Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105812/2015
Wiederaufnahme des Verfahrens – verdeckte Ausschüttungen - Scheinrechnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105812/2015vom 25.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da die Mengenberechnung niedrigere Netto-Einkaufspreise als die in den Rechnungen angegebenen Netto-Einkaufspreise ergibt, ist nicht wegen formaler und/oder sachlicher Mängel der Bücher und Aufzeichnungen geschätzt worden. Eine auf der Mengenberechnung basierende Schätzung der Netto-Einkaufspreise ist daher nicht zulässig.
3.2. Der Entscheidung über Betriebsausgaben und Vorsteuern aus Geschäften mit der ***6*** wird zugrunde gelegt, dass von der ***6*** im Jahr 2011 ausgestellte Rechnungen entweder nicht existieren oder nicht vorgelegt worden sind und dass die Außenprüfung über Geschäfte des Jahres 2011 mit dieser Gesellschaft nichts festgestellt hat. Deshalb ist die erklärte Vorsteuer nicht in Höhe von EUR 5.000,00 zu kürzen und erklärte Betriebsausgaben sind nicht in Höhe von EUR 25.000,00 gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
Der Außenprüfer hat die gewinnerhöhend hinzugerechneten Betriebsausgaben (EUR 25.000,00) mit EUR 25.000,00 aus verdeckten Palettenlieferungen gegenverrechnet, weshalb die steuerrechtliche Auswirkung EUR 0,00 beträgt. Die Bf. ist daher durch die stornierten EUR 25.000,00 nicht rechtlich beschwert.
3.3. Der Entscheidung über Betriebsausgaben und Vorsteuern aus Geschäften mit der ***7*** = ***7a*** werden die Rechnungen vom 04.03.2011, 04.04.2011, 04.11.2011, 11.11.2011, 07.10.2011 und folgende ermittelte Sach- und Beweislage zugrunde gelegt:
(1) Die Gesellschaft hat ab März 2011 insgesamt 17 Rechnungen über 120.540 Paletten gelegt. Sie verwendet mit "***7***" und "***7a***" abwechselnd zwei sich unterscheidende Firmennamen, weshalb fraglich ist, ob eine Gesellschaft unter zwei Firmennamen auftritt oder zwei Gesellschaften die Rechnungen gelegt haben.
(2) 12 von 17 Rechnungen sind inhaltlich gleichlautende Rechnungen: Unglaubwürdig ist, dass 12 Rechnungen denselben Rechnungsinhalt haben: Deshalb ist als erwiesen anzusehen, dass diese 12 Rechnungen Scheinrechnungen sind.
(3) Am 24.02.2011 und Anfang August 2011 stellt die Finanzpolizei fest, dass die Gesellschaft an ihrem Firmensitz keine Geschäftstätigkeit ausübt. Am 30.12.2011 stellt die Zollfahndung fest, dass die Gesellschaft in Kürze an ihren Firmensitz übersiedeln wird: Die in den 17 Rechnungen angegebene Adresse der Rechnungsausstellerin ist daher bis zum 30.12.2011 nicht die Anschrift der Gesellschaft.
Ob die mit den 17 Rechnungen abgerechneten Lieferungen und Leistungen erbracht oder nicht erbracht worden sind, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Beweisführung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 Bundesabgabenordnung - BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; …).
Ist fraglich, ob eine Gesellschaft unter zwei Firmennamen auftritt oder zwei Gesellschaften die 17 Rechnungen gelegt haben, haben 12 von diesen 17 Rechnungen denselben Rechnungsinhalt und wird an der in den 17 Rechnungen angegebenen Adresse keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, weil dort noch nicht der Firmensitz ist, ist als erwiesen anzusehen, dass die 17 Rechnungen Scheinrechnungen sind.
Gemäß § 23 Abs 1 BAO idgF sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Die mit den 17 Scheinrechnungen abgerechneten Netto-Einkaufspreise sind daher keine Betriebsausgaben und die auf die Netto-Einkaufspreise entfallende Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar (§ 23 Abs 1 BAO).
Die Netto-Einkaufspreise und die darauf entfallende Umsatzsteuer sind den 17 Rechnungen zu entnehmen, weshalb sie nicht geschätzt werden dürfen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und die nicht abziehbare Vorsteuer sind daher neu zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlagen für diese Neuberechnung sind 1.) die Anzahl der Paletten, die 120.540 beträgt, 2.) die Netto-Einkaufspreise und die darauf entfallende Umsatzsteuer aus den 12 gleichlautenden Rechnungen und 3.) die Netto-Einkaufspreise und die darauf entfallende Umsatzsteuer aus den Rechnungen vom 04.11.2011, 11.11.2011 und 07.11.2011.
Eine mit diesen Berechnungsgrundlagen durchgeführte Berechnung ergibt folgende nicht anzuerkennende Betriebsausgaben und Vorsteuern:
[Grafik]
Nach dieser Berechnung ist der Einkaufspreis für 16.830 Paletten nicht bekannt. Er wird daher in Höhe des in den Rechnungen vom 04.11.2011 und 11.11.2011 angegebenen Stückpreises in Höhe von EUR 06,10 geschätzt und ergibt folgende nicht anzuerkennende Betriebsausgaben und Vorsteuern:
[Grafik]
635635Von dieser Neuberechnung ausgehend betragen die gemäß § 23 Abs 1 BAO für die Abgabenberechnung bedeutungslosen Netto-Einkaufspreise aus Scheingeschäften EUR 705.569,00 und die darauf entfallende Umsatzsteuer EUR 141.113,80.
Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend (§ 23 Abs 1 BAO idgF). Die Außenprüfung hat nach ihrer Mengenberechnung als erwiesen angesehen, dass Paletteneinkäufe aus einer oder mehreren unbekannten Quellen stattgefunden haben. Da die Mengenberechnung nicht nachvollziehbar ist, ist nicht als erwiesen anzusehen, dass Paletteneinkäufe aus einer oder mehreren unbekannten Quellen stattgefunden haben. Von dieser Beweislage ausgehend betragen die nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben EUR 705.569,00 und die nicht anzuerkennenden Vorsteuern EUR 141.113,80.
3.4. Abgabenberechnung und Abgabenfestsetzung - Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011:
3.4.1. Umsatzsteuer 2011:
[Grafik]
[Grafik]
Die Umsatzsteuer 2011 wird in Höhe von EUR 721.305,96 festgesetzt.
3.4.2. Körperschaftsteuer 2011:
[Grafik]
Die Körperschaftsteuer 2011 wird in Höhe von EUR 353.527,00 festgesetzt.
4. Ad Anträge: Allfällige noch unerledigt gebliebene Beweisanträge und sonstige Anträge werden abgewiesen.
5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da das Gesetz die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Verfahren wiederaufgenommen werden dürfen, beantwortet. Die Frage, ob Rechnungen Scheinrechnungen sind, ist eine Sach- und Beweisfrage. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 25. September 2023
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Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105812/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7105812.2015
- Stammnummer
- 142110
- Gültig
- 25.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF