Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2093-W/04
Freiwillige Übersiedlung in ein Altersheim keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2093-W/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. bewohnt seit rund sieben Jahren ein Appartement in einer Seniorenresidenz. Für das Jahr 2003 wurden die an die Seniorenresidenz geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Diese Aufwendungen sind nicht wegen Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit entstanden und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges. mbH., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die seitens der Bw. für das Jahr 2003 erstellte
Einkommensteuererklärung (OZ 4 ff./2003) langte am 23. September 2004 beim
Finanzamt ein. In dieser Erklärung wird eine pensionsauszahlende Stelle
bekannt gegeben, weiters werden sonstige Einkünfte in Höhe von
€ 20.144,00, freiwillige Personenversicherungen in Höhe von
€ 2.907,00 als Sonderausgaben und Krankheitskosten in Höhe von €
19.689,00 als außergewöhnliche Belastung erklärt. Die
außergewöhnliche Belastung setzt sich laut der beigelegten
Bestätigung über im Jahr 2003 an die Seniorenresidenz B. V. geleistete
Zahlungen vom 24. August 2004 (OZ 3/2003) wie folgt zusammen:
|
|
Beträge
in €
|
RGB
Residenzgebühr
|
15.833,64
|
PVVA
Pflegevorteilspaket
|
221,01
|
KA
Kellerabteil
|
214,32
|
HDSM
Stubenmädchen
|
4,00
|
a)
Summe
LOGIE
|
16.272,97
|
Abendessen
|
1.497,03
|
Frühstück
|
1.071,63
|
VP
Vollpension Rückverg.
|
-
160,00
|
HP
Halbpension Rückverg.
|
-
5,50
|
C2
Wr. Cafe
|
3,80
|
b)
Summe
KOST
|
2.406,96
|
AP
10 Apotheke 20%
|
986,11
|
c)
Summe
APOTHEKE
|
986,11
|
HSWE
Hausschwester
|
2,00
|
PMDH
Duschhilfe
|
7,50
|
PMHA
Harnanalyse
|
10,35
|
d)
Summe
PFLEGE
|
19,85
|
Rg.
Pointner
|
4,00
|
e)
Summe
AUSLAGEN
|
4,00
|
Summe
insgesamt [a) bis e)]
|
19.689,89
B)
In einem Aktenvermerk vom 5. Oktober 2004 wurde vom Finanzamt vermerkt, dass
laut Auskunft der Seniorenresidenz B: V. die Bw. im Altersheim keine
Pflegebetreuung benötige. Die Bw. sei aus Altersgründen in diesem
Heim. Laut L16-Formular erhalte die Bw. kein Pflegegeld.
C)
Im Erstbescheid vom 5. Oktober 2004 (OZ 12 ff./2003) wurden die Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit und die sonstigen Einkünfte
erklärungsgemäß veranlagt. Die Sonderausgaben wurden mit einem
Viertel nach der im Bescheid angegebenen Formel eingeschliffen, bei der
außergewöhnlichen Belastung anerkannte das Finanzamt die in der
obigen Tabelle angeführten Positionen c) und d) mit € 1005,96. Dieser
Betrag überstieg aber nicht den gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt. Zu
den außergewöhnlichen Belastungen wird im Erstbescheid
begründend ausgeführt:
Aufwendungen für die
Unterbringung und Verpflegung in einem Seniorenheim aus Altersgründen
stellten keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34
EStG 1988 dar. Nur die Abdeckung besonderer Ausgaben, die durch Krankheit,
Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit anfallen, könnten als solche
abgesetzt werden. Es hätten somit nur € 1.005,96 an Apotheke- und
Pflegekosten anerkannt werden können. Dies sei laut Rücksprache mit
der Verwaltungsstelle der Seniorenresidenz geschehen.
D)
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 (OZ 16/2003) wurde seitens der Bw. gegen den
Erstbescheid Berufung erhoben und beantragt, die vollen
außergewöhnlichen Belastungen von € 19.689,89 bei der
Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Bw. sich nicht aus sozialen Gründen im
Seniorenheim B. V. befinde. Die Bw. sei krankheitsbedingt ein Pflege- und
Betreuungsfall, weshalb es zwangsläufig zu dem Aufenthalt und den damit im
Seniorenheim erwachsenden Kosten komme.
E)
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 4. November 2004 (OZ 20/2003) wurde die
Berufung laut Abschnitt D) als unbegründet abgewiesen. Begründend wird
ausgeführt: Laut den vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen
habe laut Auskunft der Verwaltungsstelle der Seniorenresidenz B. V. keine
Pflegebetreuung aus Krankheitsgründen vorgelegen. Im gesamten Betrag von
€ 19.689,89 seien lediglich € 2,00 für Hausschwester und €
7,50 für eine Duschhilfe ausgewiesen. Diese Beträge seien mit den laut
vorliegender Gesamtrechnung angeführten Kosten für Pflege und Apotheke
als außergewöhnliche Belastung von € 1.005,96 anerkannt worden.
Die restlichen Ausgaben für Logie von € 16.272,97, Kost €
2.406,96 und Auslagen von € 4,00 könnten mangels Zwangsläufigkeit
nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
F)
Mit Schreiben vom 16. November 2004 (OZ 21/2003) wurde der Vorlageantrag
gestellt.
Zur Begründung wird
ausgeführt, dass die Bw., welche im Jahr 1916 geboren sei und sich daher im
88. Lebensjahr befinde, unter permanenten Schwindelanfällen leide und schon
sehr schlecht sehe, sodass eine permanente Aufsicht notwendig sei. Dies
bestätige auch der ärztliche Betreuer der Seniorenresidenz, Herr Dr.
R. R. (siehe Beilage). Der Aufenthalt in der Seniorenresidenz sei aufgrund des
Gesundheitszustandes zwangsläufig und daher als außergewöhnliche
Belastung anzusetzen.
Die Beilage zum Vorlageantrag
(OZ 22/2003) datiert vom 27. Oktober 2004. In ihr bestätigt der vorgenannte
Arzt, dass die Bw. seit nunmehr sieben Jahren in der Seniorenresidenz B. V. aus
Pflege- und Betreuungsgründen untergebracht sei.
G)
In einem Telefonat vom 24. Jänner 2005 wurde seitens der Verwaltungsstelle
der Seniorenresidenz B. V. die Auskunft erteilt, dass die Bw. seit geraumer Zeit
ein Appartement gemietet habe. Die Bw. werde nicht ganztägig betreut. Die
Pflegestation befinde sich im ersten Stock des Gebäudes. Ein Pflegedienst
(auch für die Bw.) würde über die Stationsschwester ablaufen und
auch ein allfälliges Pflegegeld von dort aus beantragt werden.
H)
In einem weiteren Telefonat vom 31. Jänner 2005 wurde seitens der
Stationsschwester der Seniorenresidenz B. V. die Auskunft erteilt, dass die Bw.
nicht geistig verwirrt sei und auch nicht ganztägig unter Aufsicht stehen
müsse.
I)
In einem E-Mail vom 3. Februar 2005 wurde seitens des steuerlichen Vertreters
der Bw. nach einem diesbezüglichen Telefonat mit dem Sachbearbeiter der
nachfolgende Beweisantrag gestellt:
Bisher sei es von der Bw.
verabsäumt worden, einen Antrag auf Bezug von Pflegegeld einzubringen, mit
dessen Bezug lt. ha. Auskunft nachgewiesen wäre, dass der Aufenthalt in der
Seniorenresidenz B. V. zwangsläufig erwachsen sei. Die Bw. werde einen
Antrag auf Bezug von Pflegegeld einbringen und eine Bestätigung des Dr. R.
R., der die Bw. seit Jahren medizinisch behandle, vorlegen. Darin werde
bestätigt werden, dass ihr Gesundheitszustand seit dem Jahr 2003 bis heute
unverändert sei.
Wenn der Bw. das Pflegegeld
zugesprochen werde und die Bestätigung vorliege, dass der
Gesundheitszustand (der Bw.) seit dem Jahr 2003 bis heute unverändert sei,
dann sei nachgewiesen, dass auch im Jahr 2003 der Aufenthalt in der
Seniorenresidenz zwangsläufig erwachsen sei.
Sollte die Behörde
(gemeint: der unabhängige Finanzsenat) das Abgabenverfahren ohne das
Ergebnis des Beweisantrages abzuwarten abschließen, liege ein
Verfahrensmangel vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
der gesamten für das Jahr 2003
geleisteten Zahlungen an die Seniorenresidenz B. V. laut der im Abschnitt A)
angeführten Zahlungsbestätigung über € 19.689,89 als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988. Die
geleisteten Zahlungen wurden vom Konto der Bw. an die Seniorenresidenz B. V.
überwiesen.
Der Sachverhalt ist dadurch
festgelegt, dass die Bw., geboren 1916, seit rd. sieben Jahren ein Appartement
in der Seniorenresidenz B. V. gemietet hat. Die Bw. wird nicht ganztägig
betreut. Die Bw. bezieht kein Pflegegeld. Die Seniorenresidenz B. V.
verfügt im ersten Stock über eine gesonderte Pflegestation
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt, dass bei der Ermittlung
des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines/r unbeschränkten Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2); 2. sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3); 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Weiters darf die Belastung
weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Nach Absatz 2
dieses § 34 ist eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer
Ermäßigung der Einkommensteuer führt,
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem
Steuerpflichtigen nach dem dritten Absatz des genannten § 34
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Absatz 4 dieses § 34
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens € 7.300,00 6%, mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00
8%, mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00 10%, mehr als €
36.400,00 12%.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es sonach für die Zulässigkeit einer
Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988 von entscheidender
Bedeutung, ob sich der Steuerpflichtige den als Belastung geltend gemachten
Aufwendungen entziehen konnte. Stellen sich diese Aufwendungen als Folge eines
Verhaltens dar, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat, obwohl er mit der Möglichkeit des Eintrittes dieser
Folgen rechnen musste, dann ist die Berücksichtigung dieser Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung unzulässig (vgl. VwGH vom 4.
April 1990, 89/13/0100, und 19. März 1998, 95/15/0024).
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind die Kosten der Unterbringung in einem Altersheim keine
außergewöhnliche Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus
Altersgründen erfolgt. Diese vom Pensionisten zu tragenden Aufwendungen
können so lange keine außergewöhnliche Belastung sein, als mit
ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit,
Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Ist aus einem
dieser Gründe die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim geboten,
so sind auch die Kosten der Unterbringung absetzbar (vgl. Doralt, EStG, 4.
Aufl., Tz 78 zu § 34, S. 28 ff. sowie VwGH vom 16. Dezember 1987,
86/13/0084).
Die im Falle der Bw. für
das Jahr 2003 in Rede stehenden Kosten für Logie und Kost in der
Seniorenresidenz B. V. sind die Konsequenz der freiwilligen Anmietung eines
Appartements durch die Bw. vor rund sieben Jahren. Die Bw. mietete dieses
Appartement aus Altersgründen an und nicht deswegen, weil sie pflege- oder
betreuungsbedürftig gewesen wäre. Diese Beurteilung gilt jedenfalls
auch für das Streitjahr 2003. Denn seitens der Seniorenresidenz B. V.
wurde die telefonische Auskunft erteilt, dass die Bw. bis dato in dem von ihr
angemieteten Appartement wohnt und keine ganztägige Betreuung
benötigt. Sie ist auch nicht geistig verwirrt, weshalb sie auch nicht
ganztägig unter Aufsicht stehen muss. Weiters ist festzuhalten, dass die
Seniorenresidenz über eine eigene Pflegestation im ersten Stock des
Gebäudes verfügt. Wäre die Bw. pflegebedürftig, würde
sie in diese Pflegestation verlegt werden. Zudem ist das Personal in der
Seniorenresidenz befähigt und verantwortlich, für
pflegebedürftige Bewohner/innen das Pflegegeld nach dem
Bundespflegegeldgesetz zu beantragen. Bei der Bw. ist dieser Antrag auf
Pflegegeld bis dato nicht erforderlich gewesen, sodass eine Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit der Bw. im Sinne des oben angeführten
VwGH-Erkenntnisses nicht behauptet werden kann. Insoferne entspricht auch die
Bestätigung des ärztlichen Betreuers der Seniorenresidenz vom
27. Oktober 2004, dass die Bw. seit nunmehr sieben Jahren aus Pflege- und
Betreuungsgründen dort untergebracht sei, nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten. Dabei ist hervorzuheben, dass der ärztliche Betreuer, Dr. R.
R., in dieser Bestätigung die im Vorlageantrag behaupteten permanenten
Schwindelanfälle und die ebenfalls behauptete Sehschwäche der Bw.
nicht attestiert hat. Demzufolge beurteilt der unabhängige Finanzsenat
diese Vorbringen seitens der Bw. als nicht glaubwürdig.
Auch das Berufungsvorbringen,
dass die Bw. krankheitsbedingt (und deshalb zwangsläufig) in der
Seniorenresidenz untergebracht sei, wird weder durch die genannte ärztliche
Bestätigung noch durch die telefonischen Auskünfte der
Seniorenresidenz gestützt.
Wenn seitens der Bw. in dem
E-Mail vom 3. Februar 2005 vorgebracht wird, dass die Bw.
nun einen Antrag auf Bezug (wohl
gemeint: auf Zuerkennung) von Pflegegeld einbringe, so kann dies nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates zu keiner anderen Beurteilung für das
Jahr 2003 führen. Denn sollte die zuständige Instanz zu dem Befund
kommen, dass der Bw. ab jetzt ein
Pflegegeld zusteht, so kann dieser Befund zum jetzigen Zeitpunkt nicht
rückwirkend eine Pflegebedürftigkeit der Bw. für das Jahr 2003
nachweisen. Weiters hält es der unabhängige Finanzsenat für nicht
der Wirklichkeit entsprechend, sollte der ärztliche Betreuer der
Seniorenresidenz B. V. attestieren, dass der Gesundheitszustand der 1916
geborenen Bw. im Jahr 2003 gegenüber dem jetzigen unverändert gewesen
sei. Eine solche Bestätigung kann im Zusammenhang mit einem
allfälligen Bescheid über die Zuerkennung des Pflegegeldes nicht als
Nachweis gesehen werden, dass der Aufenthalt der Bw. in der genannten
Seniorenresidenz im Jahr 2003 zwangsläufig im Sinne des § 34
Abs. 3 EStG 1988 erwachsen sei. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen,
dass schon im Jahr 2003 ein ärztlicher Gutachter die Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit der Bw. im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes und
der VwGH-Judikatur diagnostiziert hätte und diese (schriftliche) Diagnose
der Abgabenbehörde als Nachweis übermittelt worden wäre. Der
unabhängige Finanzsenat folgert aus dem Vorbringen im E-Mail vom 3. Februar
2005, dass ein für dieses Abgabenverfahren nicht erheblicher Beweisantrag
gestellt worden ist, weil der Befund über die Zuerkennung oder
Nichtzuerkennung des Pflegegeldes zum jetzigen Zeitpunkt nicht
sachverhaltserheblich für die behauptete Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit der Bw. im Jahr 2003 ist (vgl. Ritz, BAO², Tz
3 zu § 183, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Da die Aufwendungen für
die Apotheke und die Pflege [siehe Positionen c) und d) der Tabelle in Abschnitt
A)] vom Finanzamt bereits im Erstbescheid als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt worden sind, ist der Berufung kein Erfolg
beschieden.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2093-W/04
- Stammnummer
- 14205
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF