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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100184/2015

Kann ein zivilgerichtlicher Vergleich einen Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, der durch das Nichtauffüllen eines negativen Kapitalkontos entsteht, der Besteuerung entziehen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100184/2015vom 10.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der hier vorliegende Vergleichsabschluss, datiert mit 11.11.2003, betrifft die Beseitigung von Forderungen des Kommanditisten von 71.839,74 € samt Zinsen und eines Kostenbeitrages sowie einer Gegenforderung von 142.299,92 € des Bf. Das auch zu diesem Zeitpunkt bestehende negative Kapitalkonto war nicht Gegenstand des Vergleichsabschlusses. Die Auffüllungspflicht eines negatives Kapitalkontos besteht gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 erst im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist. Zum Stichtag des Vergleichsabschlusses am 11.11.2003 geht laut Aktenlage nicht hervor, dass der Kommanditist zu diesem Zeitpunkt aus der Firma ausscheidet. Dies geschah erst durch den Beschluss vom ***7***2011, als die KG durch die Schlussverteilung des Konkurses aufgehoben wurde. Diese Änderung der Gesellschafterstruktur ist daher nicht vom Vergleichsabschluss umfasst, da die Parteien im Jahr 2003 zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses an das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht denken konnten und dieses Verhältnis zum Stichtag des Vergleichsabschlusses nicht vorlag. Der Kommanditist hielt es vielmehr auch nicht für notwendig, die Gesellschafterstellung zu kündigen, wie aus einer Stellungnahme hervorgeht. Daraus folgt, dass das gesamte negative Kapitalkonto, dass nicht aufzufüllen war, als Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 zu versteuern ist. Wie in der oa Judikatur ausgeführt, ist das negative Kapitalkonto des Kommanditisten aus steuerrechtlicher Sicht zu beurteilen. (vgl UFS RV/0620-W/06 vom 02.01.2012. Ein zivilgerichtlicher Vergleich beruht auf Freiwilligkeit. Er ist eine freiwillige Vereinbarung, die in diesem Fall ein bindender freiwilliger Verzicht auf gegenseitige zivilrechtliche Forderungen beinhaltet. Der § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 hat den Zweck zu verhindern, dass durch freiwillige zivilrechtliche Vereinbarungen Abgaben nicht geleistet werden müssen. Es soll durch Gestaltung im Zivilrecht der gestalterischen Möglichkeit im Steuerrecht Möglichkeit bestehen Gewinne nicht versteuern zu müssen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung. Der VwGH entscheidet in ständiger Judikatur, dass ein negatives Kapitalkonto, welches nicht aufgefüllt werden muss, als Veräußerungsgewinn gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 zu versteuern ist. Der Veräußerungsgewinn ist daher wie im Feststellungsbescheid vom 27. August 2014 festzusetzen. 3.2. Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung folgt der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur. Zu der Rechtsfrage, ob ein zivilgerichtlicher Vergleich eine Bereinigungswirkung auch im Fall des § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 entfalten kann, ist keine ausdrückliche höchstgerichtliche Judikatur bekannt. Zu dieser Frage ist eine ordentliche Revision zulässig. Wien, am 10. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100184/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100184.2015
Stammnummer
142237
Gültig
10.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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