Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100697/2022
Heranziehung einer Gesamtschuldnerin für eine Umsatzsteuer aus Bauleistungen (§ 19 (1a) UStG 1994 iVm § 6 (2) BAO)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100697/2022vom 16.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie ausgeführt, ging der Heranziehung der Gesamtschuldner zunächst im Juli 2019 die Ablehnung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der M-GmbH wegen Vermögenslosigkeit und sodann im Sept. 2019 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Mit einer Einbringlichkeit der im Mai 2019 vorgeschriebenen Umsatzsteuer bei der M-GmbH war nicht zu rechnen.
Die zeitgleich mit dem Ergehen der bekämpften Bescheide erfolgte Vormerkung von Pfandrechten zu Gunsten des Abgabengläubigers in Höhe der verfügten Inanspruchnahme der Gesamtschuldner bestätigt die Zweckmäßigkeit der im anhängigen Verfahren bekämpften Maßnahme, deren Wirksamkeit durch die nachfolgenden Zahlungseingänge belegt wird.
Da im Nov 2019 nicht absehbar war, ob und ggfs. wann eine Veräußerung der fertiggestellten Wohneinheiten erfolgen würde, war auch die gleichzeitige Heranziehung aller drei Miteigentümer im vollen Umfang der fällig aushaftenden Umsatzsteuer aus dem verfahrensgegenständlichen Bauauftrag zweckmäßig.
Die Bf hält den Interessen des Abgabengläubigers an der Heranziehung der Gesamtschuldner einen Irrtum der gemeinsamen steuerlichen Vertretung über die Anwendbarkeit des § 19 (1a) UStG 1994 auf den Umsatz aus der vereinbarten Rohbauerrichtung und ihre vollständige Entrichtung des in Rechnung gestellten Bruttobetrages an die M-GmbH entgegen. Im Übrigen weist sie, mangels Einflussmöglichkeit, jegliche Verantwortung für die Vorgangsweise der M-GmbH zurück.
Zum eingewendeten Irrtum der steuerlichen Vertretung ist zunächst daran zu erinnern, dass es dem Wesen einer Vertretung entspricht, Fehler des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen.
Die Bereinigung von Folgen einer unrichtigen steuerlichen Beratung ist grundsätzlich eine Angelegenheit zwischen den Parteien des Vertretungsverhältnisses.
Das gegenständliche Abgabenfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Korrektur von Vertreterfehlern aus Ermessensgründen, zumal im anhängigen Verfahren eine abgabenbehördliche Mitveranlassung an der eingewendeten Fehlberatung weder behauptet wurde, noch aus dem Verfahrensergebnis ersichtlich ist. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BA0 ist daraus nicht abzuleiten.
Eine Überwälzung von Auswirkungen einer unrichtigen Beratung auf den Abgabengläubiger kommt daher nicht in Betracht.
Auch mit dem Hinweis auf eine vollständige Entrichtung der in Rechnung gestellten Bruttobeträge an die M-GmbH und auf das Fehlen einer Einflussmöglichkeit auf die Vorgangsweise des leistenden Unternehmens, zeigt die Bf keine für ihre Entlastung sprechenden Billigkeitsaspekte bei der vorzunehmenden Ermessenabwägung auf.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine Berücksichtigung der Entrichtung des Bruttobetrages an die M-GmbH als Billigkeitsgrund für eine Abstandnahme oder Einschränkung einer Inanspruchnahme der Gesamtschuldner, im Ergebnis einer Aufhebung der Besteuerung des Umsatzes aus dem Werkvertrag vom 15.Febr 2018 gleichkäme und wiederum zu einer Überwälzung des Schadens auf den Abgabengläubiger führen würde.
Zudem ist der Argumentation im Vorlageantrag der Bf auch inhaltlich nicht zu folgen.
Aufgrund des umfangreichen eigenen Immobilienbesitzes, der Stellung als Mehrheitsgesellschafterin und Erfahrung als langjährige GF der M-GmbH bestehen für das BFG keine Zweifel, dass die seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebende und mehrjährig in der Baubranche tätige Bf keineswegs eine ahnungslose Hausfrau war, wie der Vorlageantrag zu vermitteln versucht, sondern sie über Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die sie in die Lage versetzten, die Sach- und Rechtslage zu klären und - wenn nötig unter Einsatz ihrer Gesellschafterrechte - Einfluss auf die Vorgangsweise des Ehemannes als GF der M-GmbH zu nehmen. Der erlernte Beruf der Bf und deren Wiedereinstieg in die Baubranche im Jahr 2021 bzw. die in diesem Jahr erzielten Einnahmen von einem mit Finanzberatung und Immobilienhandel befassten Unternehmen, unterstützen diese Einschätzung.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Mehrfachfunktionen ihres Ehemannes als ihr nachfolgender GF der M-GmbH, geschäftsführender Alleingesellschafter der Immo-GmbH und 2/3 Mehrheitsvertreter der MEG sowie der eigenen Position als Miteigentümerin der Liegenschaft in der R-Gasse, ist aus Sicht der BFG unbedenklich davon auszugehen, dass die Bf eine Rückzahlung einer von ihr vor der Rechnungskorrektur bereits an die M-GmbH bezahlten Umsatzsteuer oder deren Weiterleitung an das FA durch den Ehemann veranlassen konnte.
Im Übrigen ist aufgrund der Beschwerdeeinbringung durch die XY WTH GmbH daran zu erinnern, dass die Bf auf die Kompetenz einer über die Abrechnung des Rohbauauftrages vollständig informierten Vertretung zurückgreifen konnte.
Wie festgestellt, gingen der Bf mehrere korrigierte Rechnungen zu, in welchen die Umsatzsteuerschuld aus dem Werkvertrag zur Rohbauerrichtung vom 15.Febr 2018 explizit auf sie übertragen wurde.
Wenn sich die Bf - nicht zuletzt trotz wiederholter vergleichbarer Sanierungsprojekte bei ihren eigenen Immobilien - dennoch über die diesen Rechnungen zugrundeliegenden Vorgänge in der M-GmbH nicht informierte, ist ihr unter den gegebenen Umständen eine Mitverantwortung für eine daraus resultierende Unkenntnis der vermeintlich auf sie übertragenen Steuerschuld nicht abzusprechen.
Unter Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt, hätte die Bf die Umsatzsteuer aus den korrigierten Rechnungen an das FA abführen und dadurch den Schaden im Steueraufkommen verhindern können und müssen.
Einen Beitrag zu einer Abgabenhinterziehung setzt die Heranziehung eines Gesamtschuldners nicht voraus.
Dem aus der formalrechtlichen Selbständigkeit der M-GmbH abgeleiteten Fehlen einer Einflussnahmemöglichkeit der Bf auf die Vorgangsweise der M-GmbH ist, neben ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin der Gesellschaft, auch die Personalunion der Bf und ihres Ehemannes als Beteiligte beider Vertragsparteien, mit einer geradezu unvermeidlichen gegenseitigen Beeinflussung, entgegenzuhalten.
In Abwägung der angeführten Umstände liegt der Heranziehung der Bf als Gesamtschuldnerin aus Sicht des BFG eine gesetzmäßige Ermessensübung iSd § 20 BAO zugrunde, an der auch die zwischenzeitig weitgehende Tilgung der betroffenen Umsatzsteuer nichts ändert.
Vor dem Hintergrund der Uneinbringlichkeit bei der leistenden M-GmbH und des ungewissen Zeithorizonts für eine Realisierung der Einbringung bei den weiteren Gesamtschuldnern, bietet der nach dem Verkauf mehrerer Wohnungen noch verbliebene Immobilienbesitz der Bf unverzichtbare zusätzliche Einbringungschancen, sei es durch einen Zugriff auf Vermietungseinnahmen der Bf oder durch hypothekarische Besicherungsmaßnahmen, wie sie von der Abgabenbehörde bei der Liegenschaft in der R-Gasse bereits veranlasst waren.
Auch die dargestellte Mitverantwortung der Bf am eingetretenen Umsatzsteuerausfall aus dem verfahrensgegenständlichen Rohbauauftrag bei der M-GmbH erscheint nicht vernachlässigbar.
Wenn auch die Bf nicht als primär verantwortliche Gesamtschuldnerin anzusehen ist, wäre es doch zweifellos das falsche Signal, ihre für die Gefährdung des Steueraufkommens nicht weniger kausale "Nebenrolle" als maßgebliches Billigkeitsargument im Verfahren betreffend ihre Heranziehung als Gesamtschuldnerin zu berücksichtigen. Würde dadurch doch einer sowohl spezial- als auch generalpräventiv unerwünschten Vorgangsweise Vorschub geleistet.
Zusammenfassend hält das BFG die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid bekämpften Inanspruchnahme der Bf als Gesamtschuldnerin im Umfang der aktuell aushaftenden Umsatzsteuerschuld aus dem Werkvertrag vom 15.Febr.2018 zur Rohbauerrichtung für die MEG in der R-Gasse für spezial- und generalpräventiv gerechtfertigt und in Hinblick auf die bei der Bf gegebenen Einbringungsmöglichkeiten auch - im Sinne der VwGH-Judikatur zum Haftungsbereich - für geboten.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vor, weil für den Bereich des § 19 (1a) UStG 1994 VwGH-Judikatur fehlt
- zum Vorliegen eines unrichtigen Hinweises auf die Beauftragung des Leistungsempfängers mit der Bauleistung;
- zur Auswirkung von Rechnungsberichtigungen nach der Heranziehung von Gesamtschuldnern.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich.
Graz, am 16. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100697/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100697.2022
- Stammnummer
- 142216
- Gültig
- 16.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF