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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100068/2022

Werbungskosten und Sonderausgaben eines Generalrevisors

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100068/2022vom 31.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 274 Abs. 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz, BAO7, § 274 Tz 3 mit Judikaturnachweisen). In der Stellungnahme vom 24.2.2022 (OZ 28) konnte daher kein wirksamer Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. In der Beschwerde und im Vorlagenantrag ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, "sollte die Berufungsbehörde nicht bereits auf Basis der vorliegenden Berufungsschrift und den übermittelten Beilagen meinem Begehren stattgeben". Bedingte Anbringen sind grundsätzlich unzulässig, da die Prozesshandlung von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht und hierdurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird. Der Beschwerdeführer macht in seinen Anträgen die Prozesshandlung vom Ausgang des Verfahrens abhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245, erkannt, dass ein unwirksamer bedingter Verhandlungsantrag vorliegt, wenn Beschwerden mit dem Satz enden "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt." Da im gegenständlichen Fall somit kein wirksamer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorlag, wurde eine solche nicht anberaumt. Abgesehen davon war eine solche aufgrund der umfangreichen Unterlagenvorlage durch den Beschwerdeführer zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch nicht notwendig. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Rechtsfragen waren im vorliegenden Fall nicht zu klären. Das Bundesfinanzgericht folgte bei seiner Entscheidung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu Punkt 1.7 der Entscheidungsgründe wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mwN). Eine ordentliche Revision ist damit im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Linz, am 31. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100068/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100068.2022
Stammnummer
141929
Gültig
31.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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