Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101665/2015
Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung iZm Fristverlängerungsansuchen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101665/2015vom 27.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NWT Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, Döblinger Hauptstraße 37, 1190 Wien, betreffend Beschwerde vom 11. September 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. August 2013 betreffend Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 für das Jahr 2012 - Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
Aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 03.05.2013 für das Veranlagungsjahr 2012 eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iHv € 13.968,80.
Am 25.06.2013 erstellte die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) ein Jahresgutachten zu der von der Bf. betriebenen Forschung und Entwicklung und stellte darin fest, dass die in der Anforderung dargelegten F&E-Aktivitäten nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllten. Mit Bescheid vom 12.08.2013 wurde daher aufgrund dieses Gutachtens der Antrag betreffend Geltendmachung einer Forschungsprämie für 2012 abgewiesen.
In der nach einem Fristverlängerungsantrag fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 11.09.2013 führte die steuerliche Vertretung der Bf. aus, "dass es sich bei der Beantragung des Jahresgutachtens der FFG im Jahr 2012 um ein gänzlich neues Verfahren gehandelt hat und wir somit auf keinerlei Erfahrungswerte zurückgreifen gekonnt haben. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein junges Unternehmen handelt, welches über keine auf die Beantragung öffentlicher Förderungen spezialisierte Personalkapazität verfügt und auch die Tatsache, dass keine zusätzlichen Erläuterungen und Demonstrationen unserer Produkte möglich waren, haben die über FinanzOnline eingereichten Beschreibungen unsere Leistungen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Sinne des OECD Frascati-Manuals möglicherweise nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht. […]
In der Beilage finden Sie daher die nunmehr überarbeiteten Projektbeschreibungen, welche unseres Erachtens die Erfüllung der Kriterien des OECD Frascati-Manuals und der darauf beruhenden inländischen Rechtsvorschriften ausreichend zum Ausdruck bringen, sodass uns die Forschungsprämie gem. § 108c EStG 1988 für das Jahr 2012 zustehen sollte."
Beigelegt wurde eine überarbeitete, längere Beschreibung (2 Seiten) der im Jahr 2012 durchgeführten Projekte.
Mit Ergänzungsersuchen vom 08.10.2013 wurde um Nachreichung von weiteren Unterlagen für den Nachweis der betriebenen Forschung ersucht.
In der fristgerecht eingebrachten Antwort wurde im Wesentlichen die bereits der Berufung beigelegte Beschreibung übermittelt. Weiters wurde eine technische Dokumentation beigelegt und auf mehrere Internet-Seiten verwiesen.
Diese Unterlagen wurden am 27.05.2014 vom Finanzamt an die FFG übermittelt.
Diese nahm am 14.08.2014 dazu Stellung: "Auch in den nachgereichten Unterlagen fehlen technische Details/Erläuterungen zur Vorgangsweise. Hinsichtlich der Neuheit ist weiterhin kein ausreichender Unterschied zum allgemeinen Stand der Technik bzw. des Wissens erkennbar. Entsprechend den vorliegenden Unterlagen handelt es sich um Software-Engineering mit dem Ziel eine Optimierung bestehender, einzelner Komponenten zu erreichen. Es handelt sich daher nicht um F&E gemäß § 108c EStG 1988."
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.08.2014 wurde die Beschwerde aufgrund dieser Stellungnahme als unbegründet abgewiesen und die BVE infolge Nichtvorliegens einer Zustellvollmacht der damaligen steuerlichen Vertretung rechtswirksam der Beschwerdeführerin zugestellt.
Am 27.08.2014 forderte die Bf. für ihre betriebene Forschung und Entwicklung im Rahmen von 9 Projekten das Jahresgutachten der FFG für das Veranlagungsjahr 2013 an.
Mit Gutachten vom 24.09.2014 stellte die FFG fest, dass die in der Anforderung dargelegten F&E-Aktivitäten im Jahr 2013 die inhaltlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung einer Forschungsprämie erfüllen würden.
Zwischenzeitlich wurde die Bemessungsgrundlage für die Höhe der jeweils bewilligten Forschungsprämie 2011 und 2013 überprüft. Im Zuge dessen wurde auch die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2012 informativ auf € 113.484,58 reduziert, was einer Prämienminderung von € 2.620,35 gegenüber der beantragten Prämie entspreche. Zusätzlich hielt der zuständige Prüfer in einem Aktenvermerk folgendes fest:
"Ab dem Jahr 2012 ist für die Geltendmachung einer Forschungsprämie ein positives Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft notwendig. Beim geprüften Unternehmen liegt für 2012 ein negatives Gutachten und für 2013 ein positives Gutachten vor. Laut den Angaben des Geschäftsführers beschäftigt sich die Firma seit dem Jahr 2011 mit der Entwicklung von Stromverbrauchsmess- und -optimierungsgeräten. Im Jahr 2011 betraf das vorwiegend den "eCoach". Dieser eCoach ist im Jahresgutachten 2013 ebenfalls enthalten und positiv beurteilt. Der Grund für das negative Jahresgutachten 2012 wird vom steuerlichen Vertreter vorwiegend damit begründet, dass der Antrag inhaltliche und formelle Mängel aufwies, die vor allem auf Erfahrungsmangel bei der Antragstellung zurückzuführen sind. Inhaltlich wäre das Jahr 2012 und auch das Jahr 2011 (für dieses Jahr
war noch kein Gutachten erforderlich) eine Entwicklungsvorstufe für das Jahr 2013 und es
wäre laut steuerlichem Vertreter möglich gewesen den Gutachten-Antrag für 2012 ähnlich
wie für 2013 abzufassen, was ja dann zu einem positiven Gutachten auch für 2012 führen
hätte müssen.
In Anbetracht dieser nachvollziehbaren Ausgangslage, geht das Finanzamt für das Jahr 2011 grundsätzlich von forschungsprämienrelevanten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen aus."
Nach mehreren Fristverlängerungsansuchen (siehe dazu im Detail weiter unten im Punkt II.) brachte die Bf. durch ihre steuerliche Vertretung am 2. Februar 2015 einen Vorlageantrag (datiert mit 30. Januar 2015), mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung ein.
Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde mit den bezughabenden Akten dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 05.09.2023 wurde der Bf. die offenbar verspätete Einbringung des Vorlageantrages (Fristablauf war am 15.12.2014 - siehe unten) mit dem Ersuchen um allfällige Gegenäußerung binnen einer zweiwöchigen Frist vorgehalten sowie auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang zu entnehmen und ergeben sich die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere die Feststellungen zu den verfahrensrelevanten Schriftstücken und Bescheiden zweifelsfrei aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, die insoweit auch im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben sind.
Rechtliche Beurteilung
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann nach § 245 Abs. 3 leg.cit. aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 4 leg.cit. mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Nach § 245 Abs. 4 BAO kann die Hemmung jedoch nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Daher genügt es zwar, dass der Beschwerdeschriftsatz innerhalb der Frist der Post zur Beförderung an die Einbringungsstelle übergeben wird. Die Nichteinrechnung setzt jedoch voraus, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde tatsächlich einlangt (vgl. VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0039, vgl. auch vgl. Ritz, BAO5, § 108 Tz 9, mit Judikaturnachweisen).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag), wobei § 245 Abs. 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden ist. Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht:
Mit Eingabe vom 24.09.2014, eingegangen beim Finanzamt ***FA*** (laut Eingangsstempel beim Infocenter des FA) am 26.09.2014, beantragte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin fristgerecht die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gem. § 245 (3) BAO für den Antrag auf Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2014 betreffend Geltendmachung der Forschungsprämie für 2012 bis zum 14.11.2014.
Mit neuerlichem (fristgerechten) Fristverlängerungsantrag vom 13.11.2014, persönlich am 13.11.2014 beim Finanzamt ***FA*** abgegeben wurde die Verlängerung der Vorlageantragsfrist bis zum 15.12.2014 beantragt. Den beiden vorgenannten Fristverlängerungsanträgen wurde zugestimmt und der Bf. keine diesbezüglichen Abweisungsbescheide übermittelt.
Mit neuerlichem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gem. § 245 (3) BAO für den Antrag auf Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2014, datiert mit 15.12.2014 wurde sodann die Verlängerung der Vorlageantragsfrist bis zum 30.01.2015 beantragt. Dieser Fristverlängerungsantrag wurde laut Eingangsstempel jedoch tatsächlich erst am 17.12.2014 beim Infocenter des Finanzamtes ***FA*** und somit nach Ablauf der bis zum 15.12.2014 erstreckten Rechtsmittelfrist zur Stellung des Vorlageantrags, daher verspätet eingebracht.
Mit Bescheid vom 07.01.2015 gab das Finanzamt dem am 17.12.2014 eingelangten Antrag dennoch statt und verlängerte die Frist bis zum 30.01.2015. Der zuletzt gestellte Antrag auf Fristverlängerung ist jedoch zweifelsfrei nach Ablauf der (bis zum 15.12.2014 verlängerten) Vorlagefrist eingebracht worden, daher ist die Stattgabe dieses Antrages offenkundig rechtswidrig und die Abgabenbehörde nicht berechtigt gewesen, eine bereits abgelaufene Frist aufgrund eines Antrages nach §§ 245 Abs. 3 iVm 264 Abs. 4 BAO zu verlängern. Die verspätete Einbringung des Fristverlängerungsantrages am 17.12.2014 hatte nämlich zur Folge, dass diesem keine hemmende Wirkung zukam und die Frist zur Einreichung des Vorlageantrages am 15.12.2014 endete.
Diese Fristversäumnis ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, wurde der Bf. und der belangten Behörde zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit hg. Beschluss vom 05.09.2023 vorgehalten und blieb dieser Verspätungsvorhalt bis dato unbeantwortet.
Der Vorlageantrag vom 30.01.2015 erweist sich damit jedenfalls als verspätet und ist gemäß
§ 264 Abs.4 lit.e iVm § 260 Abs.1 lit.b. BAO zurückzuweisen. Im Falle der verspäteten Einbringung ist es nämlich dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Aus diesem Grund konnte auch gemäß § 274 Abs. 3 und 5 BAO von der Durchführung der (im Vorlageantrag beantragten) mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich aus dem Gesetz, es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 27. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101665/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101665.2015
- Stammnummer
- 142104
- Gültig
- 27.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF