Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100044/2020
hinterzogene Abgabe - Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100044/2020vom 20.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch diese jahrelange Verzögerung der Selbstanzeige lief die fünfjährige Verjährungsfrist betreffend die ausländischen Einkünfte der Bf 2007-2011 ab. Insbesondere lief die fünfjährige Verjährungsfrist für das Streitjahr 2011 am 31.12.2017 ab, bevor die Bf die Selbstanzeige im Feber 2018 einbrachte. Diese jahrelange Verschleppung der Selbstanzeige ist ein Hinweis auf dolus superveniens, der in Bezug auf den Vorsatz der Bf de lege lata nicht relevant ist. Auch das jahrelange Verheimlichen einer Straftat ist nicht strafbar.
Eine besondere Raschheit der Einbringung einer Selbstanzeige könnte allerdings grundsätzlich als Indiz gegen einen Vorsatz gelten. Eine besondere Raschheit kann allerdings gegenständlich nicht festgestellt werden. Die Bf hat bereits im Zeitraum 2009-2013 ernsthaft eine Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte für möglich gehalten (siehe Pkt 3) und die Selbstanzeige erst im Jahr 2018 eingebracht.
5.) Rechtsfolgen:
a.) Unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich:
Die Bf hatte im Inland im Zeitraum 2008-2015 einen Wohnsitz und war daher in diesem Zeitraum unbeschränkt steuerpflichtig im Inland . Das galt für die österreichischen, und auch für die italienischen und US-amerikanischen Einkünfte, die sie hätte im Inland versteuern lassen müssen (§ 1 Abs 1 und 2 EStG 1988).
b.) DBA USA, Italien
Die Bf hatte 2008-2015 ständige Wohnstätten in Österreich, Italien und den USA. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich in diesem Zeitraum in Österreich.
Die Bf war daher in diesem Zeitraum i S der DBA USA und Italien in Österreich ansässig (Art 4 Abs 2 lit a DBA USA und DBA Italien).
aa.) Dividenden USA:
In Bezug auf die Dividenden in Höhe von umgerechnet 48.872,06 €, und in Höhe von umgerechnet 157.885,47 €, die der Bf im Streitzeitraum 2011 insbesondere durch die OOB, zu einem geringeren Teil durch die ARM ausgeschüttet wurden, gilt: Diese Dividenden wurden der Bf, die in Österreich ansässig war, im Jahr 2011 jeweils durch eine in den USA ansässige Gesellschaft bezahlt . Daher hat Österreich auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hiefür das Besteuerungsrecht (Art 10 Abs 1 DBA USA).
Diese US-amerikanischen Dividenden des Jahres 2011 sind steuerpflichtig gem. § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 aF vor BGBl 111/2010 (§ 124b Z 185 EStG 1988) als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Diese US-amerikanischen Dividenden sind ausländische Kapitalerträge gem. § 37 Abs 8 Z 2 ESTG 1988. Sie sind bei der Berechnung der ESt weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, und mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu versteuern (§ 37 Abs 8 EStG 1988 i V m § 124 b Z 184 EStG 1988).
bb.) Zinsen Bankguthaben USA
Österreich hat für die Zinsen aus den US-amerikanischen Bankguthaben das Besteuerungsrecht nach dem DBA, da die Bf im Jahr des Zuflusses dieser Zinsen in Österreich ansässig war (Art 11 Abs 1 DBA USA).
Diese Zinseinnahmen des Jahres 2011 sind in Österreich steuerpflichtig gem. § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 aF vor BGBl 111/2010 (§ 124b Z 185 EStG 1988) als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
§ 37 Abs 8 Z 3 EStG 1988 aF i V m § 93 Abs 2 Z 3 EStG 1988 ist auf Zinsen aus Guthaben bei US-amerikanischen Kreditinstituten anwendbar für 2011 gem. § 124 b Z 184 EStG 1988, dh, auch insoweit ist der begünstigte Steuersatz von 25% anzusetzen.
cc.) Verkauf der US-amerikanischen Beteiligung an der OOB Partners Inc am 30.12.2011
Die Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung an der OOB sind auch nach dem DBA USA grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig, da die Bf in Österreich ansässig ist (Art 13 Abs 6 DBA USA).
Die Veräußerung dieses 50%-Kapitalanteils, der im Jahr 1993 (SA S. 17) erworben wurde, und der im Privatvermögen gehalten wurde, unterliegt dem § 31 EStG (§ 124 b Z 185 EStG 1988) i V m § 19 EStG. Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip (§ 19 EStG 1988)(Ergänzungsauftrag vom 19.5.2023, S.8).
Die Bf hat im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dieser Veräußerung insgesamt einen Geldbetrag erhalten, der unter den Anschaffungskosten der Beteiligung lag (Ergänzungsauftrag vom 19.5.2023, S.8) . Daher ist die Veräußerung dieses Anteils im Jahr 2011 nicht steuerpflichtig.
dd.) Vermietungseinkünfte Italien
Für diese Vermietungseinkünfte hat nach dem DBA Italien Italien das Besteuerungsrecht (Art 6 Abs 1-3 DBA Italien). Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach dem DBA Italien in Italien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Italien gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht (Art 23 Abs 3 lit a DBA Italien).
45.161 €……….Vermietungseinkünfte Italien
-32.860,61 €…Verlust Vermietung Österreich
12.300,39 €…..in Österreich gem. § 1 ESTG steuerpflichtige Vermietungseinkünfte
ee.) Verjährungsfrist- hinterzogene Abgabe
Der erste Einkommensteuerbescheid 2011 ist am 15.4.2013 an die Bf ergangen. Der Abgabenanspruch betreffend ESt 2011 wäre unter Zugrundelegung der allgemeinen Verjährungsfrist von 5 Jahren mit dem Ablauf des Jahres 2017 verjährt (§§ 207 Abs 2 BAO, § 209 Abs 1 BAO).
Die Bf hat die österreichische Einkommensteuer, die auf Grund der in den USA und in Italien erwirtschafteten Einkünfte des Jahres 2011 angefallen ist, zumindest bedingt vorsätzlich hinterzogen (siehe Pkt 3.1. und 3.2.). Daher beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide (28.10.2019) war daher der Abgabenanspruch betreffend ESt 2011 und Anspruchszinsen 2011 nicht verjährt (§ 207 Abs 2 BAO).
c.) Wiederaufnahme
Durch die Selbstanzeige der Bf vom Feber 2018 ist verglichen mit dem bisherigen Kenntnisstand des FA auf Grund des Erstbescheides vom 15.4.2013 betreffend ESt 2011 für das FA neu hervorgekommen, dass die Bf in den USA Einkünfte aus Kapitalvermögen , dh aus Dividenden und aus Bankzinsen (Art 10, Art 11 DBA USA) und in Italien Einkünfte aus Vermietung von Immobilien (Art 6 und Art 23 Abs 3 lit aDBA Italien) erwirtschaftet hat.
Hätte das FA um diese ausländischen Einkünfte bereits bei Erlassung des Erstbescheides gewusst, hätte es diese ausländischen Einkünfte bereits bei Erlassung des Erstbescheides der österreichischen ESt unterworfen (siehe oben Punkte 1-5.b). Daher sind durch die Selbstanzeige Tatsachen neu hervorgekommen, die bisher im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Kenntnis dieser Tatsachen hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid hervorgerufen.
Auf Grund der Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte ergibt sich eine Nachforderung verglichen mit dem Erstbescheid, in dem die ausländischen Einkünfte noch nicht berücksichtigt wurden, von 24.392 €. Diese Nachforderung ist nicht geringfügig. Daher wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Interesse der Bf an Rechtsbeständigkeit eingeräumt und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend ESt 2011 zugelassen.
8.) Besteuerungsgrundlagen:
Zur Höhe der Besteuerung wegen des Vorsatzes einer Hinterziehung der Steuern aus den ausländischen Einkünften:
-178,45 €………………….Einkünfte aus Gewerbebetrieb
21.820,20 €………………Einkünfte von der SVA der gewerblichen Wirtschaft
12.300,39 €………………Einkünfte aus V+V Italien und Österreich (TZ 5 BP-Bericht; …………………………………Steuererklärung 2011; Beilage B5 SA: 45.161 - 32.860,61= …………………………………12.300,39 € )
33.942,14 €……………….Gesamtbetrag der Einkünfte
- 269,49 €………………….Sonderausgaben 1.077,96 /4(§ 18 Abs 2 und Abs 3 Z 2 EStG 1988)
-200 €………………………..Kirchenbeitrag
33.472,65 €……………….Einkommen
8.771,40 €………………….Steuer vor Absetzbeträgen (33.472,65 -25.000) / 35.000 x 15.125 + ………………………………….5.110
-158,99 €…………………..Pensionistenabsetzbetrag
8.612,41 €…………………Steuer nach Absetzbeträgen
181 €…………………………Steuer sonstige Bezüge
51.693,05 €……………….Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 37 Abs 8 EStG ………………………………….1988: 206.772,2 € x 25% 60.486,46 €………………Summe:Einkommensteuer
-35.912,59 €……………….anzurechnende ausländische Steuer gem. DBA Italien und USA
-3.946,48 €………………….Lohnsteuer
-0,39 €…………………………Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
20.627,00 €………………….Differenz: festzusetzende Einkommensteuer
-(-3.765 €)…………………….Steuer laut Erstbescheid vom 15.4.2013
24.392 €……………………….hinterzogene Steuer im Zusammenhang mit der Unterlassung der …………………………………….Erklärung der ausländischen Einkünfte
Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen, die dem Steuersatz gem. § 37 Abs 8 EStG unterliegen
48.886,73 €……………….…..von in den USA ansässigen Gesellschaften erhaltene Dividenden ………………………………………und Zinsen aus amerikanischen Bankguthaben (BP-Bericht S. 19)
157.885,47 €………………….erhaltene weitere Dividenden aus einer Gewinnbeteiligung ………………………………………an der OOB Partners inc, einer in den USA ansässigen ………………………………………Gesellschaft (SA S. 16 und S. 43; Ergänzungsauftrag 19.5.2023, ………………………………………Pkt 6-9)
206.772,2 €…………………….Einkünfte aus Kapitalvermögen i S des § 37 Abs 8 Z 2 und § 37 ……………………………………….Abs 8 Z 3 i V m § 93 Abs 2 Z 1 lit a und § 93 Abs 2 Z 3 EStG 1988
Pensionistenabsetzbetrag:
Pensionistenabsetzbetrag- Einschleifregel (§ 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988)(Herzog in DKMZ ESTG 18. Auflage, § 33 TZ 85):
(25.000-21.820,2) x 5% = 158,99
Höhe der anzurechnenden ausländischen Steuer:
7.081,09 €………………………..italienische Steuer auf italienische Mieteinkünfte von 45.161 € …………………………………………(BP-Bericht, S. 10)
1.878,95 €………………………..US- Steuer auf Zinsen lt. BP-Bericht S. 10, 11,19; Beilage SA B4)
26.952,55 €………………………..US- Steuer auf dem US-Gewinnanteil an den S-Corporations …………………………………………..von 200.636 USD (154.949,22 € bei einem Kurs von …………………………………………..1,29485)(SA B4)(Ergänzungsauftrag 19.5.2023, Pkt 9)
35.912,59 €…………………………anzurechnende ausländische Steuer.
Die voraussichtliche Höhe der Besteuerung wurde den Parteien im Ergänzungsauftrag des BFG vom 19.5.2013 , Pkte 6 - 9 vorbehaltlich weiterer Beweisergebnisse vorgehalten. Das FA bestritt die Richtigkeit dieser Besteuerung mit einer allgemein gehaltenen Wortwahl, (NiS mündliche Verhandlung, S. 8), ohne allerdings darzulegen, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltselemente sich eine andere Besteuerung ergeben sollte. Daher sieht das BFG keinen Grund, von einem anderen Sachverhalt auszugehen.
9.) Anspruchszinsen:
Der bekämpfte Anspruchszinsenbescheid 2011 vom 28.10.2019 ist an die Nachforderung gebunden, die im Spruch des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 28.10.2019, welcher zur Nachforderung führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid wäre z.B. mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommens- oder Körperschaftsteuerbescheid sei nicht zugestellt worden (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34).
Die einzige erkennbare Begründung der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2011 waren die aus der Sicht der Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes im bekämpften Einkommensteuerbescheid im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften. Damit hat die Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe den Anspruchszinsenbescheid wegen eines inhaltlich rechtswidrigen Abgabenbescheides.
Daher ist die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid abzuweisen.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid (betreffend Einkommensteuer 2011) nachträglich als rechtswidrig und wird dieser entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand durch einen an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen werden. Es wird in so einem Fall ein weiterer Zinsenbescheid ergehen, es wird daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgen (Ritz, BAO, 6. Auflage § 205 TZ 34,35; UFS RV/1847-W/04; UFS/RV/0425-W/06;RV/0324-W/03; RV/0082-W/05).
10.) Unzulässigkeit der Revision
Die Bf hat im Feber 2018 eine Selbstanzeige eingebracht, in der sie erstmals ausländische Einkünfte u.a. auch des Streitjahres 2011 erklärte.
Das Recht, Einkommensteuer 2011 festzusetzen, wäre unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits seit 31.12.2017 verjährt gewesen, (Erstbescheid ESt 2011 vom 15.4.2013), es sei denn, die Bf hätte den Vorsatz gehabt, die österreichische Steuer auf die ausländischen Einkünfte zu hinterziehen.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bf die ausländischen Einkünfte des Jahres 2011 vorsätzlich nicht in Österreich steuerlich erklärt hat, dadurch vorsätzlich die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht missachtet hat und dadurch vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt hat .
In diesem Zusammenhang waren nur Tatfragen zu beantworten. Ob das Verhalten der Bf vorsätzlich erfolgte, oder nicht, ist Tatfrage.
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100044/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100044.2020
- Stammnummer
- 142129
- Gültig
- 20.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF