Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400020/2021
Reinigungskräfte als selbständige Werkvertragsnehmer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400020/2021vom 06.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine organisatorische Eingliederung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0121). Der Arbeitnehmer muss Teil des geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sein. Hierfür spricht insbesondere, wenn
der Arbeitnehmer an einen bestimmten Arbeitsort gebunden ist und er seine Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ausübt; diesen beiden Merkmalen kommt dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn die Arbeitsleistung im Wesentlichen außerhalb der dem Auftraggeber zugerechneten örtlichen Einrichtungen erbracht wird (vgl. VwGH 20.12.2000, 99/13/0223 mwN).
er zur Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden verpflichtet ist (Mindeststundenleistung, Abrufbereitschaft, Einteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber); die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung (innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen) spricht weder gegen das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigten noch gegen deren Eingliederung in den Betrieb (vgl. VwGH 02.02.2010, 2009/15/0191). Das kurzfristige einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit ist auch bei Gelegenheitsarbeitern anzutreffen und spricht nicht entscheidend für die Selbständigkeit der betroffenen Mitarbeiter (vgl. VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200). Gerade ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten des Auftraggebers (nach dessen Bedarf) bringt eine Eingliederung in dessen Unternehmensorganismus zum Ausdruck (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0066);
Arbeitsmittel direkt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0045);
der Arbeitgeber die Planung und Vorbereitung sowie die Kontrolle der Tätigkeit vornimmt bzw. vornehmen lässt;
eine Zusammenarbeit mit anderen Dienstnehmern erfolgt und bei Beschwerden der Gäste, Geräteausfällen oder anderen Vorkommnissen ein Vorgesetzter kontaktiert wird sowie die Dienstnehmer im Verhinderungsfall beim Arbeitgeber anrufen, der dann aus dem Kreis der Arbeitskollegen für Ersatz sorgt (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0028 - hier: Gastronomiebetrieb; sowie Jakom/Ebner, EStG, 2023, § 47 Rz 7).
Im gegenständlichen Fall waren die als Werkvertragsnehmer tätigen Reinigungskräfte stets allein für ein bestimmtes Objekt zuständig und arbeiteten nicht mit Dienstnehmern der Beschwerdeführerin zusammen. Sie waren weder zur Einhaltung von bestimmten Arbeitsstunden verpflichtet noch hatten sie Anwesenheitsverpflichtungen oder waren zu Vertretungen von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Ordnungsmäßigkeit ihrer Arbeit wurde im Wesentlichen von den Auftraggebern der Beschwerdeführerin überprüft, Beanstandungen der Reinigungskraft oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer mitgeteilt. Mangelhafte Reinigungsleistungen mussten in der Folge von der Reinigungskraft auf eigene Rechnung in Ordnung gebracht werden.
Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdeführerin kann daher aus den mündlich getroffenen Vereinbarungen mit den als Werkvertragsnehmern tätigen Reinigungskräften nicht ersehen werden.
Dass es sich bei den zur Überprüfung stehenden Vereinbarungen jeweils um zeitraumbezogene Dauerschuldverhältnisse und nicht um Zielschuldverhältnisse - wie es Werkverträgen entspricht - gehandelt hat, kann weder den Zeugenaussagen noch den im Rahmen der GPLA getroffenen Feststellungen entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass neben den über mehrere Monate dauernden Vereinbarungen, die aber - wie bereits oben dargestellt - keinesfalls nur von einer Reinigungskraft hätten erfüllt werden können, nur solche für wenige Monate (in der Regel 2 Monate) getroffen wurden. Der Umstand, dass diese Reinigungskräfte immer wieder nur kurzfristig zum Einsatz kamen, spricht gegen ein Dauerschuldverhältnis und dafür, dass sie immer wieder Aufträge von der Beschwerdeführerin übernommen haben. Sämtliche Zeugen haben aber übereinstimmend ausgesagt, dass die als Werkvertragsnehmer tätigen Reinigungskräfte nicht verpflichtet waren, die ihnen angebotenen Aufträge zu übernehmen.
Darüber hinaus ist in Fällen, in denen die beiden Kriterien der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen. (vgl. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018). Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten.
Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenübersteht, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 47 Abs. 3 EStG 1972 VwGH 14.6.1988, 88/14/0024).
Selbständigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt.
Im gegenständlichen Fall konnten die im Werkvertrag tätigen Reinigungskräfte durch die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei anderen Reinigungsfirmen die Höhe ihrer Einnahmen selbst bestimmen. An Ausgaben fielen für sie zunächst nur die Fahrtkosten zu den jeweiligen Reinigungsobjekten an, deren Höhe sie ebenfalls durch die freie Wahl ihres Transportmittels bestimmen konnten. Sie hatten aber auch im Hinblick darauf, dass jeweils nur die Reinigung eines bestimmten Objektes zu einem vorher bestimmten Entgelt vereinbart war, den Aufwand einer für sie in Vertretung tätigen Reinigungskraft zu tragen.
Außerdem ist auch zu bedenken, dass es sich bei einigen Werkvertragsnehmern um Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers gehandelt hat.
Das zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und diesen Personen bestehende Naheverhältnis gebietet es, behauptete Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013; 26.04.2012, 2008/15/0315, je mwN). Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl. bspw. VwGH 03.01.2023, Ra 2021/15/0107).
Da es über die getroffenen Vereinbarungen keine schriftliche Dokumentation gibt, und es - wie den übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie den vorgelegten Honorarnoten über Honorare in monatlich unterschiedlicher Höhe zu entnehmen ist - auch keine Vereinbarungen über wöchentlich zu erbringende Arbeitsstunden und fixe Stundenlöhne gibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass entgegen den ausdrücklich dargelegten Absichten der Vertragspartner Dienstverhältnisse begründet wurden.
Aus dem oben dargestellten Gesamtbild der zwischen der Beschwerdeführerin und den als Werkvertragsnehmern tätigen Reinigungskräften geschlossenen Vereinbarungen ergibt sich daher, dass im Hinblick darauf, dass jeweils die Reinigung einzelner Objekte zu einem vorher bestimmten Honorar vereinbart war, sehr wohl jeweils eine Leistungsvereinbarung getroffen und nicht ein Dienstverhältnis begründet wurde.
3.1.2. Betreffend Gegenstandsloserklärung:
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Da die beschwerdeführende Partei in ihrem Schriftsatz vom 19.07.2023 den Vorlageantrag, soweit er die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Kommunalsteuer 2006 betrifft, zurückgezogen hat, war dieser insoweit gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde gilt daher insoweit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2020 als erledigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit der angeführten Reinigungskräfte selbständig oder nicht selbständig ausgeübt wurde, beruht in erster Linie auf der getroffenen Beweiswürdigung und stellt insoweit keine Rechtsfrage dar. Da die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Die Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages ergibt sich aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Wien, am 6. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400020/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400020.2021
- Stammnummer
- 141975
- Gültig
- 06.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF