpräventiven Gründen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, um Personen in vergleichbaren Situationen von ähnlich gelagerten Finanzvergehen abzuhalten. Auch unter Berücksichtigung auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist die in Höhe von 1.700 Euro verhängte Geldstrafe angemessen.
Kostenentscheidung
Die festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von 170 Euro gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von 500 Euro festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 31. August 2023
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300032/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300032.2020
- Stammnummer
- 142244
- Gültig
- 31.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF