Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1124
Klientenstockübertragung in die Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftL 22/6-IV/4/97vom 11.08.1997
Wortlaut laut Findok
Veräußert eine
österreichische Vermögensverwaltungs-AG einen Teil ihres
Klientenstockes, der bisher sowohl in Österreich als auch durch eine
schweizerische Betriebstätte der Vermögensverwaltungs-AG betreut
wurde, an eine schweizerische Kapitalgesellschaft, dann unterliegt der hiebei
erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Artikel 7 (bzw. Art. 13
Abs. 2) DBA-Schweiz der ausschließlichen österreichischen
Besteuerung. Der bloße Umstand, dass die österreichischen Kunden des
Unternehmens auch von der schweizerischen Betriebstätte Dienstleistungen
empfangen haben, wird für sich alleine betrachtet nicht dazu führen
können, dass der sie betreffende immaterielle Wert als Teil des
Betriebsvermögens der schweizerischen Betriebstätte zu sehen ist. Denn
für die Frage, welchem Betriebsvermögen ein Kundenwert zuzuordnen ist,
wird es in erster Linie darauf ankommen, wem die Kundenaquisition und der
gesamte damit verbundene Aufwand zuzuordnen war. Die Frage ist aber nicht
geeignet im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens beurteilt zu werden, da
hiefür eine eingehendere Durchleuchtung der maßgebenden
Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich wäre, die von den
Abgabenbehörden der ersten Instanz vorgenommen werden
müsste.
Sollte der Kundenstock im Wege einer steuerlich
anzuerkennenden Teilbetriebseinbringung in die schweizerische Gesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden, könnte dies
nach § 16 Abs. 1 UmgrStG steuerneutral bewirkt werden. Denn das DBA-Schweiz
entzieht Österreich nicht das Recht, im Fall einer Veräußerung
der einbringungsgeborenen schweizerischen Gesellschaftsanteile die
österreichische Vermögensverwaltungs-AG mit den darin enthaltenen
stillen Reserven zu besteuern (Art. 13 Abs. 4 i.V. mit § 20 Abs. 7
UmgrStG).
Vorsorglich ist aber beizufügen, dass bei einer
steuerneutralen Kundenstockauslagerung in die Schweiz Beweisvorsorge (VwGH
25.5.93, 93/14/0019, ÖStZB 1994, 53) zu treffen ist. Denn es muss
einwandfrei nachweisbar sein, dass die schweizerische Gesellschaft
tatsächlich eigenständig alle Funktionen wahrnimmt, die zu jenen
Einkünften führen, die aus den Geschäftsbeziehungen zu den
übertragenen Kunden herrühren. Einer schweizerischen Gesellschaft ohne
ausreichender Geschäftseinrichtung und ohne ausreichend qualifiziertem
Personal werden derartige Funktionen nicht zugeordnet werden
können.
11. August
1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
BetriebstätteAuslandsbetriebstätteKapitalgesellschaftVeräußerungsgewinnVermögensverwaltungausländische Gesellschaftstille ReservenFunktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 22/6-IV/4/97
- Stammnummer
- 14191
- Gültig
- 11.08.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF