Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1126
Unzulässiger Quellensteuerabzug für grenzüberschreitende unternehmensinterne Leistungen
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/4-IV/4/97vom 11.08.1997
Wortlaut laut Findok
Wirkt eine österreichische Kapitalgesellschaft an der
Errichtung eines Kraftwerksbaues in Malaysien unter Begründung einer
malaysischen Betriebstätte mit und findet im österreichischen
Stammhaus die Projektleitung und die Montageplanung statt, dann zählen
diese Aktivitäten zu den Funktionen des österreichischen Stammhauses
und es ist daher nicht ausreichend, lediglich die hiefür in Österreich
aufgelaufenen Kosten an die ausländische Betriebstätte
weiterzubelasten. Denn Aufwendungen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit
dem Aufgabenbereich des inländischen Stammhauses stehen können nicht
nach Artikel 7 Abs. 3 des DBA-Malaysien an die Betriebstätte weiterbelastet
werden (da sie nicht der Betriebstätte, sondern dem Stammhaus sachlich
zuzuordnen sind). Vielmehr muss der aus dem Bauprojekt erzielte Gesamtgewinn
insoweit, als er auf die Funktionen des Stammhauses entfällt, aus dem
Betriebstättenergebnis in Malaysien ausgeschieden und dem
österreichischen Stammhausergebnis zugerechnet werden. Denn wird durch das
Gesamtbauprojekt ein Gewinn erzielt, dann würde bei einer bloßen
Kostenanlastung an die Betriebstätte eine abkommensgemäß nicht
gedeckte Gewinnverlagerung nach Malaysien eintreten (siehe auch EAS
751).
Sollte der Fall indessen so gelagert sein, dass Teile der
Kosten für eine in der
Betriebstätte ausgeführte Projektleitung und Montageplanung in
Österreich bezahlt und folglich in der Buchhaltung des
österreichischen Stammhauses als Aufwand erfasst worden sind (z.B.
Arbeitslöhne der in Malaysien eingesetzten Projektleiter), dann wäre
eine Weiterbelastung solcher Kosten an die malaysische Betriebstätte auf
der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 DBA-Malaysien erforderlich.
Was nun die Frage einer malaysischen Quellenbesteuerung
anlangt, mit der Kostenverrechnungen des österreichischen Stammhauses an
die malaysische Betriebstätte belastet werden sollen, so ist darauf
hinzuweisen, dass Malaysien auf Grund des Abkommens berechtigt ist, die
österreichische Kapitalgesellschaft mit ihren malaysischen
Betriebstättengewinnen der Einkommensbesteuerung zu unterziehen; das
Abkommen gestattet jedoch nicht, die
österreichische Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit dem malaysischen
Bauprojekt ein zweitesmal der
Besteuerung zu unterwerfen, nämlich im Wege eines Steuerabzuges für
unternehmensinterne Kostenverrechnungen, und solcherart eine internationale
Doppelbesteuerung zu verursachen.
11. August
1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 3 DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990
QuellenbesteuerungSteuerabzugBetriebstätteAuslandsbetriebstätteFunktionZurechnung von EinkünftenGewinnverlagerungBetriebstättengewinnDoppelbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/4-IV/4/97
- Stammnummer
- 14193
- Gültig
- 11.08.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF