Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100307/2021
Aufhebung und Zurückverweisung bei mangelnder Sachverhaltsfeststellung durch das Finanzamt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100307/2021vom 29.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Selbst die beiden Vertreter des Beschwerdeführers sind sich uneins: Der rechtliche Vertreter geht im Schreiben vom 1.7.2022 davon aus, dass im Jahr 2009 nur noch ein Rest der Mietvorauszahlung iHv 53.298,46 € übrig gewesen sei, während der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 7.7.2022 davon spricht, dass die Mietvorauszahlungen bis 2011 gereicht hätten.
Beim derzeitigen Stand des Verfahrens lässt sich nicht feststellen, ob im Jahr 2009 und danach (während des gesamten beschwerderechtlichen Zeitraumes) aus steuerlicher Sicht tatsächlich noch Mietvorauszahlungen vorhanden waren. (Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates hat vom Betrag her nur einen Bruchteil der behaupteten Mietvorauszahlung betroffen.) Dieser Umstand wäre von der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei darzulegen. Ob dem Beschwerdeführer - wie vom Finanzamt angenommen - in den beschwerdegegen-ständlichen Jahren Mietzahlungen zugeflossen sind, kann beim derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht festgestellt werden. Eine Klärung des Sachverhaltes wird nur in Zusammenhang mit dem Akt betreffend ***Y*** GmbH und einer Befragung der steuerlich Verantwortlichen möglich sein.
Erst durch weitere Erhebungen und den Kontakt zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde wird der relevante Sachverhalt erhoben werden können. Es wird notwendig sein, Vertreter der ***Y*** GmbH und entweder den Beschwerdeführer selbst, wie es bereits im Verfahren betreffend ***Y*** GmbH beantragt worden ist, oder dessen Vertreter detailliert zu befragen,
welche Unterlagen vorgelegt werden können, die die behauptete Mietvorauszahlung belegen,
warum von diesen Mietvorauszahlungen im bisherigen Verfahren keine Rede war,
warum seitens der ***Y*** GmbH ein Mietaufwand verbucht wurde, wenn tatsächlich eine Mietvorauszahlung bestand,
ob der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Zugang auf die Konten der ***Y*** GmbH hatte bzw. diesen Zugang auch nutzte.
In diesem Zusammenhang sind auch sämtliche angesprochenen Unterlagen abzuverlangen.
Sollte sich bei Würdigung des noch zu erhebenden Sachverhaltes ergeben, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der ***Y*** GmbH tatsächlich in einem vor dem Bescherdezeitraum liegenden Zeitraum Mietvorauszahlungen geleistet worden sind, würde dies bedeuten, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Zufluss an Miete vorliegt (gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind). Dem Beschwerdeverfahren wäre dann in diesem Punkt stattzugeben.
Sollte sich bei Würdigung des noch zu erhebenden Sachverhaltes ergeben, dass für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Mietvorauszahlungen geleistet wurden, ist zu berücksichtigen, dass ein gültiger Mietvertrag vorliegt (aus dem der Beschwerdeführer eine Forderung gegenüber der ***Y*** GmbH hat) und sich bislang keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die ***Y*** GmbH nicht zahlungsfähig wäre.
Der Beschwerdeführer ermittelt seinen Gewinn vereinfacht durch die sog. "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" im Sinn des § 4 Abs. 3 EStG 1988. Bei der Ermittlung der Einkünfte in dieser Form kommt es grundsätzlich auf den Zu-und Abfluss an (VwGH 22.03.2006, 2001/13/0289).
Ein Betrag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0061). Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen lediglich gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt er kann über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2014, 2012/15/0143, ausgesprochen, dass der Zufluss grundsätzlich anzunehmen ist, sobald die Forderung fällig ist, wenn der Abgabepflichtige Mehrheitsgesellschafter jener GmbH ist, die sein Schuldner ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH. Die vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Überlegungen zum Mehrheitsgesellschafter sind auch auf andere Konstellationen beherrschenden Einflusses übertragbar. Vor diesem Hintergrund ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung auch bereits von der Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen zur Beurteilung eines beherrschenden Einflusses und damit einer tatsächlichen Verfügungsmacht eines Gesellschafters und Gläubigers ausgegangen (VwGH vom 29. Juli 1997, 95/14/0014). Ob ein zuflussbegründender beherrschender Einfluss eines Gesellschafters und Gläubigers auf seine Gesellschaft vorliegt, ist letztlich eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung festzustellen hat.
In Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des steuerlichen Vertreters vom 17.7.2023 wird zu erheben sein, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Mietzahlungen einen beherrschenden Einfluss auf die schuldnerische Gesellschaft im Sinne der vorgenannten Judikatur hatte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt einwendet, dass er tatsächlich keinen Einfluss auf die Gebarung der ***Y*** GmbH und die Geschäftsführerin ***GF*** das alleinige Sagen gehabt hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung nur durch eine Einvernahme der ***GF*** zu verifizieren sein wird. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Verfahren betreffend ***Y*** GmbH und den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24.07.2023, RV/5101499/2019, zu verweisen.
Die Organe des Finanzamtes können derart in Rede und Gegenrede und Würdigung vorgelegter Beweismittel unmittelbar den Sachverhalt ermitteln.
2.5. Tz. 7 KFZ-Nutzung MB CL 500 Automatik
In diesem Zusammenhang teilte das Finanzamt beim Erörterungstermin vor dem Bundesfinanzgericht am 19. Juli 2022 mit, dass diese Feststellung gefallen lassen werde. Die private Nutzung des beschwerdegegenständlichen Fahrzeuges wurde nicht nachgewiesen.
Sollte das Finanzamt diesbezüglich seine Meinung ändern, wären dem Beschwerdeführer die Aufstellung der behaupteten Privatfahrten zur Gegenäußerung vorzulegen.
2.6. Tz. 8 Vorgang "***L4***" iZm ***Verk1***
Laut Vereinbarung zwischen der ***J*** GmbH (spätere ***Verk1***) und dem Beschwerdeführer erwarb erstere mit Kaufvertrag vom 25.08.2006 ein Grundstück in ***L4*** (Insel Rügen) zum Preis von 300.000,00 €. Den Kaufpreis hatte der Beschwerdeführer (unverzinst) zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung sollte beim Verkauf dieses Grundstückes der Mehrerlös im Verhältnis 50:50 zwischen dem Beschwerdeführer und der ***J*** GmbH aufgeteilt werden. Lt Vergleich vom 20.03.2012 sollte dem Beschwerdeführer ein Betrag von 600.000,00 € zufließen.
Unbestritten steht fest, dass am 03.07.2012 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der ***Bank*** ein Betrag von 300.000,00 € überwiesen wurde. Der diesbezügliche Kontoauszug des Beschwerdeführers liegt vor.
Das Finanzamt geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer weitere 300.000,00 € zugeflossen seien und zwar in der Form, dass ein Darlehen iHv 300.000,00 € getilgt worden sei.
Die beschwerdeführende Partei hält dem einerseits entgegen (Schreiben vom 3. Jänner 2020), dass die "Verzinsung" des Darlehens die Beteiligung am Gewinn des Grundstückes darstellen würde. Es liege ein partiarisches Darlehen vor. Nach Art. 6 DBA-Deutschland habe Österreich für den Verkauf deutschen Grundbesitzes kein Besteuerungsrecht.
Dem wurde von der Finanzverwaltung entgegengehalten, dass das partiarische Darlehensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als österreichischen Darlehensgeber und der Firma ***Verk1*** GmbH (vormals ***J*** GmbH) als österreichische Darlehensnehmerin bestehen würde. Das DBA-Deutschland komme daher nicht zur Anwendung.
Andererseits führt die beschwerdeführende Partei aus, dass der Vergleich vom 20.03.2012 zwischen der ***Verk1*** GmbH, die einem Sohn des Beschwerdeführers zuzurechnen sei, und dem Beschwerdeführer zwar zustande gekommen sei, die Verpflichtung seitens der ***Verk1*** GmbH sei jedoch nicht erfüllt worden.
In diesem Zusammenhang liegen einige Schreiben des Beschwerdeführers an seinen Sohn bzw. Aktenvermerke (28.02.2013, 07.02.2013, 10.09.2012, 29.02.2012, 19.06.2012) vor, aus denen jeweils hervorgeht, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers nicht an die Zahlungsvereinbarungen gehalten hat.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes soll der Beschwerdeführer zusätzlich zu den 600.000,00 € noch 132.000,00 € aus dem Geschäft lt Tz. 8 erhalten haben.
Im Rahmen des Finanzstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er sich aufgrund des Vertrages vom 12.09.2006 und der darin vereinbarten Zahlung gegenüber der ***Gx*** GmbH verpflichtet habe, aus den Leistungen der ***Verk1*** GmbH bis zu 500.000,00 € zur Verfügung zu stellen. Die ***Gx*** GmbH sei Miteigentümerin des Schloss-Hotels ***K*** gewesen, das verkauft werden sollte. Zuvor sollte es adaptiert werden, wofür die Finanzierungszusage gewesen sei. Da die ***Verk1*** GmbH jedoch nicht gezahlt habe, hätte die ***Gx*** GmbH erhebliche Schäden erlitten (vgl. Ausführungen im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 07.07.2022). Ohne Zutun des Beschwerdeführers hätten sich schließlich die ***Verk1*** GmbH und die ***Gx*** GmbH auf einen pauschalen Schadenersatzbetrag iHv 132.000,00 € geeinigt (Schreiben vom 28.06.2012).
Das Schreiben vom 28.06.2012 liegt in Kopie vor. Mit Rechnung vom 03.07.2012 stellte die ***Gx*** GmbH der ***Verk1*** GmbH den Betrag von 132.000,00 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 25.07.2013 bestätigte die ***Gx*** GmbH den Ausgleich der Rechnung vom 03.07.2012 und bestätigte folgenden Zahlungseingang:
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1. Zahlung 03.07.2012
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20.000,00 €
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2. Zahlung 06.11.2012
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5.000,00 €
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3. Zahlung 04.03.2013
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5.000,00 €
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4. Zahlung 21.05.2013
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2.000,00 €
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5. Zahlung 23.07.2013
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41.000,00 €
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6. Zahlung 25.07.2013
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2.700,00 €
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An Zahlung statt an die ***Bank*** für uns abgetreten, Pol-Nr. *** und *** mit folgenden Beträgen:
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24.88,00 €
31.500,00 €
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132.500,00 €
Die diesbezüglichen Belege (Quittungen, Kassabelege) bestätigen, dass die ***Verk1*** GmbH die Beträge bezahlt hat, als Empfänger ist jedoch der Beschwerdeführer (nicht die ***Gx*** GmbH) ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben eines deutschen Steuerberaters vom 08.08.2022 vor, in dem bestätigt wurde, dass der von der ***Verk1*** GmbH an die ***Gx*** GmbH-Deutschland geleistete Schadenersatz als steuerpflichtiger Ertrag erfasst und im Rahmen der Veranlagung in Deutschland der Besteuerung zugeführt worden sei. Der Vorgang sei bei einer durch die deutschen Steuerbehörden durchgeführten Betriebsprüfung so anerkannt worden.
Zusammengefasst geht die Behörde also davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus dem partiarischem Darlehen insgesamt 732.000,00 € zugeflossen seien, der Beschwerdeführer behauptet, er habe nur den Einsatz von 300.000,00 € zurückbekommen.
Parteienvorbringen und Behördenfeststellungen zeigen gegenständlich unterschiedliche Bilder. Die vorliegenden Verträge bzw. Vereinbarungen vom 12.09.2006 und vom 20.03.2012 würden grundsätzlich die Behördenfeststellungen stützen, allerdings behauptet der Beschwerdeführer, dass diese nicht eingehalten worden seien, wofür wiederum der vorliegende Schriftverkehr mit seinem Sohn bzw. die diesbezüglichen Aktenvermerke des Beschwerdeführers sprechen. Aufgrund der vorliegenden Belege ist davon auszugehen, dass die ***Verk1*** GmbH den Betrag von 132.000,00 € an den Beschwerdeführer bezahlt hat, wobei nicht eindeutig feststeht, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich alle Beträge erhalten hat. Die Unterschrift des Empfängers scheint nicht auf jedem Beleg des Beschwerdeführers zu sein.
Damit sind wesentliche Sachverhaltsfragen ungeklärt, nämlich ob bzw in welcher Höhe dem Beschwerdeführer "Zinsen" aus dem partiarischem Darlehen zugeflossen sind oder nicht. Ist die ***Verk1*** GmbH ihren vereinbarten Verpflichtungen nachgekommen oder nicht? Sind dem Beschwerdeführer 300.000,00 €, 600.000,00 €, 732.000,00 € oder 423.000,00 € zugeflossen? Diese Frage ist nur durch eine Einvernahme des Sohnes ***Sohn2*** zu klären. Er wird mit den Fragen zu konfrontieren sein,
-) ob im Rahmen des partiarischen Darlehens die Pfandfreigabe des Grundstücks "Spar" zugunsten seines Vaters verfügt wurde und somit ein Darlehen iHv 300.000,00 € getilgt wurde,
-) unter welchem Titel die 132.000,00 € bezahlt wurden. Sollte es sich um Schadenersatzzahlungen zugunsten der ***Gx*** GmbH (Schreiben vom 28.06.2012) handeln, wäre zu klären, warum die Belege jeweils den Beschwerdeführer als Empfänger ausweisen.
Wenn feststeht, wie hoch der Zufluss beim Beschwerdeführer tatsächlich zu beziffern ist, ist dessen steuerliche Behandlung zu beurteilen, wobei für den Zeitpunkt des Zuflusses § 19 Abs. 1 EStG 1988 relevant ist (VwGH 22.03.2006, 2001/13/0289).
Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital. Dazu gehören gemäß Abs. 2 Z 2 leg.cit. Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art. Zinsen aus einem partiarischen Darlehen gehören ebenfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es begründet eine Beteiligung am Gewinn, im Vergleich zur stillen Gesellschaft fehlen jedoch vor allem der gemeinsame Gesellschaftszweck, die Verlustbeteiligung, der Einfluss auf die Geschäftsführung und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte. Aus dem bislang offengelegten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu 50 % am Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in ***L4*** beteiligt sein sollte. Für einen gemeinsamen Gesellschaftszweck, eine Verlustbeteiligung, einen Einfluss auf die Geschäftsführung oder auf Mitwirkungs- und Kontrollrechte gibt es keine Hinweise und wurde diesbezüglich bislang auch kein Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer hat also keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in Deutschland liegt, bezogen, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen (deren Höhe im weiteren Verfahren festzustellen sein wird) für ein (partiarisches) Darlehen, das er einer in Österreich ansässigen Firma gewährt hat. Dieser Sachverhalt bietet für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland keinen Anhaltspunkt.
2.7. Tz. 9 Kostenweiterverrechnung 2012
Unter Tz. 9 wurde vom Finanzamt der Gesamtumsatz und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um den Betrag von 42.954,88 € erhöht, weil der Beschwerdeführer Betriebskosten und Anwaltskosten an die ***C*** GmbH und an die ***Y*** GmbH weiterverrechnet hat. Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, dass es sich dabei beim Beschwerdeführer um Durchlaufposten handelt.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers diverse Rechnungen vor, aus denen zur Positionen "Weiterverrechnung" hervorgehen soll, welche Firmen von den jeweiligen Beratungskosten betroffen waren.
Rechnung des Beschwerdeführers vom 31.07.2012 an die Firma ***C*** GmbH über den Betrag von brutto 5.767,28 € betreffend Weiterverrechnung der Kosten i. S. ***L*** Holding GmbH (Kostenrechnung Mag. ***RAx***): Aus dem beiliegenden Kostenverzeichnis geht hervor, dass in einem Gerichtsverfahren die ***L*** Holding GmbH klagende und der Beschwerdeführer beklagte Partei war. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Form die ***C*** GmbH in dieses Verfahren involviert war, sodass sie verpflichtet wäre, die Kosten zu tragen.
Rechnung des Beschwerdeführers vom 30.1.2012 an die Firma ***C*** GmbH über den Betrag von brutto 20.070,28 € betreffend Weiterverrechnung von Anwaltskosten der Kanzlei ***RÄ*** & Partner: Diese Aufstellung (insgesamt 8 Rechnungen) enthält drei Rechnungen aus dem Jahr 2010 und vier Rechnungen aus dem Jahr 2011. Da stellt sich zunächst die Frage, warum diese Rechnungen erst im Jahr 2012 weiterverrechnet wurden. Darüber hinaus waren vier der Rechnungen von der Kanzlei ***RÄ*** & Partner nicht an den Beschwerdeführer sondern an die Firma ***N***-GmbH gerichtet. In diesem Zusammenhang stellt sich weiters die Frage, warum der Beschwerdeführer Anwaltskosten, die ihm nicht in Rechnung gestellt worden waren, an die ***C*** GmbH weiterverrechnet. Zwei der Rechnungen betrafen laut Kostennote Vergleichsverhandlungen bzw. die Auseinandersetzung mit Frau ***GF***. Warum die Anwaltskosten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin von der Firma ***C*** GmbH getragen werden, ist aus den bislang vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Schließlich betrifft eine Rechnung die Klage in Zusammenhang mit dem ***O***. Auch diesbezüglich ist der Zusammenhang mit der Firma ***C*** GmbH nicht nachvollziehbar.
Rechnung des Beschwerdeführers vom 30.12.2012 an die Firma ***C*** GmbH über den Betrag von brutto 19.450,64 € betreffend Weiterverrechnung von Anwaltskosten der Kanzlei ***RÄ*** & Partner: Bei diesen sieben Rechnungen, die jeweils an den Beschwerdeführer gerichtet waren und aus dem Jahr 2012 stammen, handelt es sich um ein Verfahren vor dem LG ***LG***, um die Prüfung eines Schenkungsvertrages, um eine allgemeine Rechtsauskunft, um die Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlages, um die Kosten in Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit ***Sohn2*** ***Bf1***, um die Angelegenheit "***L4***" sowie um eine Rechtssache gegen die ***Bank3***. Bei keiner dieser Rechnungen ist ersichtlich, warum sie sich beim Beschwerdeführer um einen Durchlaufposten handeln soll bzw. die Kosten tatsächlich die ***C*** GmbH betreffen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob die in Tz. 9 durchgeführten Zurechnungen betreffend Umsatz und Einkünfte seitens des Finanzamtes zu Recht durchgeführt wurden oder ob - wie der Beschwerdeführer meint - steuerneutrale Durchlaufposten vorliegen.
Erst durch weitere Erhebungen und den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wird der relevante Sachverhalt erhoben werden können. Es wird notwendig sein, den Beschwerdeführer bzw. seine Vertreter zu jeder einzelnen vorgelegten Rechnung zu befragen, um die bereits aufgezeigten Unklarheiten zu beseitigen. Erst nach Feststellung des vollständigen Sachverhaltes kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Ausmaß eine Erhöhung von Umsatz und Einkünften rechtlich geboten ist.
2.8. Tz. 10 VuV ***L1*** "***L1***"
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft "***LiegenschaftX***" ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr mit Entscheidung des BFG vom 10.2.2023, RV/5100694/2022, rechtskräftig entscheiden wurde, dass der Kaufpreis iHv 1,700.000,00 € einem fremdüblichen Preis entspricht. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ist die Afa von diesem Kaufpreis zu berechnen.
2.9. Tz. 11 Teppiche
Gemeinsam mit der Liegenschaft ***LiegenschaftX***, hat der Beschwerdeführer auch 108 Teppiche im Wert von 84.375,00 € erworben. Im Rahmen einer Besichtigung am 13.02.2020 wurde festgestellt, dass 38 Teppiche aufgelegt sind, der Rest wird am Dachboden gelagert.
Nach Ansicht des Finanzamtes unterliegen nur die aufgelegten Teppiche einer Abnutzung, sodass nur für diese Teppiche die Afa zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben vom 07.07.2022 gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass die Afa-Kürzung nur auf die verwendeten Teppiche grundsätzlich in Ordnung gehe. Allerdings sei bei den 70 am Dachboden gelagerten Teppiche eine Teilwertabschreibung auf netto 22.645,00 € notwendig. Es bestehe auch bei den aufgelegten Teppichen ein Abwertungsbedarf ("Ob dieser geltend gemacht werde, würde vom weiteren Verhalten des Finanzamtes abhängen.") Diesbezüglich werde auf das Gutachten des Sachverständigen ***SV1*** vom 30.06.2022 verwiesen.
Der Beschwerdeführer ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Deshalb kommt für jene 70 Stück Teppiche, die nicht aufgelegt sind, sondern am Dachboden lagern und daher keiner Abnutzung ausgesetzt sind, eine Teilwertabschreibung gar nicht in Betracht. Bereits im Erkenntnis vom 28.10.1981, 604/78 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 EStG 1972 im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 nicht in Betracht kommt. Da § 6 EStG 1988 im Wesentlichen den gleichen Regelungsinhalt wie § 6 EStG 1972, nämlich die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens hat, ist diese Rechtsprechung auch für den Geltungsbereich des EStG 1988 anwendbar (VwGH 16.12.1998, 96/13/0007). Insofern ist daher der Beweisantrag auf Einvernahme des Sachverständigen ***SV1*** vom 07.07.2023 obsolet, es sei denn, das Beweisthema wird im weiteren Verfahren auch auf jene Teppiche ausgedehnt, die im Hotel aufgelegt wurden/werden.
§ 7ff EStG 1988 regeln die Absetzung für Abnutzung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Diese Bestimmungen gelten auch für den § 4 Abs. 3 Gewinnermittler. So bestimmt § 7 Abs. 3 EStG 1988, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen müssen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes den Anschaffungstag, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert) zu enthalten.
Für die steuerliche Anerkennung einer Abwertung muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden und zwar dafür, dass die Entwertung erheblich und dauernd zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Da eine amtswegige Verpflichtung der Behörde zur Teilwertermittlung gesetzlich nicht besteht, trifft die Beweislast die beschwerdeführende Partei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass, wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen habe, wobei dieser Nachweis bzw. diese Glaubhaftmachung sich auch auf die Umstände beziehen müsse, aufgrund derer gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen sei (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0110).
Aus dem Gesetzestext und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein "Abwertungsbedarf", wie es der steuerliche Vertreter im Schriftsatz vom 07.07.2022 bezeichnet, nicht vom "weiteren Verhalten des Finanzamtes" abhängt, sondern davon, ob der beschwerdeführenden Partei ein entsprechender Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung gelingt. Das vorgelegte Gutachten vom 30.06.2022 betrifft jene Teppiche, die auf dem Dachboden gelagert sind, nicht jene, die im Hotel ausgelegt sind und einer Abnutzung unterliegen. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Erörterungsgespräches am 19.07.2022 ein Fehlerkalkül des Gutachtens von 50 % für vorstellbar erklärt, was grundsätzlich schon gegen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens spricht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten eine Bewertung per 30.06.2022 vornimmt. Es verschafft also keine Gewissheit über einen konkreten Wertverlust der im Hotel aufliegenden Teppiche in den einzelnen beschwerdegegenständlichen Jahren (2011 - 2018).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine Teilwertabschreibung der nicht benutzten Teppiche aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt und hinsichtlich der 38 aufgelegten Teppiche eine entsprechende Beweisführung in Zusammenhang mit einem Wertverlust im fortgesetzten Verfahren ausschließlich bei der beschwerdeführenden Partei liegt.
2.10. Tz. 12 VuV "***L1***" für 2011 (Einkommensteuer)
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft "***LiegenschaftX***" ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr mit Entscheidung des BFG vom 10.2.2023, RV/5100694/2022, rechtskräftig entscheiden wurde, dass der Kaufpreis iHv 1,700.000,00 € einem fremdüblichen Preis entspricht. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ist die Afa von diesem Kaufpreis zu berechnen.
2.11. Tz. 13 VuV "***L1***" für 2012 und 2013 USt
Strittig ist gegenständlich nicht berücksichtigte Vorsteuer iHv 2.693,49 €. Im Rahmen des Erörterungsgespräches am 19.07.2022 wurde klargestellt, dass dieser Betrag irrtümlich im Jahr 2012 geltend gemacht worden sei. Bislang wurde kein Vorbringen bzw. kein Nachweis dafür erbracht, dass für 2012 Vorsteuer zu berücksichtigen sei.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2013 wurde bereits mit Beschluss vom 03.03.2022, RV/5100356/2021, als gegenstandslos erklärt.
2.12. Tz. 14 VuV "***L1***" für 2012 und 2013 ESt
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft "***LiegenschaftX***" ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr mit Entscheidung des BFG vom 10.2.2023, RV/5100694/2022, rechtskräftig entscheiden wurde, dass der Kaufpreis iHv 1,700.000,00 € einem fremdüblichen Preis entspricht. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ist die Afa von diesem Kaufpreis zu berechnen.
Abgesehen von der Berechnung der Afa ist die Anerkennung übriger Werbungskosten iHv 20.201,64 € im Jahr 2012 und iHv 20.438,11 € im Jahr 2013 strittig.
Im Jahr 2012 handelt es sich dabei um Rechts- und Beratungskosten iHv 13.467,47 €, Grundsteuern (ohne ***L1***) iHv 6.611,17 € und einem Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer iHv 123,00 €.
Im Jahr 2013 handelt es sich dabei um Rechts-und Beratungskosten iHv 13.341,72 €, KFZ-Steuer iHv 5.985,98 €, Aussetzungszinsen iHv 984,41 € und einem Säumniszuschlag iHv 126,00 €.
In Zusammenhang mit den Rechts- und Beratungskosten geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass die Kanzlei ***RÄ*** & Partner am 08.11.2010 an den Beschwerdeführer eine Kostennote für den Zeitraum 07/2010 bis 09/2010 betreffend 9.250,00 € gelegt hat. Am 19.01.2012 teilte die ***Y*** GmbH per Buchungsmitteilung dem Beschwerdeführer mit, dass nachstehende Buchung vorgenommen worden sei: "Weiterbelastung lt. Beilage ***RÄ*** & Partner 9.109,05". Eine weitere Kostennote wurde von der Kanzlei ***RÄ*** & Partner für den Zeitraum 04/2010 bis 06/2010 am 04.08.2010 ebenfalls betreffend "Allgemeine Rechtsauskunft Auseinandersetzung Frau ***GF***" über den Betrag von netto 5.400,00 € an den Beschwerdeführer gelegt.
Aus den beigelegten Leistungsaufstellungen kann nicht festgestellt werden, welche der Aufwendungen in Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind (zB: Telefonat mit Beschwerdeführer, Telefonat mit RA Mag. Lughofer, Besprechung lt. AV, ÜA GV ***C***, ÜA FB-Gesuch ***C***, Entwurf a.o. GV-Protokoll ***Gx*** ***W*** GmbH - um einige Beispiele zu nennen). Außerdem ist fraglich, ob diese Kostennoten aus dem Jahr 2010 vom Beschwerdeführer tatsächlich erst 2012 bzw. 2013 entrichtet worden sind.
Die KFZ-Steuer für die Jahre 2002 bis 2007, resultierend aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Mai 2013, RV/1096-L/08, betrug insgesamt 10.689,38 €. Ein Teil davon, nämlich 5.985,98 €, wurde von der beschwerdeführenden Seite bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht.
Wie sich dieser Betrag zusammensetzt und wie er mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang steht, wurde nicht dargelegt.
Für die Anerkennung als Werbungskosten ist es notwendig, dass seitens des Beschwerdeführers eine exakte Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten bzw. zum privaten Bereich (§ 20 EStG 1988) durchgeführt wird. Darüber hinaus ist ein Nachweis zu erbringen, dass diese Ausgaben im Veranlagungsjahr 2012 bzw. 2013 getätigt wurden (§ 17 EStG 1988).
2.13. Tz. 18 VuV "***L1***" für 2016 und 2017 USt
Strittig ist die Anerkennung der Vorsteuer iHv 5.007,43 € für 2016 und iHv 7.525,76 € für 2017.
Die Vorsteuern wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, weil diesbezüglich von der beschwerdeführenden Seite kein Nachweis erbracht worden ist.
Die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers legt im Schriftsatz vom 01.07.2022 dar, dass sich die Vorsteuern für das Jahr 2016 ua aus Honorarnoten von ***RÄ*** & Partner Rechtsanwälte GmbH betreffend Verfahren vor dem UFS hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 wegen des Verkaufes der Liegenschaft ***L1*** ergeben würden.
Die Vorsteuern für das Jahr 2017 würden sich ua aus einer Honorarnote der ***Stb2*** Steuerberatungs GmbH ergeben. Diese Rechnung weist eine Umsatzsteuer iHv 394,00 € aus.
Aus den vorgelegten Honorarabrechnungen geht ein Vorsteuerausweis für 2016 iHv 2.484,00 € hervor, der in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht und daher abzugsfähig ist. Hinsichtlich der restlichen Vorsteuer iHv 2.523,43 € wird der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren noch einen entsprechenden Nachweis erbringen müssen, wenn er die Berücksichtigung dieser Vorsteuer weiterhin begehrt.
Die vorgelegte Honorarrechnung der ***Stb2*** Steuerberatungs GmbH vom 22.12.2016 weist grundsätzlich ein Vorsteuerausweis iHv 394,00 € aus und betrifft einen Zeitraum von 1.10.2016 bis 14.12.2016. Allerdings ist einerseits nicht ersichtlich, ob der Rechnungsbetrag noch im Jahr 2016 bezahlt wurde (§ 19 EStG 1988) andererseits kann nicht festgestellt werden, welche Leistungen erbracht wurden bzw. inwiefern ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Es besteht daher noch ein Erklärungsbedarf der beschwerdeführenden Partei. Hinsichtlich der restlichen Vorsteuer iHv 7.131,76 € wird der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren noch einen entsprechenden Nachweis erbringen müssen, wenn er die Berücksichtigung dieser Vorsteuer weiterhin begehrt.
2.14. Tz. 19 VuV "***L1***" für 2016 und 2017 ESt
In Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft "***LiegenschaftX***" ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr mit Entscheidung des BFG vom 10.2.2023, RV/5100694/2022, rechtskräftig entscheiden wurde, dass der Kaufpreis iHv 1,700.000,00 € einem fremdüblichen Preis entspricht. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ist die Afa von diesem Kaufpreis zu berechnen.
Abgesehen von der Berechnung der Afa ist die Anerkennung übriger Werbungskosten iHv 44.332,35 € für 2016 und iHv 37.848,08 € für 2017 strittig, welche mangels Nachweises seitens des Finanzamtes nicht anerkannt wurden.
Analog zu Tz. 18 führte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 01.07.2022 aus, dass sich die Werbungskosten 2016 aus den beiden Honorarnoten von ***RÄ*** & Partner vom 19.08.2016 ergeben würden, da diesen das Verfahren vor dem UFS betreffend Umsatzsteuer 2011 wegen des Verkaufes der Liegenschaft ***L1*** zugrunde liegen würden. Daraus würden sich Werbungskosten iHv 12.420,00 € ergeben.
Ergänzend führte der steuerliche Vertreter mit Schriftsatz vom 07.07.2022 aus, dass der belegmäßige Nachweis in Form einer Detailaufgliederung hinsichtlich der 44.332,35 € dem Schriftsatz beiliege.
Die vorgelegten Honorarnoten von ***RÄ*** & Partner vom 19.08.2016 weisen in Summe ein Nettohonorar iHv 12.420,00 € aus.
Aus der Detailgliederung geht Folgendes hervor:
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Eintragungsgebühr ***L1***
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18.700,00
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SZ
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8,00
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Dr. ***RA1***
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309,33
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Dr. ***RA2*** 19.8.2016
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1.122,00
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Dr. ***RA1*** 28.10.2016
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1.067,75
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Dr. ***RA2*** 19.8.2016
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11.298,00
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Dr. ***RA2*** 25.10.2016
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445,00 *)
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Dr. ***RA2*** 5.7.2016
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500,00
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Ausscheiden von Anlagegütern
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10.882,27
*) Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Rechnung Dr. ***RA2*** vom 25.10.2016 offenbar irrtümlich die Umsatzsteuer (445,00 €) angesetzt wurde, das Nettohonorar hat tatsächlich 2.225,00 € betragen.
Die Eintragungsgebühr iHv 18.700,00 € sowie die Einhebungsgebühr iHv 8,00 € stellen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten dar und sind bei der Berechnung der Afa zu berücksichtigen.
Aus den beigelegten Leistungsaufstellungen kann nicht festgestellt werden, welche der Aufwendungen in Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind (zB: Finanzstrafverfahren, Strafsache, laufende Beratung, Hausdurchsuchung, Telefonate mit dem Beschwerdeführer - um einige Beispiele zu nennen).
Für das Veranlagungsjahr 2017 wurden die Werbungskosten (37.848,08 €) bislang nicht nachgewiesen.
Für die Anerkennung als Werbungskosten ist es notwendig, dass seitens des Beschwerdeführers eine exakte Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten bzw. zum privaten Bereich (§ 20 EStG 1988) durchgeführt wird. Darüber hinaus ist ein Nachweis zu erbringen, dass diese Ausgaben das Veranlagungsjahr 2016 bzw. 2017 betreffen (§ 17 EStG 1988).
2.15 Aufhebung und Zurückverweisung:
§ 115 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
Gemäß § 278 Abs 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Zusammengefasst stellt sich heraus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt in zahlreichen Punkten (vgl. Punkt 2.2 bis 2.14) erst vollständig erhoben werden muss, die aufgezeigten Widersprüche geklärt werden müssen und dazu auch eine Befassung der belangten Behörde mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das größtenteils erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht wurde, erforderlich ist. Es wurden seitens der belangten Behörde jedenfalls (erforderliche) Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Der Tatbestand des § 278 Abs. 1 BAO ist daher erfüllt.
Auch wenn die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029), erweist sich im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Vorlage und den Umfang der noch durchzuführenden Ermittlungen die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt als zweckmäßig. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, anstatt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen. Gegenständlich kommt noch hinzu, dass die ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen nicht nur beim Beschwerdeführer sondern auch bei weiteren involvierten Firmen, deren Beschwerdeverfahren ebenfalls anhängig sind, durchzuführen sind.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung nach § 278 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen (Ritz, BAO6 § 278 Rz 4; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 278 Anm 2c; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206). Die Ermessensübung (§ 20 BAO) ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 16.12.2010, 2007/15/0016).
Wie dargestellt, fehlt es an grundlegenden Feststellungen der Abgabenbehörde zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Ein Unterbleiben einer Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde würde auf ein erstmaliges Feststellen des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalts (erst) auf Ebene des Bundesfinanzgerichts führen und damit dem Gericht eine Funktion zuordnen, die diesem nicht zukommt.
Es würden die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen werden, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es wäre nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. BFG vom 25.8.2020, RV/5101633/2019).
Erst durch weitere Erhebungen und den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und jeweils einem Vertreter der ***Y*** GmbH, der ***G*** GmbH und der ***Verk1*** wird der relevante Sachverhalt erhoben werden können. Infolge der - oft auch zu verlängernden - Beantwortungsfristen und immer wieder erforderlichen Einarbeitungsphasen für alle Beteiligten sind derartige Ermittlungen erfahrungsgemäß sehr zeit-, arbeits- und kostenaufwendig. Auch dem Beschwerdeführer entstehen durch ein weitgehend schriftliches Verfahren (Vorhaltsbeantwortungen, Stellungnahmen, etc) Zeitaufwand und Kosten. Im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren, das zunächst allfällige Stellungnahmen und Erhebungsergebnisse den Parteien wechselseitig mit entsprechendem Fristenlauf zur Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hätte, erweist sich daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Sache als kosten- und zeitsparender. Es ist daher auch aus Gründen der Verfahrensökonomie zulässig, gemäß § 278 Abs. 1 BAO vorzugehen und die (erstmalige) Ermittlung des vollständigen relevanten Sachverhalts sicherzustellen. Die belangte Behörde ist gemäß § 278 Abs. 3 BAO im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Auch wenn die Abgabenbehörde am Fehlen der Ermittlungen keinerlei Verschulden trifft, weil ihr Unterlagen im vorangegangenen Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei vorenthalten wurden, so ist es im Sinne einer objektiven Sachverhaltsermittlung unerlässlich, die diesbezüglichen Ermittlungen nunmehr anzustellen. Die Unterlassung der Ermittlungen stellt sich daher zweifelsohne als "wesentlich" dar.
Mit Rücksicht auf die in dieser Entscheidung zu den einzelnen Textziffern des AP-Berichts vom 02.10.2019 aufgezeigten, zahlreichen Unzulänglichkeiten bei der Erforschung des Sachverhalts, die den bekämpften Bescheiden anhaften und wegen der deshalb noch vorzunehmenden, entscheidungswesentlichen Sachverhaltsermittlungen ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht auszuschließen, dass anders lautende Bescheide ergehen hätte können.
Ob das Bundesfinanzgericht von der Möglichkeit einer kassatorischen Beschwerdeerledigung Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Im anhängigen Verfahren hält das Bundesfinanzgericht eine Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO aus dargelegten Gründen für geboten.
Die im anhängigen Verfahren zur Mehrzahl der Streitpunkte noch durchzuführenden, teilweise umfangreichen Sachverhaltsermittlungen betreffen nicht nur wesentliche Teile der tragenden Feststellungen für eine abschließende Beurteilung der an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung herangetragenen Rechtsfragen. Um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen, müsste das Bundesfinanzgericht - mangels entsprechender eigener Ausstattung - zudem ohnehin auf Basis des § 269 Abs. 2 BAO auf die sachlichen und personellen Ressourcen der Abgabenbehörde zurückgreifen. Da das Ergebnis der noch vorzunehmenden Ermittlungen in der Folge zur Wahrung des Parteiengehörs den Verfahrensparteien jeweils zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zuzuleiten ist, käme es zu einer weiteren Verfahrensverzögerung.
Zudem bleibt nur bei einer erstmaligen Ermittlung durch die Abgabenbehörde und anschließender Einbeziehung in dessen Entscheidung unter Wahrung des Parteiengehörs, der volle Rechtschutz für den Beschwerdeführer gewahrt. Auch darauf ist bei der Ermessensübung Bedacht zunehmen.
Im Sinne der Verwaltungsökonomie und zur Wahrung des Grundsatzes der Zweistufigkeit des Abgabenverfahrens werden die angefochtenen Bescheide vom 2. Oktober 2019, 12. März 2020 und vom 11. Mai 2020 sowie die Beschwerdevorentscheidungen vom 20. März 2020, 23. März 2020, 15. Mai 2020, 18. Mai 2020, 20. Mai 2020, 26. Mai 2020, 24. November 2020 und vom 25. November 2020 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben.
Gemäß § 209a Abs. 5 BAO steht im Fall der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache (§ 278 BAO) die Verjährung nicht der (neuerlichen) Abgabenfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses ergeht.
Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da eine Aufhebung nach § 278 Abs. 1 BAO erfolgte, konnte von einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 3 Z 3 iVm § 274 Abs. 5 BAO abgesehen werden. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch das Finanzamt für die Parteien weniger zeitaufwendig, kostengünstiger und im Sinne der Verfahrensökonomie.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Fall der Zurückverweisung an die Abgabenbehörde ist nur zu prüfen, ob das Ermessen des § 278 Abs. 1 BAO richtig geübt worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um die Beurteilung der Plausibilität der Begründung und somit um eine Sach- und keine Rechtsfrage. Die Beantwortung dieser Frage ist einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Linz, am 29. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100307/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100307.2021
- Stammnummer
- 141886
- Gültig
- 29.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF