Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2092-W/03
Mindeststeuerpflicht einer inaktiven, aber eingetragenen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2092-W/03vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Mag. c, betreffend
Körperschaftsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1997 bis 2001
und 2002 und Folgejahre, alle vom 10.10.2002,
1. entschieden:
Die Berufung
wird, soweit die Vorauszahlungsbescheide an Körperschaftsteuer für die
Jahre 1997 bis 2001 und 2002 und Folgejahre angefochten werden, als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für die Jahre 1997
bis 2001 und 2002 und Folgejahre bleiben unverändert.
2.
beschlossen:
Die Berufung
betreffend Festsetzung von Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis
2002 wird gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig
zurückgewiesen, weil solche Bescheide am 10.10.2002 nicht ergangen sind und
sich die Berufung nur gegen die am 10.10.2002 ergangenen Bescheide gerichtet
hat.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wendet sich gegen die Festsetzung von
Vorauszahlungen an Körperschaftsteuern, mit der Begründung die
Gesellschaft sei wirtschaftlich inaktiv (worüber auch ein entsprechender
Umlaufbeschluss bestünde) und verfüge über kein Bankkonto
(allenfalls sei im Zuge der Gründung ein solches eingerichtet
gewesen).
Weiters stünde die vom Finanzamt getroffene
Entscheidung (Festsetzung der Mindeststeuer) in Widerspruch einer von der FLD
erhaltenen telefonsichen Auskunft.
In der Berufungsschrift wird ausgeführt, dass
anlässlich einer Vorsprache des Geschäftsführers und dessen
steuerlicher Vertreter beim Finanzamt am 12.7.2002 die Zusicherung gegeben
wurde, die Frage der Steuerpflicht inaktiver Gesellschaften zu prüfen und
bei einer für die Bw. ungünstigen Rechtsauffassung neuerlich Kontakt
aufzunehmen. Diese Zusage sei nicht eingehalten worden.
Im Vorlageantrag wird die anlässlich einer Vorsprache
im Juli 2002 gegebene Zusicherung des Finanzamtes, die für Zeiträume
bis zum 31.12.2000 bereits vorgeschriebenen Körperschaftsteuern (einschl.
Nebengebühren) zu stornieren, vorgebracht.
In den Verwaltungsakten der Bw. findet sich weder eine
Niederschrift noch ein Aktenvermerk betreffend die im Juli 2002 abgehaltene
Besprechung. Eine an das Finanzamt gerichtete Aufforderung zum Vorbringen des
Bw. (betreffend Auskunftserteilung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache)
blieb unbeantwortet.
Festsetzungen an Körperschaftsteuer, die bis Juli 2002
vorgenommen worden wären, finden sich weder in den Verwaltungsakten der
Bw., noch im automationsunterstützten Abfragesystem der Finanzverwaltung.
Den Eintragungen im Firmenbuch zufolge wurde der
Gesellschaftsvertrag am 13.10.1992 abgeschlossen und die Eintragung der
Gesellschaft ins Firmenbuch am 9.4.93 vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 2 Zif 1 KStG 1988 sind
juristische Personen des privaten Rechts unbeschränkt steuerpflichtig, die
im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.
Nach § 4 Abs 1 KStG 1988 sind die genannten
Körperschaften ab jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die
Rechtsgrundlage wie Satzung oder Gesellschaftsvertrag festgestellt ist und sie
erstmalig nach außen in Erscheinung treten.
Gemäß
§ 24 Abs 4 Zif 1 KStG 1988 ist
für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten
Steuerpflicht eine Mindeststeuer zu entrichten.
Eine GmbH entsteht zivil- bzw gesellschaftsrechtlich mit
der Eintragung in das Firmenbuch (vgl. Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß
des österreichischen Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., 11. c, Seite 364)
und unterliegt gemäß
§ 1 Abs 2 KStG 1988 bei einem Sitz im
Inland der unbeschränkten Steuerpflicht (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988,
Band I, § 4 Tz 4 und W. Doralt-H.G. Ruppe, Grundriß des
österreichischen Steuerrechts, Band I, 4. Aufl., E. Beginn und Ende der
Steuerpflicht, Seite 225).
Demzufolge erfüllen derartige - der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden - Gesellschaften den
Tatbestand des § 24 Abs 4 KStG 1988.
Auf den Umstand, dass keine wirtschaftlichen
Aktivitäten entfaltet werden, stellt die Bestimmung nicht ab; vielmehr
wurde eine von der Verwirklichung der Körperschaftsteuertatbestände
(Erzielung eines Einkommens) unabhängige Verpflichtung normiert und damit
ein Steuertatbestand eigener Art geschaffen, der allein an die Eigenschaft als
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft anknüpft (vgl. VwGH
27.2. 2001, 2001/13/0030 und 15.11.1995, 95/13/0101, sowie Doralt, Ruppe,
Steuerrecht, Band I, 8. Aufl., Tz 1044 Seite 378, 3. Kapitel
Körperschaftsteuer, IV. Tarif).
§ 4 Abs 1 KStG 1988 erfasst jene Fälle der
Steuerpflicht z.B. von Vorkörperschaften, in denen beispielsweise der
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und die Gesellschaft nach außen
in Erscheinung getreten ist (bspw. durch Eröffnung eines Bankkontos oder
Abwicklung von Geldtransaktionen für die GmbH, vgl. VwGH 4.3.87,
84/13/0239, durch Leistung der Bareinlagen, vgl. RdW 1990, 174, durch die
Anmietung von Räumlichkeiten oder durch die Anmeldung der Registrierung im
Firmenbuch, vgl. Bauer/Quantschnigg. u.a., a.a.O., § 4 Tz 15).
§ 4 Abs 1 KStG 1988 erfasst sohin Sachverhalte, die
vor dem zivilrechtlichen Entstehen der Gesellschaft verwirklicht werden und
unter bestimmten - auch im gegenständlichen Fall durch den Abgschluss
des Gesellschaftsvertrages und der Anmeldung beim Firmenbuch gegebenen -
Voraussetzungen der (entstehenden) Körperschaft zugeordnet bzw zugerechnet
werden.
Treu und Glauben
Eine Auskunft kann keine (bescheidmäßige)
Bindungswirkung im betreffenden Verwaltungsverfahren entfalten (vgl. Stoll,
Finanzbehördliche Rechtsauskünfte, ÖStZ 1998, 444). Zudem kommt
im Abgabenverfahren (allfälligen) unrichtigen Auskünften wegen des
Vorranges des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit (vor jenem der Rechtssicherheit)
grundsätzlich keine Rechtswirkung zu.
Im gegenständlichen Fall wurden über die
behauptete Erteilung einer telefonischen Auskunft keine näheren Angaben
über die Auskunftsperson und deren abgegebene Wissenserklärung, das
Datum des Anrufes, des offengelegten Sachverhaltes, usw, gemacht.
Eine Nachprüfbarkeit, ob tatsächlich eine
(allenfalls unrichtige) Auskunft erteilt wurde, ist damit nicht
gegeben.
Im Konnex mit dem Berufungsbegehren ging es im
Verwaltungsverfahren um den Beginn der Steuerpflicht einer Vorkörperschaft,
sohin darum, ob die Bw. nach außen in Erscheinung getreten und damit
steuerlich bereits entstanden ist. Andernfalls ergäben die
Ausführungen der Bw. in Bezug auf die wirtschaftliche Inaktivität der
Gesellschaft keinen Sinn. Im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass die
Gesellschaft zivilrechtlich und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch
steuerlich in einem Zeitraum (1992 und 1993) entstanden ist, in dem die
Bestimmung des § 24 Abs 4 KStG nicht in Geltung stand und in der Folge
mehrmals einem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
unterzogen wurde, kann eine diesbezügliche Auskunft im Zeitraum (Stadium)
der Vorgründung und Gründung der Gesellschaft für die Frage des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft keine
Auswirkung haben, weil entweder ein anderer Sachverhalt vorliegt (Umstand der
Eintragung in das Firmenbuch) oder eine Änderung der Rechtslage eingetreten
ist (Einführung der Mindeststeuer ab dem Jahr 1994).
Die Erteilung einer Auskunft, wonach eine im Firmenbuch
eingetragene GmbH nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs
2 Z 1 KStG 1988 unterläge, hat die Bw. nicht einmal behauptet. Eine solche
offensichtlich (und damit für die Bw. erkennbare) unrichtige Auskunft, der
eine denkunmögliche Rechtsauslegung zugrunde läge, würde auch
keinen Vertrauensschutz bewirken. Die Erteilung einer derartigen Auskunft
hätte auch die geringste Wahrscheinlichkeit für sich. Mit Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.1995, 95/13/0101, 0102, 0103 war
jedenfalls klargestellt, dass die wirtschaftliche Aktivität einer
Gesellschaft nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 1
KStG 1988 fällt.
Da die tatsächliche Auskunftserteilung nicht erwiesen
ist, sich eine solche offensichtlich (weil Auskünfte im Geschäftsleben
grundsätzlich im Vorfeld eines Planungsvorhabens, hier die Errichtung einer
Vorgesellschaft im Jahre 1992, eingeholt werden), nicht auf den im
Streitzeitraum verwirklichten Sachverhalt (Firmenbucheintragung), sondern nur
auf die Steuerpflicht einer Vorgesellschaft, bzw nicht auf die im Streitzeitraum
(1997 - 2002) geltenden Rechtslage (betreffend Mindeststeuer) bezogen
haben kann (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0151), liegen keine besonderen
Umstände vor, die zur Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben
führen, zumal die angefochtenen Bescheide weder als Ermessensentscheidung
anzusehen ist, noch im Rahmen der Rechtsanwendung ein Auslegungsspielraum
gegeben war.
Die von der Bw. behauptete Zusicherung seitens des
Finanzamtes vom Juli 2002, bereits vorgeschriebene Steuerbeträge zu
stornieren, ist nicht glaubhaft, weil nach der Aktenlage in diesem Zeitraum
keine Abgabenfestsetzungen (an Körperschaftsteuer) erfolgt sind und die
Angaben in krassem Widerspruch zu den in der Berufungsschrift enthaltenen
Äußerungen stehen, wonach eine Prüfung der Rechtslage bloß
in Aussicht gestellt wurde. Darüber hinaus würde eine solche "Zusage"
jedenfalls für die vorangegangenen Zeiträume (mangels wirtschaftlicher
Dispositionen im Zusammenhalt mit der "Zusage") zu keiner Verletzung von Treu
und Glauben führen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die in Rede stehende
Gesellschaft - trotz Steuerpflicht - unverändert weiter
besteht, wären wirtschaftliche Dispositionen in Bezug auf eine erteilte
Rechtsauskunft und damit ein eingetretener Vertrauensschaden nicht erkennbar,
weil zwischen einer erteilten Auskunft und dem Fortbestand der Gesellschaft kein
kausaler Zusammenhang bestünde.
Der Umstand, dass das Finanzamt zu den Vorwürfen des
Bw. nicht Stellung bezog (nicht einmal in der Berufungsvorentscheidung oder im
Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz) zeigt, dass
eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Bw. nicht erfolgt ist. Nach der
Aktenlage sind Aktenvermerke oder Niederschriften betreffend der behaupteten
Vorsprache nicht angefertigt worden.
Bei einer solchen Ausgangslage hätte eine erteilte,
noch dazu von einer offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung getragenen,
Zusage des Finanzamtes die geringste Wahrscheinlichkeit für sich, weil
Vorgänge die sich auf eine richtige rechtliche Beurteilung im
angesprochenen Zeitraum bezogen, der Aktenlage nicht entnehmbar sind.
Beispielsweise ist der Firmenbuchauszug erst am 9.10.2002 abgefragt worden bzw
der Sachverhalt im Zuge einer Nachschau (des nunmehr örtlich
zuständigen Finanzamtes) erhoben worden. In Anbetracht einer
behuaptetermaßen vorliegenden Rechtsuaskunft der FLD wäre eine solche
Zusage des Finanzamtes auch gar nicht erforderlich gewesen.
M.a.W. kann die unterbliebene Äußerung des
Finanzamtes nichts an den sich aus den Vorbringen der Bw. ergebenden zahlreichen
Widersprüchen ändern.
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2092-W/03
- Stammnummer
- 14206
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF