Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102361/2020
Subprovisionen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102361/2020vom 06.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7. In der Beschwerde hat die Bf. zur Tippgeberin MA angegeben, dass sie die Subprovision (EUR 4.320,00) am 31.07.2014 bezahlt hat. Das Jahr 2014 ist nicht das Streitjahr in diesem Beschwerdeverfahren. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das Beschwerdebegehren, EUR 4.320,00 im Streitjahr 2009 als Betriebsausgaben abzusetzen, ist daher abzuweisen.
Die 7 Subprovisionen in Höhe von insgesamt EUR 31.560,00 hat die Abgabenbehörde P S als verdeckte Ausschüttung zugerechnet und hat in diesem Zusammenhang auf eine einvernehmlich mit der Steuerberaterin der Bf. vereinbarte Vorgehensweise hingewiesen (siehe Außenprüfungsbericht, Tz. 3, Tz. 9 und Tz. 10).
Wenn Steuerberater:innen etwas mit der Abgabenbehörde vereinbaren, tun sie dies im Auftrag ihrer Mandantin oder ihres Mandanten: Die Steuerberaterin der Bf. hat daher im Auftrag der Bf. gehandelt, als sie mit der Abgabenbehörde vereinbart hat, alle verdeckten Ausschüttungen P S zuzurechnen.
Die oben beschriebene Vorgangsweise ist nur dadurch erklärbar, dass die geschäftsführenden Organe der Bf. die 7 Subprovisionen in Höhe von insgesamt EUR 31.560,00 P S als Vermögensvorteil zugewendet haben und dass sie ihm diese EUR 31.560,00 zuwenden wollten. Deshalb ist als erwiesen anzusehen, dass das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung an P S in Höhe von EUR 31.560,00 erfüllt ist. Das Beschwerdebegehren, EUR 31.560,00 nicht als verdeckte Ausschüttung an P S außerbilanzmäßig zuzurechnen, ist daher abzuweisen.
Beschwerdepunkt 3. - verdeckte Ausschüttungen, die nicht das Rechnungsdoppel der Honorarnote 0506/2009 vom 05.06.2009 und die 7 Provisionsrechnungen betreffen:
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt wird zugrunde gelegt, dass eine im Verrechnungskonto P S verbuchte Forderung für eine Wohnung nicht verzinst worden ist und dass nicht vereinbart ist, diese Forderung zu verzinsen.
Wer eine Forderung hat, verlangt von seiner Schuldnerin (seinem Schuldner) Zinsen. Da die Bf. von P S keine Zinsen verlangt hat, hat sie ihm einen Vermögensvorteil zugewendet, den sie ihr nicht nahestehenden Personen nicht zugewendet hätte.
Was wie auf den Konten der Bf. verbucht wird, bestimmen ihre geschäftsführenden Organe. Die durch ihre geschäftsführenden Organe handelnde Bf. hat daher gewusst und gewollt, dass die Forderung auf dem Verrechnungskonto von P S nicht verzinst wird.
Das objektive und subjektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung an P S in Höhe von EUR 2.212,35 ist daher erfüllt, weshalb das Beschwerdebegehren, keine verdeckte Ausschüttung in Höhe von EUR 2.212,35 außerbilanziell hinzuzurechnen, abzuweisen ist.
Beschwerdepunkt 4. - Prozesskosten- und Schadenersatzrückstellung 2011:
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt wird zugrunde gelegt, dass die Bf. in einem Beschwerdeverfahren, in dem der Körperschaftsteuerbescheid 2009 der angefochtene Bescheid ist, beantragt, eine Schadenersatz- und Prozesskostenrückstellung für das Jahr 2011 zu bilden.
In einem Beschwerdeverfahren hat das Bundesfinanzgericht ausschließlich über die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide zu entscheiden. Wird beantragt, eine Schadenersatz- und Prozesskostenrückstellung für 2011 zu bilden, muss ein Körperschaftsteuerbescheid 2011 der angefochtene Bescheid sein. Wie der Beschwerde vom 07.10.2014 zu entnehmen ist, gehört ein Körperschaftsteuerbescheid 2011 nicht zu den angefochtenen Bescheiden. Das Beschwerdebegehren - eine Schadenersatz- und Prozesskostenrückstellung für 2011 im Streitjahr 2009 zu bilden - ist daher abzuweisen.
Beschwerdepunkt 5. - Haftungs- und Abgabenbescheid 2009:
Mit diesem Haftungsbescheid ist die zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtete Bf. zur Haftung für Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 16.243,00 herangezogen worden und für die zu wenig abgeführte Kapitalertragsteuer ist ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 324,86 festgesetzt worden.
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 idgF wird die Einkommensteuer bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idgF haften Abzugsverpflichtete für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Die Bemessungsgrundlagen für die in Höhe von EUR 16.243,00 festgesetzte Kapitalertragsteuer sind verdeckt ausgeschüttete Beträge. Dass diese Beträge in der von der Außenprüfung festgestellten Höhe verdeckt ausgeschüttet worden sind, wird mit dieser Entscheidung bestätigt, weshalb die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer EUR 16.243,00 beträgt. Die Bf. ist daher rechtsrichtig zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 16.243,00 herangezogen worden.
Gemäß § 217 Abs 1 BAO idgF sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer ist bereits fällig gewesen, weshalb ein Säumniszuschlag festgesetzt werden darf.
Das Beschwerdebegehren, den Haftungs- und Abgabenbescheid 2009 aufzuheben, ist daher abzuweisen.
Beschwerdepunkt 6. - Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2009:
Gemäß § 205 Abs 1 BAO idgF sind unter anderem Differenzbeträge an Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Wie dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2009 zu entnehmen ist, ist die mit diesem Bescheid festgesetzte Körperschaftsteuer höher als sie bisher gewesen ist. Es gibt daher einen Körperschaftsteuer-Differenzbetrag im Sinne des § 205 Abs 1 BAO idgF.
Dieser Körperschaftsteuer-Differenzbetrag wird mit dieser Entscheidung nicht beseitigt, da das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 abgewiesen hat.
Das Beschwerdebegehren, den Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 aufzuheben, ist daher abzuweisen.
Dem Beschwerdevorbringen, die Abgabenbehörde habe Verfahrensfehler begangen, wird entgegengehalten:
Die Abgabenbehörde hat der Bf. die Ermittlungsergebnisse der Außenprüfung im nachweislich zugestellten Außenprüfungsbericht mitgeteilt. Sie hat daher den von der Bf. gerügten Verfahrensfehler nicht begangen.
Die Abgabenbehörde hat die beantragte Einsicht in die Verwaltungsakte der W-GmbH rechtsrichtig verweigert. Da die Bf. nicht die W-GmbH ist, gilt für deren Verwaltungsakte die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO idgF.
Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da bei allen Beschwerdepunkten Gesetz und VwGH-Rechtsprechung diese Rechtsfragen beantworten. Ob die Bf. verdeckt ausgeschüttet hat und was die Bf. verdeckt ausgeschüttet hat, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Sach- und Beweisfrage. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102361/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102361.2020
- Stammnummer
- 142155
- Gültig
- 06.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF