Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100552/2016
Rechtmäßigkeit von Werbungskosten (Kilometergelder, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Telefonentgelte)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100552/2016vom 20.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Handy zählt ebenso wie ein Auto oder ein Notebook zu jenen Wirtschaftsgütern, die sich typischerweise für die private Lebensführung eignen. Bei vielen Berufsbildern ist jedoch die berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter schlechterdings unvorstellbar. Nach der Judikatur (siehe dazu z.B. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197) ist daher bei diesen Wirtschaftsgütern eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft gegeben und es darf für die Ausmessung des Nutzungsanteiles auf eine Schätzung (§ 184 Abs. 1 BAO) zurückgegriffen werden.
Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Privattelefon, bei Nichtvorhandensein eines weiteren Telefons, lediglich in einem Ausmaß von 10% privat genutzt wird. Da ein Nachweis über die Anschaffung weiterer privater Telefongeräte bzw. Handys nicht erbracht wurde, erachtet des BFG den vom Finanzamt geschätzten Privatanteil von 40% als angemessen.
Somit waren Telefonkosten in Höhe von insgesamt 406,60 € (60% von 677,67 €) als Werbungskosten anzuerkennen.
Angemerkt wird, dass eine Berücksichtigung der Internetkosten in Höhe von 237,68 € bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2015 erfolgte.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
Insgesamt waren somit Werbungskosten unter Anrechnung auf den Pauschbetrag im folgenden Ausmaß anzuerkennen:
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Arbeitsmittel (einschließlich der Afa für den Computer)
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1.252,28 €
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Telefonkosten
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406,60 €
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Internetkosten
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237,68 €
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1.896,56 €
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob die geltend gemachten Kilometergelder, die Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie die Telefonentgelte im erklärten Ausmaß anzuerkennen sind, ist auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Derartige nur für den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 20. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100552/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100552.2016
- Stammnummer
- 142017
- Gültig
- 20.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF