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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102944/2021

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wessen Verschulden ist maßgeblich? (fortgesetztes Verfahren)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102944/2021vom 21.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

P ist Steuerberaterin und als solche Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie ist seit dem Jahr 2014 bei der R GmbH tätig und war bzw. ist im Zuge ihrer Tätigkeit regelmäßig mit komplexen Aufgaben betraut. Bis zur beschwerdegegenständlichen Angelegenheit war in ihrer Zuständigkeit kein einziger Fall einer Fristversäumnis eingetreten und es waren ihr auch keine sonstigen wesentlichen Fehler oder Irrtümer unterlaufen. Als Sachbearbeiterin neben S als Hauptsachbearbeiter war sie nicht bevollmächtigt, (allenfalls) gemeinsam mit einem weiteren Vertreter der R GmbH diese zu vertreten und daher auch namens der Bf. zu handeln. Das Mitunterzeichnen der aktenkundigen Schriftsätze durch sie war Ausdruck des in der Kanzlei gelebten Vier-Augen-Prinzips. Im Zeitraum Februar und März 2018 ergingen zahlreiche Bescheide an die Unternehmensgruppe, hinsichtlich derer Rechtsmittel zu ergreifen bzw. Fristverlängerungen zu beantragen waren. Mit Schreiben vom 12. März 2018 wurde beantragt, die Vorlagefrist betreffend die N GmbH, einem Gruppenmitglied, bis zum 30. April 2018 zu verlängern. Am selben Tag wurde auch ein Antrag auf Vorlagefristverlängerung betreffend die Bf. abgesandt, allerdings handelte es sich dabei um eine andere Angelegenheit. Nachdem an P per E-Mail eine automatische Erinnerung über das Ende derjenigen Vorlagefrist ergangen war, dessen Versäumung letztendlich zum gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte, und S sowie das Sekretariat bei ihr diesbezüglich nachgefragt hatten, vergewisserte sich P am 6. April 2018 im Postausgangsbuch, dass am 12. März 2018 zwei Anträge auf Verlängerung der Vorlagefrist gestellt worden waren, nämlich jener der N GmbH und jener der Bf. Im Postausgangsbuch vom 12. März 2018 waren für die Bf. zwei Einträge mit der Bezeichnung "Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist" erfasst worden. P nahm an, dass es sich dabei um die beiden Fristverlängerungsanträge für die Vorlageanträge betreffend Zinsenabzug 2013 und 2014 betreffend die Bf. sowie die N GmbH gehandelt habe, und schaltete auf Grund dieses Irrtums das Kontrollsystem der R GmbH zur Wahrung von Fristen aus. Da die Bescheidbeschwerde betreffend das Gruppenmitglied N GmbH auch an die Bf. als Gruppenträgerin adressiert war und die R GmbH nur für die Bf., nicht aber für die N GmbH zustellbevollmächtigt war, war die Frist betreffend das Gruppenmitglied N GmbH auch bei der Bf. erfasst worden. Dass es sich bei einer der Fristverlängerungen für die Bf. um die Beschwerde i.Z.m. einer anderen Angelegenheit handelte, war im Postausgangsbuch nicht ersichtlich, da nur der Klientenname, die Bezeichnung "Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist" und das Datum 12. März 2018 angezeigt wurden. Im Glauben, die Frist - wie bei der N GmbH - ohnehin bis zum 30. April 2018 verlängert zu haben, wurde der gemeinsame Vorlageantrag der Bf. und der N GmbH betreffend den Zinsenabzug 2013 und 2014 ohne zeitliche Priorisierung einer Qualitätskontrolle durch S unterzogen und nach Abschluss dieses Kontrollschrittes am 13. April 2018 versandt. Bei der R GmbH werden Kopien sämtlicher ausgehender Schriftstücke den zuständigen Sachbearbeitern übermittelt, sodass diese über vollständige Informationen betreffend den Postausgang verfügen. Somit hätte P neben der Kontrolle des Postausgangsbuchs auch die Möglichkeit gehabt, sich die zu den Eintragungen zugehörigen Schriftstücke anzusehen. 2. Beweiswürdigung Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/13/0063, mit welchem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. März 2021, RV/7100092/2021, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, war zu prüfen, ob P bevollmächtigt war, (allenfalls) gemeinsam mit einem weiteren Vertreter der R GmbH diese zu vertreten und daher auch namens der Bf. zu handeln. Im Zuge des nunmehrigen fortgesetzten Verfahrens wurde dargelegt, dass die R GmbH ihre Klienten in Teams bestehend aus zumindest zwei Personen - einem Hauptsachbearbeiter (im Folgenden "HSB") und einem Sachbearbeiter (im Folgenden "SB") - betreue. HSB seien erfahrene Steuerberater, während SB die Auftragsbearbeitung unter der Führung der verantwortlichen HSB übernähmen. Die Endkontrolle obliege den HSB, die iSd § 83 Abs. 3 WTBG besonders ermächtigt seien, den Klienten nach außen zu vertreten. Diese Aufteilung spiegelt sich auch im aktenkundigen Auszug aus dem ab dem 1. Jänner 2017 gültigen Organisationshandbuch zur Fristenverwaltung wider, wo u.a. Folgendes geregelt ist: "Die Bescheide werden nach Eingabe der Frist an den zuständigen SB weitergeleitet und von diesem bearbeitet […] Ist der Bescheid erklärungsgemäß und wird er an den Klienten versendet, ist am Bescheidkontrollblatt je Bescheid vom SB das Feld "Frist austragen" anzukreuzen. Nach der Qualitätskontrolle durch den HSB gehen der Bescheid, das Bescheidkontrollblatt und der unterzeichnete Brief in den Postausgang […]" Dieser Auszug bestätigt das Vorbringen, dass bei der R GmbH die Endkontrolle - und somit die Letztverantwortung - bei der Person liegt, die die Funktion des bzw. der HSB ausübt. Es erscheint plausibel, dass nur Personen, die innerhalb der R GmbH als HSB gelten, iSd § 83 Abs. 3 WTBG besonders ermächtigt sind. Dass S im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit die Rolle des HSB innehatte, ist unstrittig. Dazu wurde vorgebracht, dass die Bf. seit dem Jahr 2004 von der R GmbH vertreten werde. Zu Beginn habe K persönlich die Betreuung der Bf. als verantwortlicher Berufsberechtigter übernommen und im Rahmen dieser Tätigkeit u.a. S für die Beratung der Gruppe beigezogen. Nach einer langjährigen guten Zusammenarbeit habe S (als HSB) die Rolle des verantwortlichen Berufsberechtigten übernommen, während P beim Mandat Erfüllungsgehilfe iSd § 83 Abs. 1 WTBG (SB) gewesen sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte S zudem vor, dass Mitarbeitende, auch wenn sie langjährig bei der R GmbH tätig seien, zu deren Schutz nicht in die Rolle des bzw. der HSB gedrängt würden. Zwar sei es denkmöglich, dass auch Personen, die weder Geschäftsführer noch Prokuristen der R GmbH seien, eine Bevollmächtigung nach § 83 Abs. 3 WTBG erhielten, allerdings seien ihm dazu keine konkreten Fälle bekannt. Daraus kann geschlossen werden, dass es innerhalb der R GmbH üblich ist, Bevollmächtigungen iSd § 83 Abs. 3 WTBG restriktiv zu erteilen. Des Weiteren bestätigten die bei der Bf. tätigen und für das Rechnungswesen zuständigen Personen A und B als Zeugen, dass S für sie die (Haupt-)Ansprechperson bei der R GmbH gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass P im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 3 WTBG bevollmächtigt war, (allenfalls) gemeinsam mit einem weiteren Vertreter der R GmbH diese zu vertreten und daher auch namens der Bf. zu handeln, sondern ausschließlich S über eine derartige Bevollmächtigung verfügte. Die belangte Behörde äußerte sich weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Bevollmächtigung. Der sonstige festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I: Stattgabe und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") gilt Folgendes: "§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt." Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 27.9.2012, 2009/16/0098). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 16.7.1996, 95/14/0144, und 8.8.1996, 96/14/0072). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2010/15/0149). Hingegen ist das Verschulden anderer Personen, die lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Vertretungshandlung tätig waren oder die Erklärung bloß überbringen und somit nicht befugt waren, namens der Partei (der die Säumnis letztlich zur Last fällt) wirksam im Verfahren Erklärungen abzugeben, nur dann der Partei anzulasten, wenn Überwachungspflichten verletzt wurden (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063). Gleiches gilt auch z. B. für ein Auswahlverschulden oder sonstiges Organisationsverschulden (vgl. etwa VwGH 10.9.1998, 98/15/0130). Es wurde festgestellt, dass P, deren Irrtum letztendlich maßgeblich für das Versäumen der Vorlagefrist zu den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 und 2014 war, über keine Bevollmächtigung verfügte, (allenfalls) gemeinsam mit einem weiteren Vertreter der R GmbH diese zu vertreten und daher auch namens der Bf. zu handeln. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, dass dem Parteienvertreter im Ergebnis kein grobes Verschulden anzulasten sei, da er insbesondere den ihm zumutbaren Überwachungspflichten nachgekommen sei: Hinsichtlich des Fristenvormerks bestehe eine besondere Überwachungspflicht, allerdings sei eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig. Aufgrund des implementierten und funktionierenden Systems zur Fristenwahrung sowie der bisherigen guten Zusammenarbeit mit P habe die R GmbH keinen Anlass zu verstärkter persönlicher Aufsicht und Kontrolle gehabt und davon ausgehen können, dass die Vorgaben hinsichtlich der Fristenverwaltung eingehalten würden. Mit einer - auf Grund eines Irrtums - wahrheitswidrigen Auskunft habe S nicht rechnen müssen. Die belangte Behörde hingegen brachte vor, dass angesichts der Verwechslungsanfälligkeit und mangels weiterer Kontrolle das Versäumnis nicht nur am Verschulden P, sondern am Versagen von zumindest gleich drei Personen (Sekretariat, P und S) gelegen sei. In ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2023 konkretisierte sie, S hätte sich bei P erkundigen können, ob sie den Inhalt der ausgehenden Poststücke geprüft habe. Diese kurze Frage mit einer Kontrolle auf Schritt und Tritt gleichzusetzen, scheine in diesem Fall nicht sachgemäß. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, war bei der R GmbH ein Kontrollsystem zur Fristenwahrung implementiert, auf Grund dessen auch per E-Mail eine automatische Erinnerung über das Ende der Vorlagefrist ergangen war. Bis zur beschwerdegegenständlichen Angelegenheit war P, eine Steuerberaterin mit mehrjähriger Berufserfahrung, vollkommen zuverlässig. Daher musste S aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht damit rechnen, auf seine Nachfrage bei P bezüglich der Frist eine wahrheitswidrige Auskunft zu erhalten (vgl. etwa VwGH 15.5.2003, 2002/01/0580). Vor dem Hintergrund der Qualifikation P und deren Erfahrung auch mit komplexen Angelegenheiten gilt dies unabhängig davon, ob S im Zuge der Nachfrage bei ihr genaue von ihr durchzuführende Kontrollmaßnahmen angab. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Überwachungspflichten der steuerlichen Vertreterin der Bf., welche einen minderen Grad des Versehens übersteigt, zu verneinen. Da nur ein grob fahrlässiges Verhalten der steuerlichen Vertreterin gegen die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung sprechen würde, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, sind die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 BAO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als erfüllt zu erachten. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Erkenntnis der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 20.10.2021, Ra 2021/13/0063) folgt, war die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 21. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102944/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102944.2021
Stammnummer
142078
Gültig
21.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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