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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101042/2019

Schätzung eines Gärtnereibetriebes: Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Pauschalierung anwendbar?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101042/2019vom 04.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig. (1a) Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird. … § 2. (1) Der Gewinn ist mittels eines Durchschnittssatzes von 42% vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) zu ermitteln (Grundbetrag), wenn 1. der maßgebende Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 75 000 Euro nicht übersteigt und 2. die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche (§ 30 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955 - BewG. 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung) 60 Hektar nicht übersteigt und 3. die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigt. Soweit die §§ 3 bis 7 Abweichendes bestimmen, die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG oder die Option gemäß Abs. 3 ausgeübt wird, kommt die Anwendung dieses Durchschnittssatzes nicht in Betracht. … (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG nicht ausgeübt, kann der Gewinn auf Antrag gemäß den §§ 9 bis 14 ermittelt werden. Eine erneute Gewinnermittlung gemäß den §§ 2 bis 7 dieser Verordnung oder entsprechender Bestimmungen einer dieser Verordnung nachfolgenden Pauschalierungsverordnung ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. … § 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. (2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. … § 12. Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen. … § 15. (1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder 9 bis 14 ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 BewG. 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen. (2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet wurden, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen." Die Teilpauschalierung nach §§ 9 ff LuF-PauschVO 2015 ist eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses oder Abflusses gemäß § 19 EStG 1988 gewinnwirksam. Wird keine der Anwendungsgrenzen des § 2 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015 überschritten, kann freiwillig der Gewinn nach der Methode der Teilpauschalierung ermittelt werden (Teilpauschalierungsoption gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO). Die Betriebseinnahmen sind in der tatsächlichen Höhe zu erfassen, die Betriebsausgaben sind, wenn die Möglichkeit der Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden kann, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) pauschaliert. Ansonsten sind die tatsächlichen Betriebsausgaben den Betriebseinnahmen gegenüberzustellen. 3. Gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 idF vor BBG 2014, BGBl I Nr. 40/2014 wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Im Rahmen der Pauschalierung nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 kommt es daher zu keiner exakten Erfassung der Vorsteuern, sondern stets zu einer fiktiven Bemessung der Vorsteuern in Höhe der Steuerschuld für die Umsätze im Rahmen nichtbuchführungspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (VwGH 17.10.2017, Ra 2016/15/0029). Durch das BBG 2014 wurde im Abs. 1 die Umsatzgrenze von € 400.000,00 eingeführt und Abs. 1a eingefügt: "Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden." Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft (§ 28 Abs. 41 UStG 1994). § 22 UStG 1994 regelt die Umsatzbesteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abschließend. Die übrigen Vorschriften des UStG 1994 sind nur anzuwenden, wenn dies im § 22 UStG 1994 ausdrücklich vorgesehen ist. Für den pauschalierten Betrieb sind daher weder Aufzeichnungen (im Sinne des § 18 UStG 1994) zu führen, noch Voranmeldungen und Jahreserklärungen abzugeben und Umsatzsteuerzahlungen zu entrichten. Dies gilt jedoch ua. nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe. Im Falle von innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der pauschalierte Land- und Forstwirt Aufzeichnungen führen und zudem Zusammenfassende Meldungen abgeben (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Anm. 20 und 23/3 zu § 22). Anwendbar ist § 11 UStG 1994 (Rechnungslegung). Daher ist von den ausgestellten Rechnungen für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren (§ 11 Abs. 2 UStG 1994; Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz - Kommentar, 5. Auflage, Tz 38 zu § 22). § 22 UStG 1994 ist nicht anwendbar, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb die Umsatzgrenze von jeweils € 400.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Die Pauschalierungsmöglichkeit entfällt dann mit dem Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres. Die Toleranzregel des § 125 Abs 4 BAO ist anwendbar (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz - Kommentar, 5. Auflage, Tz 12 zu § 22). Wenn die Grenze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, kann die Pauschalierung mit Beginn des Folgejahres wieder in Anspruch genommen werden. 4. Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 10 UStG 1994 20 % der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ermäßigte sich gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 iVm Z 7-10 der Anlage 1 idF vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015, auf 10 % für Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur), andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur), Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur), Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur). Dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen auch die Vermietung und die Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Wohnzwecke (§ 10 Abs. 2 Z 3 lit a UStG 1994) 5. Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 BAO idF BGBl I Nr. 112/2012; gültig bis 12.06.2014). Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres (§ 125 Abs. 2 BAO). Macht der Unternehmer glaubhaft, dass die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben (§ 125 Abs. 4 BAO). 6. § 131 Abs. 1 Z 1 bis 6 BAO enthält (Soll-)Vorschriften, die für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für freiwillig geführte Bücher gelten. Ihre Verletzung ist zwar nicht als Finanzordnungswidrigkeit strafbar, sie ist allerdings dennoch nicht sanktionslos (insbesondere im Hinblick auf § 184 iVm. § 163 BAO). Nach § 131 Z 2 BAO idF AbgVRefG, BGBl I Nr. 20/2009, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden, soweit nach den §§ 124 oder 125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Bareingänge und Barausgänge sind täglich festzuhalten ("Grundlagensicherung"). Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (Barbewegungs-VO), BGBl II Nr 441/2006, können bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen. Die vereinfachte Losungsermittlung kann gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Barbewegungs-VO unter folgenden Voraussetzungen ab Beginn eines Wirtschaftsjahres für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen werden: 1. Die Umsätze für den einzelnen Betrieb oder einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 150.000 Euro nicht überschritten. Als Umsätze gelten solche im Sinne des § 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO. 2. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbewegungs-VO werden über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen. 7. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach. Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (Ritz/Koran, BAO7 § 184 Rz 1). Bei einer Globalschätzung (Vollschätzung) wird die Bemessungsgrundlage einer Abgabe geschätzt. Eine Schätzung von Vorsteuern kommt nach der Judikatur in Betracht, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung (§ 11 UStG 1994) gestellt wurden (VwGH 30.05.2001, 98/13/0033). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005). Es sind somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.04.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005). 8. Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen darzulegen (vgl. VwGH 25.06.2007, 2006/14/0050, und VwGH 18.09.1987, 86/17/0110). Dass die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung eine solche Begünstigung darstellt, ist im Beschwerdefall augenscheinlich. 3.1.2. Einkommensteuer 2014 und 2015 1. Im Kalenderjahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer aus seinem Gärtnereibetrieb Nettoumsätze i.H.v. € 460.000,00, im Kalenderjahr 2012 i.H.v. € 467.00,00 und im Kalenderjahr 2013 i.H.v. € 330.000,00. Der Gewinn der Gärtnerei kann für das Kalenderjahr 2014 daher nicht - wie in der Einkommensteuererklärung 2014 beantragt - pauschal (Betriebsausgabenpauschalierung) ermittelt werden, da die Umsatzgrenze nicht in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter dem maßgeblichen Betrag von € 400.000,00 geblieben ist. Der Gewinn ist somit durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 hat der steuerliche Vertreter beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 125 Abs. 4 BAO auf Aufhebung der Verpflichtung zur Buchführung ab 1. Jänner 2014 eingebracht. Dieser Antrag wurde dem Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht. Unstrittig ist, dass für die Erledigung des Antrages das Finanzamt zuständig ist. Für den Fall der positiven Erledigung dieses Antrages wäre die Betriebsausgabenpauschalierung anwendbar. Allerdings entfaltet dieser Antrag keine aufschiebende Wirkung und hat das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. Da die Verpflichtung zur Buchführung derzeit nicht aufgehoben ist, kann der Gewinn somit nicht mittels