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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102339/2020

Rückzahlungsansprüche aus Vorsteuern aus Anzahlungsrechnungen sind im Fall fehlgeschlagener Lieferungen oder sonstiger Leistungen nur dann abzugsfähig, wenn der Leistungserbringer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch abgeführt hat (vgl. VwGH Ra 2020/15/0102)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102339/2020vom 02.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

So bekämpfte sie ihre vom Masseverwalter bestrittene Forderung aus den Anzahlungsrechnungen an die Pf nicht, wobei das BFG davon ausgeht, dass der Grund dafür darin lag, dass sie im Erfolgsfall mit einer nur geringen Entschädigungsquote rechnen musste. Eine strafrechtliche Anzeige gegen W bzw. I wurde nach Darstellung der Bf. nicht eingebracht, da man auch im Fall einer längeren Gefängnisstrafe der Brüder annahm, dass es diesfalls zu einer (wenn überhaupt) geringeren Rückzahlung der Anzahlungen kommen würde. Der von der Bf. eingeschlagene Weg lief auf zivilrechtlich geltend gemachte Forderungen hinaus. Der von der Bf. in diesem Zusammenhang angestrebte Exekutionstitel in der Rechtssache Rs1 vor dem LG für Zivilrechtssachen verdeutlicht dies, stellt aber keine Grundlage für die gegenständlichen Forderungen dar. Die klagende Partei, in diesem Fall der Gf. der Bf. klagte in diesem Verfahren I wegen eines aus seiner Sicht aushaftenden Darlehens i.H.v. € 173.328,67, das im Zusammenhang mit der Pf, nicht aber den gegenständlichen Rechnungen stand. I stellt in diesem Verfahren im Rahmen eines (nicht zustandegekommenen) Vergleiches (Abschrift eines Tonbandprotokolls vom 7. April 2022) aber auch in Aussicht, die Bf. um einen Gesamtbetrag i.H.v. € 500.000,- zu übernehmen (Anm: was in etwa dem Nettobetrag der Anzahlungen der Bf. entsprochen hätte). Nachdem ein Abschluss der Rechtssache nach Kündigung des Vergleiches nicht absehbar war, wurde von der Bf. ein konstitutives Schuldanerkenntnis mit den ehemaligen Gf. der Pf (S bzw. AV) angestrebt und dieses am 19. Dezember 2022 unterzeichnet, worin u.a. die beiden Zahlungen für die gegenständlichen Anzahlungsrechnungen ausgewiesen sind. Das BFG geht davon aus, dass das Schuldanerkenntnis von den Schuldnern mit Hinweis auf sonst zu erwirkende strafrechtliche Konsequenzen unterfertigt wurde. Der EuGH hat in der Rechtssache Kollroß/Wirtl in Rz. 48 festgestellt, dass, sofern die Voraussetzungen der erforderlichen Sicherheit der Bewirkung der Lieferung bzw. der klaren Bezeichnung (insbes. Merkmal und Preis) bestimmt sind, der Steuerpflichtige das Recht hat, den Vorsteuerabzug zu diesem Zeitpunkt auszuüben, ohne dass später bekannt gewordene Tatsachen zu berücksichtigen wären. Nur wenn es anhand objektiver Umstände als erwiesen anzusehen ist, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Leistung wusste oder vernünftigerweise wissen musste, dass die Lieferung nicht bewirkt werden kann, ist der Vorsteuerabzug zu versagen (Rz. 49). Das BFG sieht es als erwiesen an, dass die Bf., vertreten durch E vor Übertragung der Geschäftsanteile der Pf an S beabsichtigte, auf der Liegenschaft Adr4 Gebäude zu errichten, ohne selbst bei der Bauausführung unternehmerisch tätig zu werden. Der Bruder von W C, Iv, mit dem E längere Zeit geschäftlich verbunden war (beide waren zeitgleich Gesellschafter und Geschäftsführer der *** GmbH(später L) und damit Eigentümer der Bf.), vermochte E davon zu überzeugen, die Pf ohne weitere Kontrollhandlungen betreffend der fachlichen Qualifikation und Bonität S zur Gänze zu überantworten. Der Folder betreffend der Pf gibt keinen Nachweis der fachlichen Kompetenz des S (im Zeitpunkt der Auftragsvergabe), da ihm erst rund 3,5 Monate davor die gesamten Geschäftsanteile der Pf von E übertragen worden waren. Die Sorglosigkeit bzw. Schlampigkeit der Bf. findet ihre Fortsetzung darin, dass divergierende Angebote der Pf (bei gleichbleibenden Gesamtpreis des Bauvorhabens) nicht aufgefallen sind (geschweige denn hinterfragt wurden), man auf einen signifikanten Vertragsbruch (fehlende Erbringung der Sicherheitsleistungen) durch S verspätet reagiert hat und nach verstreichen der von ihr gesetzten Nachfrist nicht sofort vom Vertrag zurücktrat und die Anzahlungen zurückforderte. Der Baufortschritt wurde nicht kontrolliert und entgegen der Zahlungsvereinbarung noch vor Erbringung einer Leistung die zweite Teilrechnung bezahlt. Erst mit der Übermittlung von drei weiteren Rechnungen begann E an der Leistungserbringung durch die Pf zu zweifeln (Schreiben vom 20. Februar 2019) und beendete den Bauwerkvertrag mit Kündigung vom 24. April 2019. Die Kündigung erfolgte - mangels Baufortschritt - mangels vertraglicher Erbringung der Sicherheitsleistung i.H.v. € 100.000,- - mangels Vorlage einer Banküberweisung an die Fertigteilfirma S7 s.r.o. bzw. U1 GmbH, für die die Bf. mit ihrer 2. Zahlung in Vorlage getreten ist. - da die Pf gegenüber dem Finanzamt die Bf. als Drittschuldner bezogen auf Abgaben und Nebengebühren i.H.v. € 97.924,19 benannt hatte. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass sich E größere Chancen für die Rückzahlung der von der Bf. geleisteten Anzahlungen ausrechnete, indem er den in den Geschäftsfall involvierten Personenkreis nicht strafrechtlich verfolgte sondern nach Scheitern der Übernahme der Bf. durch I mittels konstitutivem Schuldanerkenntnis (ehemalige Gf. der Pf) belangte und Zahlungen einforderte. Aus alldem folgt nach Ansicht des BFG, dass die Bf. von einer Leistungserbringung durch die Pf ausging, wobei es für Sie (trotz der Vielzahl der oben dargelegten fragwürdigen Umstände) im Zeitpunkt der Anzahlungen nicht erkennbar war, dass die Leistung voraussichtlich nicht erbracht werden würde. Gegenständlich kann es daher anhand der vorliegenden objektiven Umstände nicht als erwiesen angenommen werden, dass die Bf. im Zeitpunkt der Leistung der Anzahlungen wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass die Lieferung vorraussichtlich nicht bewirkt wird. ,Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Steuerpflichtige als Vertragspartner die Absicht hat, die mit der Bewirkung der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung verbundenen finanziellen Folgen auf sich zu nehmen, wenn er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass diese Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist (Kollroß und Wirtl, a.a.O. Rz. 49).' Der Vorsteuerabzug war aus diesem, von der Behörde herangezogenen Grund daher nicht zu versagen. In der Folge sind die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen gemäß den, vom EuGH bzw. VwGH getroffenen Aussagen, in Bezug auf die von den innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen und der EU-Verordnung vorgegeben Kriterien zu untersuchen. In Rz. 59 (EuGH Kollroß und Wirtl, a.a.O.) verweist der EuGH darauf, dass sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von der Sachlage im Urteil Firin (Anm: wonach die Vorsteuer vom potentiellen Empfänger der Leistung grundsätzlich zu berichtigen ist) unterscheiden. In den Rz. 60 bis 62 legt er die Unterschiede dar: Rz. 60 Zum einen hatten die Erwerber in den Ausgangsverfahren, wie die Europäische Kommission zutreffend hervorhebt, aus den Gegenständen, für die sie die Anzahlungen vor ihrer tatsächlichen Lieferung geleistet hatten, bereits Einnahmen erzielt. Aus den Vorlageentscheidungen geht nämlich hervor, dass die Erwerber die fraglichen Gegenstände verpachtet und daraus Pachteinnahmen erzielt hatten. Somit wurden diese der Vorsteuer unterliegenden Gegenstände durchaus in einem gewissen Maß für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet. Eine vergleichbare Situation liegt gegenständlich nicht vor, wobei, folgt man den Ausführungen der Bf. davon auszugehen wäre, dass für den Fall der Lieferung von Gebäuden an die Bf. diesen Lieferungen mit der Veräußerung an Dritte unecht steuerbefreite Umsätze nachgefolgt wären. Rz. 61 Zum anderen zeichnen sich die beiden Ausgangsverfahren dadurch aus, dass die Lieferungen der von den Erwerbern bestellten Gegenstände infolge bandenmäßiger Betrugshandlungen, an denen die Vertreter der Lieferer beteiligt waren, nicht bewirkt werden konnten, und diese Betrugshandlungen dazu führten, dass über das Vermögen der Lieferer Insolvenzverfahren eröffnet wurden, von denen eines mangels Masse eingestellt wurde. Gegenständlich wurde im vorliegenden Fall am 30. Juli 2019 Konkurs über die Pf eröffnet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war die Bf. allerdings bereits von dem, mit der Pf abgeschlossenen Vertrag zurückgetreten (Kündigung des Bauwerkvertrages am 24. April 2019). Rz. 65 Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren wäre es allerdings für die Erwerber angesichts der Zahlungsunfähigkeit der Lieferer unverhältnismäßig schwierig oder sogar unmöglich, die Rückzahlung der von ihnen für die Lieferung der bestellten Gegenstände gutgläubig geleisteten Anzahlung zu erwirken. Bedeutung misst der EuGH dem Umstand bei, dass es für den Erwerber schwierig oder unmöglich ist, eine Rückzahlung der gutgläubig geleisteten Anzahlung zu erwirken. Im gegenständlichen Fall liegt zwar eine Zahlungsunfähigkeit der Pf vor, eine unverhältnismäßige Schwierig- oder Unmöglichkeit eine Rückzahlung zu erwirken, ist für das BFG aber aus folgendem Grund nicht ersichtlich: Mit dem konstitutives Schuldanerkenntnis der ehemaligen Geschäftsführer S und AV vom 19. Dezember 2022 gestehen diese ein, für die gegenständlich bedeutsamen Anzahlungen vom 7. Dezember 2018 i.H.v. € 273.240,- bzw. vom 7. Jänner 2019 i.H.v. € 318.444,- keine Gegenleistungen erbracht zu haben. Sie verpflichten sich darin, diese (und darüber hinaus weitere Forderungen der Bf. in Höhe von gesamt € 830.955,-) in voller Höhe anzuerkennen und zu berichtigen. Infolge des konstitutiv abgegebenen Schuldanerkenntnisses können grundsätzlich keine Einwendungen aus dem, diesen zugrundeliegenden Schuldverhältnissen mehr erhoben werden und ist daher als erwiesen anzunehmen, dass keine unverhältnismäßige Schwierig- oder Unmöglichkeit eine Rückzahlung zu erwirken, vorliegt. Unter S als Geschäftsführer der Pf bzw. dessen Bruder I kam es, darin bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel, zu unredlichen Handlungen was den Verbleib der Anzahlungen betrifft. Im Gegensatz zum Urteil Kollroß und Wirtl (a.a.O. Rz. 62) wurde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer der Anzahlungsrechnungen von der Pf nach Mitteilung des Finanzamtes aber nicht abgeführt. Die Bf. befindet sich mit ihrer im Vorlageantrag vertretenen gegenteiligen Ansicht in einem Irrtum. Dieser Umstand ist von entscheidender Bedeutung, verweist der EuGH doch in der Rechtssache Kollroß und Wirtl bei seinen Ausführungen auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität (Rz. 64, 66). Zu der, in dieser Rechtssache erfolgten Steuerzahlung durch den Anzahlungsempfänger erläutert der EuGH (Rz. 62): ,…Daraus folgt, dass dem Fiskus unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren dadurch, dass die Erwerber ihr Vorsteuerabzugsrecht aus diesen Anzahlungen ausüben, kein Steuerausfallrisiko entsteht.' Genau dieses Risiko bestünde gegenständlich, wenn, nachdem die Umsatzsteuer durch den Zahlungsempfänger (Pf) nicht abgeführt wurde, die Vorsteuer zum Abzug zugelassen würde - ein Ergebnis, das dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer zuwider liefe. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis Ra 2020/15/0102 Rz. 29 ausgeführt: Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss vom 13. September 2018, Ra 2017/15/0102, ausgesprochen hat, wird ein derartiger unmittelbarer Anspruch des Leistungsempfängers gegenüber den Abgabenbehörden auf Erstattung der Mehrwertsteuer vom EuGH nicht in Fällen angenommen, in denen die Mehrwertsteuer an die Abgabenbehörde nicht abgeführt worden ist (vgl. EuGH 15.3.2007, C-35/05, Reemtsma, Rn. 13; insbesondere EuGH 26.4.2017, C-564/15, Tibor Farkas, Rn. 15 und 55; EuGH 31.5.2018, C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl, Rn. 62, mit Betonung des Umstandes, dass dem Fiskus unter den dort gegebenen Umständen kein Steuerausfallrisiko entsteht). Der Steuerverwaltung darf kein Schaden entstehen (vgl. EuGH Tibor Farkas, Rn. 55). In Fällen, in denen die Mehrwertsteuer nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurde (vgl. EuGH 6.2.2014, C-424/12, SC Fatorie, Rn. 16; vgl. auch EuGH 21.2.2018, C-628/16, Kreuzmayr, Rn. 14), ist ein Rückzahlungsanspruch somit ausgeschlossen (vgl. auch deutscher BFH 30.6.2015, VII R 30/14, Rn. 25, mwN). Dies gilt auch für Fälle der Rückvergütung infolge Berichtigung der Umsatzsteuer. Aus den oben dargelegten Umständen, der nicht bloß theoretischen Möglichkeit eine Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen auf Grundlage des Schuldanerkenntnisses zu erwirken, insbesondere aber des Umstandes, dass die Pf als Zahlungsempfängerin die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, ist im Einklang mit der Judikatur der EuGH wie auch des VwGH dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer entsprechend, der Bf. der Vorsteuerabzug zu versagen. Der von der Bf. angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 hat daher unverändert zu bleiben. Wie oben dargelegt, richtet sich die Beschwerde infolge des zwischenzeitlich ergangenen Jahresbescheides für die Umsatzsteuer 2019 kraft Gesetzes (§ 253 BAO) auch gegen diesen Bescheid. Der Jahresbescheid 2019 erging am 3. August 2021 erklärungsgemäß. Nach Darstellung der Behörde wurde darin die Vorsteuer aus den Rechnungen der Pf i.H.v. € 98.614,- nicht geltend gemacht. Infolge Abweisung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat auch der an die Bf. gerichtete Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2019 unverändert zu bleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision als nicht zulässig zu erklären war. Wien, am 2. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102339/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102339.2020
Stammnummer
142202
Gültig
02.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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