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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100388/2023

Zuwendungsfruchtgenuss: Liegt eine gemeinschaftliche Vermietungstätigkeit mit dem Fruchtgenussbesteller vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100388/2023vom 11.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Folge übermittelte die Abgabenbehörde dem BFG die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.06.2023 (OZ 160), der zu entnehmen ist: ad 1) Nein. Ad 2) Die Unterlagen werden wie folgt eingereicht: Ad 3) Ich verweise auf die Beantwortung in Bezug auf das Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom 6.4.2023, Punkt 1: Für den Erwerb wurde nur meinerseits Fremdkapital durch einen Gehaltsvorschuss in Anspruch genommen, für den ich keine Fremdkapitalzinsen zu tragen hatte. Der Beleg mit der Kreditauszahlung (Dokument 01a) ist angehängt. Zudem trage ich einen Anteil am Kaufpreis an der Wohnung bei. Dieser ist durch den Bankbeleg nachweisbar (Dokument 01b). Ad 4) Es liegen keine Kreditverträge für Investitionen vor, bzw. gab es auch in der Vergangenheit keine Kreditverträge für Investitionen. Ad 5) Die Jahresabrechnungen der Hausverwaltungen Au*** und Ap** für die Jahre 2017 bis 2019 habe ich dem Mail angefügt. Ad 6) Die Kostenvorschreibungen der Hausverwaltungen wurden bereits in meinem mail vom 7.6.2023 zur Verfügung gestellt. Die Kostenverschreibungen sind mit folgenden Dokumentennamen übermittelt worden: 05a_2017-2018_Au***_Hausverwaltung 05b_2019-2022_Ap**_Hausverwaltung Ad 7) Die Abrechnungen für Strom wurden bereits in meinem mail vom 7.6.2023 zur Verfügung gestellt. Die Abrechnungen sind mit folgenden Dokumentennamen übermittelt worden: 02c_201708_Strom_WienEnergie_***Adr_Mietobjekt*** 02f_202103_Strom_EasyGreen_Zahlung Ad 8) Die Abrechnungen für Gas wurden bereits in meinem mail vom 7.6.2023 zur Verfügung gestellt. Die Abrechnungen sind mit folgenden Dokumentennamen übermittelt worden: 02b_2017_2020_2021_EVN_Gas_Rechnungen Dazu übermittelte die Beschwerdeführerin: die Jahresabrechnung der ***Hausverwaltung-1*** (Abrechnungsempfänger nicht ersichtlich) für 2017 (OZ 157); die Jahresabrechnung der ***Hausverwaltung-1*** (Abrechnungsempfänger nicht ersichtlich) für 2018 (OZ 158); die Jahresabrechnung der ***Hausverwaltung-2*** an Mag. ***Bf-Ehemann*** für 2019 (OZ 158). Mit Beschluss vom 28.06.2023 (OZ 163) beauftragte das BFG die Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen und zu diesem Zweck für die Wohnung und den KFZ-Abstellplatz mittels Auskunftsverlangens (§ 143 BAO) an die ***Hausverwaltung-1*** 1. zu ermitteln, an wen die Betriebskostenabrechnungen und Vorschreibungen namentlich gerichtet wurden und 2. die Vorlage von vollständigen Ablichtungen der Betriebskostenabrechnungen (einschließlich Begleitschreiben) für die Jahre 2017 und 2018 sowie die Vorlage von vollständigen Ablichtungen der Vorschreibungen für die Jahre 2017 und 2018 zu verlangen. Am 20.07.2023 übermittelte die Abgabenbehörde dem BFG eine E-Mail von Mag. ***Bf-Ehemann*** vom 14.07.2023 (OZ 165) mit folgendem Inhalt: Sie haben mir zur Steuernummer *** die folgenden beiden Fragen gestellt: 1) Üben Sie eine gemeinschaftliche Vermietungstätigkeit mit Ihrer Gattin, Frau Mag. ***Bf***, aus? a. Nein, ich übe keine gemeinschaftliche Vermietungstätigkeit mit meiner Frau aus. 2) Wenn ja, sind Ihnen aus dieser gemeinschaftlichen Vermietung in den Jahren 2017-2019 anteilige Einkünfte zugeflossen? a. Nein. Am 17.08.2023 übermittelte die Abgabenbehörde dem BFG schließlich das Auskunftsschreiben der ***Hausverwaltung-1*** vom 25.07.2023 (OZ 166), mit dem - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - die folgenden Unterlagen übermittelt wurden: die Jahresabrechnung (Abrechnungsempfänger nicht ersichtlich) für 2017 (OZ 166/3); die Jahresabrechnung (Abrechnungsempfänger nicht ersichtlich) für 2018 (OZ 166/5); die Vorschreibungen an Mag. ***Bf-Ehemann*** und ***Bf-Vater*** für Juli 2017 bis Dezember 2018 (OZ 166/14-31). Die vom BFG beauftragten ergänzenden Ermittlungen der Abgabenbehörde haben somit bisher ergeben: dass die Vorschreibungen der ***Hausverwaltung-1*** für die Jahre 2017 und 2018 an Mag. ***Bf-Ehemann*** und ***Bf-Vater*** erfolgt sind (OZ 166/14-31); dass die Vorschreibung der ***Hausverwaltung-2*** für das Jahr 2019 an Mag. ***Bf-Ehemann*** und ***Bf-Vater*** erfolgt ist (siehe die E-Mail der ***Hausverwaltung-2*** vom 25.02.2019 an ***Bf-Ehemann***, OZ 101/2) dass die Jahresabrechnung der ***Hausverwaltung-2*** für das Jahr 2019 gegenüber ***Bf-Ehemann*** erfolgt ist (OZ 159); dass ***Bf-Ehemann*** die Kontaktperson für die ***Hausverwaltung-1*** bezüglich Reparatur- und Wartungsarbeiten war (siehe die von ihm an der Beschwerdeführerin weitergeleitete E-Mail vom 30.08.2018 betreffend Therme, OZ 95/1); dass ***Bf-Ehemann*** die Kontaktperson für andere Firmen bezüglich Reparatur- und Wartungsarbeiten war (siehe die E-Mail der ***S-GmbH*** vom 13.08.2019 betreffend Kamin, OZ 97 und OZ 102); dass die Beschwerdeführerin und ***Bf-Ehemann*** gemeinsam die Mieter gesucht haben (siehe die E-Mail vom 17.07.2017 [OZ 93] wonach die Beschwerdeführerin und ***Bf-Ehemann*** die Mietvertragsbesprechung mit ***Mieterin-1*** gemeinsam vereinbart und dem Inhalt der E-Mail nach wohl auch gemeinsam durchgeführt haben; siehe die E-Mail vom 16.11.2020 [OZ 105], wonach die Beschwerdeführerin und ***Bf-Ehemann*** gemeinsam bei Übermittlung des Mietanbots angeführt sind). dass die Beschwerdeführerin - soweit es die vorgelegten Unterlagen betrifft - ***Bf-Ehemann*** weitgehend über Ereignisse und Veranlassungen im Zusammenhang mit den Mietobjekten bzw. der Vermietung informiert hat (siehe die E-Mails in OZ 94, OZ 95, OZ 98, OZ 100, OZ 104, OZ 106, OZ 107 Nicht ermittelt hat die Abgabenbehörde trotz darauf abzielender Aufträge gemäß § 269 Abs. 2 BAO (siehe OZ 72, OZ 153 und OZ 163): an wen die Jahresabrechnung der ***Hausverwaltung-1*** für 2017 (OZ 166/3) und 2018 (OZ 166/5) erfolgt sind, weil der Abrechnungsempfänger auch auf den von der ***Hausverwaltung-1*** vorgelegten Ablichtungen nicht ersichtlich ist; in welchem Zusammenhang der Online Banking-Ausdruck (OZ 83) über eine Gutschrift der Bank von 7.267 € am Konto der Beschwerdeführerin (IBAN Endziffern 8608) für "Kreditauszahlung" (Buchungsdatum: 19.04.2017) mit der Vermietungstätigkeit steht, welchen Inhalt der Kreditvertrag hat und wer die Kreditzinsen getragen hat; in welchem Zusammenhang der Online Banking-Ausdruck (OZ 84) über eine Lastschrift von 49.000 € am Konto des ***Bf-Ehemann*** (IBAN Endziffern 0596) für "Wohnungskauf" aufgrund Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin (IBAN Endziffern 8600; Buchungsdatum: 19.04.2017) mit der Vermietungstätigkeit steht, welchen Inhalt der Kreditvertrag hat und wer die Kreditzinsen getragen hat; ob die Nutzungsentgelte - unabhängig vom Zufluss des Mietzinses auf ihr Bankkonto -- letztendlich tatsächlich (nur) der Beschwerdeführerin als Fruchtgenussberechtigte zur Gänze (und nicht teilweise als Unterhaltsleistung) zugekommen sind. Das BFG konnte somit mangels ausreichender diesbezüglicher Ermittlungen - die die Abgabenbehörde nun wird nachholen müssen - nicht feststellen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich das Fruchtgenussrecht an der gesamten Wohnung (einschl. KFZ-Abstellplatz) hatte oder ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung erzielt hat. Da auch alle Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit (auch jene zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann) zu ermitteln sind, ist nicht von bloß ergänzenden Ermittlungen auszugehen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde ist vielmehr zweckmäßig, weil für die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung erzielt hat (was zur Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO führen würde), auch den Ehemann der Beschwerdeführerin in die Ermittlungen (insbesondere was möglicherweise die Offenlegung von Bankkonten betrifft) einbeziehen muss (der Aufforderung des BFG [OZ 153] zur niederschriftlichen oder schriftlichen Befragung des ***Bf-Ehemann***, ob eine gemeinschaftliche Vermietungstätigkeit vorliegt, ist die Abgabenbehörde nicht nachgekommen, weil sie dem BFG bloß eine E-Mail mit dem Absender "***Bf-Ehemann***" [OZ 165] weitergeleitet hat). Die angefochtenen Bescheide waren daher unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Wien, am 11. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100388/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100388.2023
Stammnummer
142047
Gültig
11.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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