Betriebsausgabenpauschalierung ermittelt werden. Hingewiesen wird dennoch darauf, dass im vorliegenden Fall nicht von einem bloß vorübergehenden Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000,00 ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer diese zumindest seit dem Jahr 2008 laufend überschritten hat (ausgenommen das Jahr 2013, in dem diese Grenze nicht überschritten wurde; siehe Formulare Komb 25 für die Jahre 2008 bis 2013). Im Übrigen hat der steuerliche Vertreter keinerlei Angaben darüber gemacht, warum das Überschreiten der Umsatzgrenze auf besondere Umstände zurückzuführen gewesen wäre; nach § 1 Abs. 1a LuF-PauschVO 2011 muss aber die Umsatzgrenze nicht nur vorübergehend, sondern zusätzlich auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sein. Im Antrag wurden diese Umstände lediglich behauptet. Bei abgabenrechtlichen Begünstigungen wie der hier vorliegenden wäre es aber dem Antragsteller oblegen, das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen darzulegen. Zudem kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Aufhebung der Buchführungspflicht - der der Beschwerdeführer ohnehin nicht nachgekommen ist - nur für die Zukunft beantragt werden, die Verpflichtung kann jedoch nicht durch Antrag rückwirkend wegfallen; dies würde dem Sinn der Bestimmung widersprechen. Hinsichtlich der Schätzungsberechtigung wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen wird auf die Feststellungen im Sachverhalt verwiesen. Demnach erzielte der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2014 Nettoeinnahmen i.H.v. € 460.000,00. An Ausgaben sind € 437.900,00 anzusetzen und ergibt sich daraus für 2014 ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. € 22.100,00. Die Vermietungseinkünfte betragen € 18.000,00 und ergibt sich ein Gewinn i.H.v. € 8.433,14. 3. Da die Nettoeinnahmen des Gärtnereibetriebes auch im Jahr 2014 nicht unter der € 400.000,00-Grenze waren, kann der Beschwerdeführer auch den Gewinn für das Kalenderjahr 2015 nicht nach der LuF-PauschVO 2015 ermitteln (Betriebsausgabenpauschalierung). Somit wären die tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen. Die obigen Ausführungen zum Antrag gemäß § 125 Abs. 4 BAO gelten auch für das Jahr 2015 und die LuF-PauschVO 2015 (vgl. § 1 Abs. 1a). Da der Beschwerdeführer keine Belege und Aufzeichnungen seiner Ausgaben vorgelegt hat, waren diese durch das Bundesfinanzgericht zu schätzen (siehe Ausführungen in der Beweiswürdigung). Das Bundesfinanzgericht hat an Sachverhalt festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Nettoeinnahmen i.H.v. € 460.000,00 erzielt hat und diesen Betriebsausgaben i.H.v. € 440.600,00 gegenüberstehen. Daraus resultiert ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. € 19.400,00. Die Vermietungseinkünfte betragen € 18.000,00 und ergibt sich ein Gewinn i.H.v. € 8.433,14. 3.1.3. Umsatzsteuer 2014 und 2015 1. Zwar ist der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 mit seinem Gärtnereibetrieb unter der Umsatzgrenze von € 400.000,00 geblieben, allerdings hat er diese in den Kalenderjahren 2011 und 2012 überstiegen. Somit kann er im Kalenderjahr 2014 nicht von der Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeit des § 22 UStG 1994 Gebrauch machen. Würde das Finanzamt den vom steuerlichen Vertreter gestellten Antrag gemäß § 125 Abs. 4 BAO positiv erledigen und die Verpflichtung zur Buchführung aufheben, könnte der Beschwerdeführer die Vorsteuerpauschalierung anwenden. Aber auch hier gilt, dass dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Bundesfinanzgericht seinem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat. Da diese Verpflichtung nicht aufgehoben ist, kann der Beschwerdeführer von der Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Die Schätzung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 20%ige Umsätze i.H.v. € 46.000,00 und 10%ige Umsätze i.H.v. € 414.000,00 getätigt hat und ihm Vorsteuern i.H.v. € 25.000,00 zustehen. Hinzu kommen noch die Vermietungsumsätze i.H.v. € 18.000,00 (10 % Umsatzsteuer). 2. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zwar Umsätze unter, jedoch im Jahr 2014 Umsätze über € 400.000,00 aus dem Gärtnereibetrieb erzielt hat, kann er auch im Kalenderjahr 2015 nicht von der Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeit des § 22 UStG 1994 Gebrauch machen. Die geschätzten 20%igen Umsätze betragen daher wiederum € 46.000,00 und die 10%igen € 414.000,00, denen Vorsteuern i.H.v. € 25.000,00 gegenüberstehen. Hinzu kommen auch hier noch die Vermietungsumsätze i.H.v. € 18.000,00 (10 % Umsatzsteuer). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 4. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101042/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101042.2019
Stammnummer
141947
Gültig
04.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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